Der Rekurs der Klägerin ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt. Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig.
Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagte geht in ihrem Rekurs weder auf jene Frage ein, die das Berufungsgericht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehen und zur Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof bewogen hat, noch begründet sie die Erheblichkeit anderer Fragen. Sie bestreitet in ihrem Rekurs neben der Berechnung des Entgelts lediglich das Vorliegen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses; die Klägerin habe weder eine Innenreinigung vorgenommen noch Gehsteige oder Gehwege iSd § 93 StVO gereinigt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird damit von der Beklagten nicht aufgezeigt.Die Beklagte geht in ihrem Rekurs weder auf jene Frage ein, die das Berufungsgericht als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehen und zur Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof bewogen hat, noch begründet sie die Erheblichkeit anderer Fragen. Sie bestreitet in ihrem Rekurs neben der Berechnung des Entgelts lediglich das Vorliegen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses; die Klägerin habe weder eine Innenreinigung vorgenommen noch Gehsteige oder Gehwege iSd Paragraph 93, StVO gereinigt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit von der Beklagten nicht aufgezeigt.
Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, dass das Hausbesorgergesetz (HbG), BGBl 1970/16, weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden ist, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurden (§ 31 Abs 5 HbG). Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den für das Vorliegen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses maßgebenden Kriterien richtig wiedergegeben. Danach ist ein Hausbesorgerdienstverhältnis anzunehmen, wenn nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die vom Dienstnehmer wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die in § 2 Z 1 HbG aufgezählten Essentialia eines Hausbesorgervertrags enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, die Wartung und die Reinigung. Das Fehlen einer im Gesetz im einzelnen unter diesen drei Bereichen angeführten Verpflichtung schließt die Annahme eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht aus; wohl aber müssen dem Dienstnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sein (RIS-Justiz RS0062815 ua). Obliegen also neben der Wartung und Beaufsichtigung des Hauses auch gewisse Reinhaltungsarbeiten, so liegt in der Regel ein Hausbesorgerdienstverhältnis vor (9 ObA 151/87 ua).Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, dass das Hausbesorgergesetz (HbG), BGBl 1970/16, weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden ist, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurden (Paragraph 31, Absatz 5, HbG). Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den für das Vorliegen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses maßgebenden Kriterien richtig wiedergegeben. Danach ist ein Hausbesorgerdienstverhältnis anzunehmen, wenn nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die vom Dienstnehmer wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die in Paragraph 2, Ziffer eins, HbG aufgezählten Essentialia eines Hausbesorgervertrags enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, die Wartung und die Reinigung. Das Fehlen einer im Gesetz im einzelnen unter diesen drei Bereichen angeführten Verpflichtung schließt die Annahme eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht aus; wohl aber müssen dem Dienstnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sein (RIS-Justiz RS0062815 ua). Obliegen also neben der Wartung und Beaufsichtigung des Hauses auch gewisse Reinhaltungsarbeiten, so liegt in der Regel ein Hausbesorgerdienstverhältnis vor (9 ObA 151/87 ua).
Die Frage der „Reinhaltung des Hauses" ist in § 4 HbG näher geregelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten obliegt dem Hausbesorger nach dessen Abs 1 nicht unmittelbar die Reinigung der dort näher genannten Bereiche des Hauses; vielmehr formuliert das Gesetz, dass dem Hausbesorger „die Sorge" für die regelmäßige Reinigung obliegt (Z 1). Von einer solchen gingen die Vorinstanzen übereinstimmend aus. Nachdem die detailliertere Regelung des § 4 Abs 1 HbG den bloßen Begriffsbestimmungen in § 2 HbG jedenfalls insoweit vorgeht, als darin im Einzelnen festgelegt wird, welche Pflichten den Hausbesorger im Hinblick auf die Reinhaltung des Hauses treffen, liegt entgegen der Annahme der Beklagten eine gesetzliche Basis für die Annahme einer höchstpersönlichen Pflicht zur Reinigung nicht vor (9 ObA 128/05x). Der rechtlichen Qualifikation als Hausbesorger steht auch nicht entgegen, dass der Dienstnehmer eine Reihe der in § 4 Abs 1 HbG aufgezählten Reinigungsarbeiten schon deshalb nicht ausführen kann, weil für solche Tätigkeiten in einer modernen Wohnhausanlage die Voraussetzungen fehlen (RIS-Justiz RS0062876 ua).Die Frage der „Reinhaltung des Hauses" ist in Paragraph 4, HbG näher geregelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten obliegt dem Hausbesorger nach dessen Absatz eins, nicht unmittelbar die Reinigung der dort näher genannten Bereiche des Hauses; vielmehr formuliert das Gesetz, dass dem Hausbesorger „die Sorge" für die regelmäßige Reinigung obliegt (Ziffer eins,). Von einer solchen gingen die Vorinstanzen übereinstimmend aus. Nachdem die detailliertere Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, HbG den bloßen Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, HbG jedenfalls insoweit vorgeht, als darin im Einzelnen festgelegt wird, welche Pflichten den Hausbesorger im Hinblick auf die Reinhaltung des Hauses treffen, liegt entgegen der Annahme der Beklagten eine gesetzliche Basis für die Annahme einer höchstpersönlichen Pflicht zur Reinigung nicht vor (9 ObA 128/05x). Der rechtlichen Qualifikation als Hausbesorger steht auch nicht entgegen, dass der Dienstnehmer eine Reihe der in Paragraph 4, Absatz eins, HbG aufgezählten Reinigungsarbeiten schon deshalb nicht ausführen kann, weil für solche Tätigkeiten in einer modernen Wohnhausanlage die Voraussetzungen fehlen (RIS-Justiz RS0062876 ua).
Die Bezeichnung der Klägerin als "Haussprecher" ist angesichts des mit ihr vereinbarten Leistungskatalogs nicht nur irreführend, sondern falsch, schadet jedoch nicht weiter, weil es auf die bloße Bezeichnung des Vertragsverhältnisses ohnehin nicht ankommt (RIS-Justiz RS0062853 ua). Letztlich ist die Anwendung der vorstehenden Kriterien auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen - keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet (9 ObA 228/00w; 9 ObA 141/02d ua). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann aber hier keine Rede sein. Der Rekurs der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Die Bezeichnung der Klägerin als "Haussprecher" ist angesichts des mit ihr vereinbarten Leistungskatalogs nicht nur irreführend, sondern falsch, schadet jedoch nicht weiter, weil es auf die bloße Bezeichnung des Vertragsverhältnisses ohnehin nicht ankommt (RIS-Justiz RS0062853 ua). Letztlich ist die Anwendung der vorstehenden Kriterien auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen - keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet (9 ObA 228/00w; 9 ObA 141/02d ua). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann aber hier keine Rede sein. Der Rekurs der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Rekurs der Klägerin:
Ein Mindestlohntarif darf - soweit hier von Interesse - nur für Arbeitnehmergruppen festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen (§ 22 Abs 3 Z 1 ArbVG). Arbeitnehmern, deren Lohnbedingungen wegen des Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite nicht durch Kollektivvertrag (oder Satzung) geregelt werden können, soll durch eine behördliche Festsetzung des Entgelts der notwendige soziale Schutz gewährt werden. Dies trifft insbesondere auf Hausgehilfen, Hausbesorger, Privat-, Musik- und Sprachlehrer etc zu (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 22 Rz 2 mwN). Bereits der Bestand einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber allein ist ausschlaggebend dafür, dass eine Festsetzung von Mindestlohntarifen nicht mehr erfolgen kann, gleichgültig, ob auch tatsächlich ein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde oder nicht. Die behördliche Festsetzung eines Mindestlohntarifs soll nur einen fehlenden Kollektivvertragspartner auf Arbeitgeberseite ersetzen, nicht jedoch einen vorhandenen, aber nicht abschlussbereiten Partner zu Verhandlungen zwingen (Cerny in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG Bd 2³ § 22 Erl 10 mwN; 8 ObA 338/98h, ZAS 2000/15 [Strasser] = DRdA 2000/17 [Weiss] ua). Es kommt also für die Festsetzung des Mindestlohntarifs darauf an, ob für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht durch Kollektivvertrag geregelt ist, ein solcher abgeschlossen werden könnte, weil eine kollektivvertragsfähige freie Berufsvereinigung existiert (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 22 Rz 10 mwN). Erlangt eine Berufsvereinigung während des Bestands eines Mindestlohntarifs die Kollektivvertragsfähigkeit für dessen Geltungsbereich (bzw tritt der Arbeitgeber einer kurz zuvor kollektivvertragsfähig gewordenen Berufsvereinbarung bei), so führt dieser Umstand allein nicht zum Erlöschen des Mindestlohntarifs. Erst der Abschluss eines Kollektivvertrags bewirkt die Beendigung seiner Rechtswirkungen (9 ObA 236/02z, DRdA 2004/36 [Weiss] ua).Ein Mindestlohntarif darf - soweit hier von Interesse - nur für Arbeitnehmergruppen festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen (Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG). Arbeitnehmern, deren Lohnbedingungen wegen des Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite nicht durch Kollektivvertrag (oder Satzung) geregelt werden können, soll durch eine behördliche Festsetzung des Entgelts der notwendige soziale Schutz gewährt werden. Dies trifft insbesondere auf Hausgehilfen, Hausbesorger, Privat-, Musik- und Sprachlehrer etc zu (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 22, Rz 2 mwN). Bereits der Bestand einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber allein ist ausschlaggebend dafür, dass eine Festsetzung von Mindestlohntarifen nicht mehr erfolgen kann, gleichgültig, ob auch tatsächlich ein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde oder nicht. Die behördliche Festsetzung eines Mindestlohntarifs soll nur einen fehlenden Kollektivvertragspartner auf Arbeitgeberseite ersetzen, nicht jedoch einen vorhandenen, aber nicht abschlussbereiten Partner zu Verhandlungen zwingen (Cerny in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG Bd 2³ Paragraph 22, Erl 10 mwN; 8 ObA 338/98h, ZAS 2000/15 [Strasser] = DRdA 2000/17 [Weiss] ua). Es kommt also für die Festsetzung des Mindestlohntarifs darauf an, ob für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht durch Kollektivvertrag geregelt ist, ein solcher abgeschlossen werden könnte, weil eine kollektivvertragsfähige freie Berufsvereinigung existiert (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 22, Rz 10 mwN). Erlangt eine Berufsvereinigung während des Bestands eines Mindestlohntarifs die Kollektivvertragsfähigkeit für dessen Geltungsbereich (bzw tritt der Arbeitgeber einer kurz zuvor kollektivvertragsfähig gewordenen Berufsvereinbarung bei), so führt dieser Umstand allein nicht zum Erlöschen des Mindestlohntarifs. Erst der Abschluss eines Kollektivvertrags bewirkt die Beendigung seiner Rechtswirkungen (9 ObA 236/02z, DRdA 2004/36 [Weiss] ua).
Aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Mindestlohntarifs ("Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind") ist entgegen der Annahme der Klägerin für die Lösung des Falls nichts zu gewinnen, weil ein Mindestlohntarif keinesfalls eine auf Grund des ArbVG verliehene Kollektivvertragsfähigkeit einschränken kann. Im Gegenteil diese verhindert bzw schränkt die Geltung eines Mindestlohntarifs ein (§ 24 Abs 3 ArbVG; Strasser in ZAS 2000/15, 148).Aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Mindestlohntarifs ("Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind") ist entgegen der Annahme der Klägerin für die Lösung des Falls nichts zu gewinnen, weil ein Mindestlohntarif keinesfalls eine auf Grund des ArbVG verliehene Kollektivvertragsfähigkeit einschränken kann. Im Gegenteil diese verhindert bzw schränkt die Geltung eines Mindestlohntarifs ein (Paragraph 24, Absatz 3, ArbVG; Strasser in ZAS 2000/15, 148).
Außer Streit steht im vorliegenden Fall, dass die Beklagte Mitglied des Arbeitgebervereins der Bauvereinigungen Österreichs (im Folgenden Arbeitgeberverein) und des Österreichischen Verbands gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband (im Folgenden Revisionsverband) ist. Bestritten wurde jedoch von der Klägerin die von der Beklagten behauptete Kollektivvertragsfähigkeit dieser beiden Körperschaften. Dabei geht es nicht um das Ob, sondern um den Umfang dieser Kollektivvertragsfähigkeit. Die Sorge der Klägerin, es gehe hier um "irgendeine" Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers (arg "Trojanisches Pferd"), ist allerdings ebenso unbegründet wie ihre Befürchtung, ein Verband von Bauvereinigungen wäre "automatisch" eine freie Berufsvereinigung der Arbeitgeber von Hausbesorgern. Es ist selbstverständlich zu prüfen, ob sich die Kollektivvertragsfähigkeit einer der beiden Körperschaften, denen die Beklagte angehört, auch auf Hausbesorger erstreckt, die als Arbeitnehmer ihrer Mitglieder in deren eigenen, von ihnen selbst verwalteten Häusern tätig sind. Auf Hausbesorger, die in von Mitgliedern verwalteten Häusern Dritter tätig sind, kann sich die Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft von vornherein nicht erstrecken, weil die Mitglieder insoweit nicht Arbeitgeber solcher Hausbesorger sind (8 ObA 338/98h, ZAS 2000/15 [Strasser] = DRdA 2000/17 [Weiss]). Die Frage nach den Grenzen einer Kollektivvertragsfähigkeit ist immer ident mit der Frage, für welche Arten von Arbeitsverhältnissen die betreffende Körperschaft auf Arbeitgeberseite berechtigt wäre, Kollektivverträge abzuschließen. Dies führt zur weiteren Frage, inwieweit die Mitglieder der Körperschaft in dieser ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber auftreten bzw aufzutreten berechtigt sind (vgl Strasser in ZAS 2000/15, 148).Außer Streit steht im vorliegenden Fall, dass die Beklagte Mitglied des Arbeitgebervereins der Bauvereinigungen Österreichs (im Folgenden Arbeitgeberverein) und des Österreichischen Verbands gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband (im Folgenden Revisionsverband) ist. Bestritten wurde jedoch von der Klägerin die von der Beklagten behauptete Kollektivvertragsfähigkeit dieser beiden Körperschaften. Dabei geht es nicht um das Ob, sondern um den Umfang dieser Kollektivvertragsfähigkeit. Die Sorge der Klägerin, es gehe hier um "irgendeine" Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers (arg "Trojanisches Pferd"), ist allerdings ebenso unbegründet wie ihre Befürchtung, ein Verband von Bauvereinigungen wäre "automatisch" eine freie Berufsvereinigung der Arbeitgeber von Hausbesorgern. Es ist selbstverständlich zu prüfen, ob sich die Kollektivvertragsfähigkeit einer der beiden Körperschaften, denen die Beklagte angehört, auch auf Hausbesorger erstreckt, die als Arbeitnehmer ihrer Mitglieder in deren eigenen, von ihnen selbst verwalteten Häusern tätig sind. Auf Hausbesorger, die in von Mitgliedern verwalteten Häusern Dritter tätig sind, kann sich die Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft von vornherein nicht erstrecken, weil die Mitglieder insoweit nicht Arbeitgeber solcher Hausbesorger sind (8 ObA 338/98h, ZAS 2000/15 [Strasser] = DRdA 2000/17 [Weiss]). Die Frage nach den Grenzen einer Kollektivvertragsfähigkeit ist immer ident mit der Frage, für welche Arten von Arbeitsverhältnissen die betreffende Körperschaft auf Arbeitgeberseite berechtigt wäre, Kollektivverträge abzuschließen. Dies führt zur weiteren Frage, inwieweit die Mitglieder der Körperschaft in dieser ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber auftreten bzw aufzutreten berechtigt sind vergleiche Strasser in ZAS 2000/15, 148).
Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an freiwillige Interessenvertretungen iSd § 4 Abs 2 ArbVG erfolgt durch rechtsgestaltenden Bescheid des Bundeseinigungsamts (vormals: Obereinigungsamt). Wie bei jedem Bescheid muss grundsätzlich auch im Zuerkennungsbescheid der Spruch bestimmt sein und hat sich auf jenen Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand; dies umso mehr, als mit der Erteilung der Kollektivvertragsfähigkeit die Verleihung einer Rechtssetzungsbefugnis verbunden ist und der Bescheid daher nicht nur auf den Bescheidadressaten Auswirkungen hat. Aus diesem Grund ist der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit auch statisch zu betrachten. Nachträgliche Änderungen des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs vermögen den Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft weder auszuweiten noch einzuschränken. Dafür wäre eine bescheidmäßige Erweiterung oder (teilweise) Aberkennung nötig (vgl Weiss in DRdA 2000/17, 165 mwN).Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an freiwillige Interessenvertretungen iSd Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG erfolgt durch rechtsgestaltenden Bescheid des Bundeseinigungsamts (vormals: Obereinigungsamt). Wie bei jedem Bescheid muss grundsätzlich auch im Zuerkennungsbescheid der Spruch bestimmt sein und hat sich auf jenen Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand; dies umso mehr, als mit der Erteilung der Kollektivvertragsfähigkeit die Verleihung einer Rechtssetzungsbefugnis verbunden ist und der Bescheid daher nicht nur auf den Bescheidadressaten Auswirkungen hat. Aus diesem Grund ist der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit auch statisch zu betrachten. Nachträgliche Änderungen des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs vermögen den Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft weder auszuweiten noch einzuschränken. Dafür wäre eine bescheidmäßige Erweiterung oder (teilweise) Aberkennung nötig vergleiche , Weiss in DRdA 2000/17, 165 mwN).
Liegt eine bescheidmäßige Zuerkennung ohne Einschränkung vor, wie dies bei stattgebenden Entscheidungen der überwiegend geübten Verleihungspraxis entspricht und von der Lehre zutreffend kritisiert wird (vgl Strasser in ZAS 2000/15, 147), dann erschließt sich der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit nicht mit Hilfe von Spekulationen darüber, was das Bundes- oder Obereinigungsamt möglicherweise trotz Fehlens einer Einschränkung "zuerkennen wollte". Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit ergibt sich diesfalls aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten (8 ObA 338/98h, ZAS 2000/15 [Strasser] = DRdA 2000/17 [Weiss]; 9 ObA 127/04y; 9 ObA 128/04w ua). Zu deren Inhalt erstattete die Beklagte ein gegenüber dem Vorprozess 8 ObA 338/98h modifiziertes Vorbringen. Insbesondere ergebe sich aus den Statuten, dass die Verwaltung von Wohnungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zum Hauptgeschäft gemeinnütziger Bauvereinigungen gehöre. Diese Statuten wurden allerdings vom Erstgericht in offenbar fälschlich angenommener Bindung an das Vorbringen bzw die Tatsachenfeststellungen in dem zwischen anderen Parteien geführten Vorprozess nicht näher geprüft. Das Berufungsgericht trug daher dem Erstgericht in seinem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss zurecht auf, vorerst die Statuten des Arbeitgebervereins, die der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zugrundeliegen, vom Bundeseinigungsamt (vormals: Obereinigungsamt) beizuschaffen.Liegt eine bescheidmäßige Zuerkennung ohne Einschränkung vor, wie dies bei stattgebenden Entscheidungen der überwiegend geübten Verleihungspraxis entspricht und von der Lehre zutreffend kritisiert wird vergleiche , Strasser in ZAS 2000/15, 147), dann erschließt sich der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit nicht mit Hilfe von Spekulationen darüber, was das Bundes- oder Obereinigungsamt möglicherweise trotz Fehlens einer Einschränkung "zuerkennen wollte". Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit ergibt sich diesfalls aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten (8 ObA 338/98h, ZAS 2000/15 [Strasser] = DRdA 2000/17 [Weiss]; 9 ObA 127/04y; 9 ObA 128/04w ua). Zu deren Inhalt erstattete die Beklagte ein gegenüber dem Vorprozess 8 ObA 338/98h modifiziertes Vorbringen. Insbesondere ergebe sich aus den Statuten, dass die Verwaltung von Wohnungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zum Hauptgeschäft gemeinnütziger Bauvereinigungen gehöre. Diese Statuten wurden allerdings vom Erstgericht in offenbar fälschlich angenommener Bindung an das Vorbringen bzw die Tatsachenfeststellungen in dem zwischen anderen Parteien geführten Vorprozess nicht näher geprüft. Das Berufungsgericht trug daher dem Erstgericht in seinem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss zurecht auf, vorerst die Statuten des Arbeitgebervereins, die der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zugrundeliegen, vom Bundeseinigungsamt (vormals: Obereinigungsamt) beizuschaffen.
Das Geschäftsfeld der Verwaltung von eigenen Wohnungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bezeichnet grundsätzlich die Hauseigentümerstellung. Damit sind auch alle Arbeitgeberfunktionen in Betracht zu ziehen, die für einen Hauseigentümer in dieser Eigenschaft in Frage kommen (vgl Strasser, ZAS 2000/15, 148; Weiss, DRdA 2000/17, 166). Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Verwaltung von Wohnungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nicht bloß auf die Geschäftsbesorgung beziehen, sondern auch alle Maßnahmen zur Instandhabung miteinschließen kann, wie sie von einem Hausbesorger verrichtet werden (vgl auch § 7 Abs 1 Satz 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz [WGG], BGBl 1979/139, der einen weiten Verwaltungsbegriff enthält, der ausdrücklich auch die Instandsetzung und Instandhaltung der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Wohnungen umfasst). Ob auch der Abschluss eines Hausbesorgervertrags vom Unternehmenszweck der Verwaltung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung umfasst ist, wird jedoch abschließend erst nach Beischaffung des Bescheids über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit und Beischaffung der Statuten des Arbeitgebervereins beantwortet werden können.Das Geschäftsfeld der Verwaltung von eigenen Wohnungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bezeichnet grundsätzlich die Hauseigentümerstellung. Damit sind auch alle Arbeitgeberfunktionen in Betracht zu ziehen, die für einen Hauseigentümer in dieser Eigenschaft in Frage kommen vergleiche Strasser, ZAS 2000/15, 148; Weiss, DRdA 2000/17, 166). Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Verwaltung von Wohnungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nicht bloß auf die Geschäftsbesorgung beziehen, sondern auch alle Maßnahmen zur Instandhabung miteinschließen kann, wie sie von einem Hausbesorger verrichtet werden vergleiche auch Paragraph 7, Absatz eins, Satz 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz [WGG], BGBl 1979/139, der einen weiten Verwaltungsbegriff enthält, der ausdrücklich auch die Instandsetzung und Instandhaltung der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Wohnungen umfasst). Ob auch der Abschluss eines Hausbesorgervertrags vom Unternehmenszweck der Verwaltung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung umfasst ist, wird jedoch abschließend erst nach Beischaffung des Bescheids über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit und Beischaffung der Statuten des Arbeitgebervereins beantwortet werden können.
Bezüglich des Revisionsverbands fehlen im Ersturteil ebenfalls nähere Feststellungen. Hiezu verwies das Berufungsgericht darauf, dass der Revisionsverband vom Gesetz her nicht die Funktion habe, die Interessen seiner Mitglieder in deren Funktion als Arbeitgeber zu vertreten; vielmehr habe er in Bezug auf gemeinnützige Bauvereinigungen die Einhaltung der Bestimmungen des WGG zu überprüfen (§ 5 WGG). Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit ergibt sich auch hier primär aus dem Zuerkennungsbescheid, hilfsweise aus den Statuten. Auch diese werden vom Erstgericht beizuschaffen sein. Erst nach diesbezüglicher Abklärung kann gesagt werden, ob die Beklagte in Bezug auf den Revisionsverband Mitglied einer Vereinigung ist, deren Kollektivvertragsfähigkeit sich auch auf den Abschluss von Dienstverträgen mit Hausbesorgern erstreckt.Bezüglich des Revisionsverbands fehlen im Ersturteil ebenfalls nähere Feststellungen. Hiezu verwies das Berufungsgericht darauf, dass der Revisionsverband vom Gesetz her nicht die Funktion habe, die Interessen seiner Mitglieder in deren Funktion als Arbeitgeber zu vertreten; vielmehr habe er in Bezug auf gemeinnützige Bauvereinigungen die Einhaltung der Bestimmungen des WGG zu überprüfen (Paragraph 5, WGG). Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit ergibt sich auch hier primär aus dem Zuerkennungsbescheid, hilfsweise aus den Statuten. Auch diese werden vom Erstgericht beizuschaffen sein. Erst nach diesbezüglicher Abklärung kann gesagt werden, ob die Beklagte in Bezug auf den Revisionsverband Mitglied einer Vereinigung ist, deren Kollektivvertragsfähigkeit sich auch auf den Abschluss von Dienstverträgen mit Hausbesorgern erstreckt.
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179 ua). Dem Rekurs der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen. Auf die in den Rekursen beider Parteien angesprochene Berechnung des Entgelts ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht einzugehen, solange noch nicht feststeht, ob das Hausbesorgerdienstverhältnis zwischen den Parteien einem Mindestlohntarif unterlag.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.