Rechtssatz RS0111618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111618
Entscheidungsdatum
23.10.2020
Rechtssatz
Keine Kollektivvertragsfähigkeit eines Arbeitgeberverbandes von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, deren Unternehmenszweck auch die Hausverwaltung ist, hinsichtlich von Hausbesorgern, die als Arbeitnehmer seiner Mitglieder in deren eigenen, von ihnen selbst verwalteten Häusern tätig sind.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 338/98h
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObA 338/98h
Veröff: SZ 72/18
- 9 ObA 43/05x
Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 43/05x
Vgl auch; Beisatz: Die behördliche Festsetzung eines Mindestlohntarifs soll nur einen fehlenden Kollektivvertragspartner auf Arbeitgeberseite ersetzen, nicht jedoch einen vorhandenen, aber nicht abschlussbereiten Partner zu Verhandlungen zwingen. (T1) Beisatz: Auf Hausbesorger, die in von Mitgliedern verwalteten Häusern Dritter tätig sind, kann sich die Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft von vornherein nicht erstrecken, weil die Mitglieder insoweit nicht Arbeitgeber solcher Hausbesorger sind. (T2)
- 9 ObA 114/06i
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 114/06i
Vgl auch; Beisatz: Liegt eine bescheidmäßige Zuerkennung ohne Einschränkung vor, wie dies bei stattgebenden Entscheidungen der überwiegend geübten Verleihungspraxis entspricht und von der Lehre zutreffend kritisiert wird, dann erschließt sich der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit nicht mit Hilfe von Spekulationen darüber, was das Bundes- oder Obereinigungsamt möglicherweise trotz Fehlens einer Einschränkung "zuerkennen wollte". Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit ergibt sich diesfalls aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten. (T3)
- 9 ObA 4/07i
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 4/07i
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 70/11a
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 70/11a
Vgl; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Der KollV für Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. 1. 2006 findet lediglich auf Arbeitnehmer Anwendung, die bei Mitgliedern des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und bei denen der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt. (T4)
- 9 ObA 8/13m
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 8/13m
Vgl auch; Beisatz: Satzungen gehen als „Surrogate zum Kollektivvertrag“ einem kraft Mitgliedschaft anzuwendenden Kollektivvertrag nach. Entscheidend ist daher, ob es einen „vorrangigen Kollektivvertrag“, der auf dieses Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, gibt. Es kommt hier also ‑ anders als grundsätzlich beim Mindestlohntarif ‑ nicht auf die bloße Möglichkeit des Abschlusses eines Kollektivvertrags durch kollektivvertragsfähige Verbände an, sondern ob ein Kollektivvertrag tatsächlich zur Anwendung gelangt. (T5)
- 8 ObA 2/18d
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 ObA 2/18d
Auch; Beis wie T5
- 8 ObA 86/20k
Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 86/20k
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111618
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_008OBA00338_98H0000_001