Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin einer städtischen Wohnanlage mit Grünflächen im Ausmaß von 7.600 m**2. Die Klägerin ist seit 1. 1. 1988 für die Beklagte in dieser als Hausbesorgerin tätig. Nach dem Hausbesorgerdienstvertrag sollte die Entlohnung der Klägerin "nach den Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes, des Mindestlohntarifes, der Entgeltverordnung bzw. eventuell noch abzuschließender Kollektivverträge" erfolgen; die Rasenpflege sollte in Form einer Stundenentlohnung abgerechnet werden. Für die Zeit von Juli 1994 bis Mai 1997 errechnete sich aufgrund des für die Rasenpflege vereinbarten Stundenlohnes und der für diese Tätigkeit aufgewendeten Stundenanzahl ein - von der Beklagten erfüllter - Entgeltanspruch von S 44.014,70.
Für das Bundesland Kärnten hat das Bundeseinigungsamt jährlich einen Mindestlohntarif für Hausbesorger und einen solchen für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften festgesetzt. Nach deren Wortlaut erstreckt sich deren persönlicher Geltungsbereich auf "Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet, und deren Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind" bzw. auf "Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden, und deren Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind". Im Mindestlohntarif für Hausbesorger, der das Entgelt für "anderweitige Tätigkeiten" der Hausbesorger iS des § 12 Abs 1 des Hausbesorgergesetzes normiert, findet sich kein Entgeltansatz für die Rasenpflege; in Pkt. II F wird für "außerordentliche andere vom Hausbesorger geleistete und nachgewiesene Arbeiten" ein Stundenlohn festgesetzt, der jedoch nur insoweit gilt, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften andere Entgeltsätze festgesetzt sind. Im zuletzt genannten Mindestlohntarif werden für das Reinigen (z.B. Entfernen von Papierabfällen), für das Bewässern und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases Pauschalentgelte je Quadratmeter Grünfläche normiert. Unter Zugrundelegung dieser Pauschalentgelte errechnet sich für die im oben genannten Zeitraum geleistete Grünflächenpflege ein Gesamtentgelt, das um S 177.632,95 sA höher ist, als das der Klägerin ausgezahlte Entgelt.Für das Bundesland Kärnten hat das Bundeseinigungsamt jährlich einen Mindestlohntarif für Hausbesorger und einen solchen für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften festgesetzt. Nach deren Wortlaut erstreckt sich deren persönlicher Geltungsbereich auf "Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, Anwendung findet, und deren Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind" bzw. auf "Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden, und deren Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind". Im Mindestlohntarif für Hausbesorger, der das Entgelt für "anderweitige Tätigkeiten" der Hausbesorger iS des Paragraph 12, Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes normiert, findet sich kein Entgeltansatz für die Rasenpflege; in Pkt. römisch zwei F wird für "außerordentliche andere vom Hausbesorger geleistete und nachgewiesene Arbeiten" ein Stundenlohn festgesetzt, der jedoch nur insoweit gilt, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften andere Entgeltsätze festgesetzt sind. Im zuletzt genannten Mindestlohntarif werden für das Reinigen (z.B. Entfernen von Papierabfällen), für das Bewässern und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases Pauschalentgelte je Quadratmeter Grünfläche normiert. Unter Zugrundelegung dieser Pauschalentgelte errechnet sich für die im oben genannten Zeitraum geleistete Grünflächenpflege ein Gesamtentgelt, das um S 177.632,95 sA höher ist, als das der Klägerin ausgezahlte Entgelt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des zuletzt genannten Betrages. Auf die Entlohnung der Rasenpflege seien zwingend das Hausbesorgergesetz (HBG) und der Mindestlohntarif für Kärnten anzuwenden, dessen Anwendung zwischen den Parteien auch ausdrücklich vereinbart worden sei. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die eben dargestellte Entgeltdifferenz.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlohnung der Rasenpflege nach Arbeitsstunden entspreche dem seit 1988 unwidersprochen gepflogenen Willen der Vertragspartner. Überdies sei der Mindestlohntarif nicht anzuwenden, weil die Beklagte Mitglied des kollektivvertragsfähigen Arbeitgebervereines der Bauunternehmungen Österreichs (in der Folge: Arbeitgeberverein) sei. Gemäß § 22 Abs 3 ArbVG dürfe ein Mindestlohntarif aber nur für Arbeitnehmergruppen festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden könne. Der Arbeitgeberverein habe z.B. den Kollektivvertrag für die Angestellten der Gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs abgeschlossen, der für das Unternehmen der Beklagten Geltung habe. Im übrigen sei der Inhalt des Mindestlohntarifes im hier interessierenden Umfang nicht gesetzeskonform und verfassungswidrig: Nach seinem Inhalt errechne sich für die Rasenpflege - ausgehend von den von der Klägerin verrechneten Stundenleistungen - ein Stundenlohn von S 394,48, während etwa für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ein Pauschalentgelt gebühre, das nach der tatsächlichen Arbeitsleistung mit einem Stundenlohn von S 78,30 zu entlohnen sei; für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumen und Beeten usw, sowie für das Entfernen von Laub und Ästen errechne sich aus dem festgesetzten Pauschalentgelt ein Stundenlohn von S 83,90. Eine sachliche Rechtfertigung, warum die Entlohnung für das Reinigen der Grünflächen derart höher sei, als die Entlohnung für die eben angeführten Tätigkeiten sei nicht zu erkennen.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlohnung der Rasenpflege nach Arbeitsstunden entspreche dem seit 1988 unwidersprochen gepflogenen Willen der Vertragspartner. Überdies sei der Mindestlohntarif nicht anzuwenden, weil die Beklagte Mitglied des kollektivvertragsfähigen Arbeitgebervereines der Bauunternehmungen Österreichs (in der Folge: Arbeitgeberverein) sei. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ArbVG dürfe ein Mindestlohntarif aber nur für Arbeitnehmergruppen festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden könne. Der Arbeitgeberverein habe z.B. den Kollektivvertrag für die Angestellten der Gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs abgeschlossen, der für das Unternehmen der Beklagten Geltung habe. Im übrigen sei der Inhalt des Mindestlohntarifes im hier interessierenden Umfang nicht gesetzeskonform und verfassungswidrig: Nach seinem Inhalt errechne sich für die Rasenpflege - ausgehend von den von der Klägerin verrechneten Stundenleistungen - ein Stundenlohn von S 394,48, während etwa für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ein Pauschalentgelt gebühre, das nach der tatsächlichen Arbeitsleistung mit einem Stundenlohn von S 78,30 zu entlohnen sei; für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumen und Beeten usw, sowie für das Entfernen von Laub und Ästen errechne sich aus dem festgesetzten Pauschalentgelt ein Stundenlohn von S 83,90. Eine sachliche Rechtfertigung, warum die Entlohnung für das Reinigen der Grünflächen derart höher sei, als die Entlohnung für die eben angeführten Tätigkeiten sei nicht zu erkennen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Bei der Rasenbetreuung handle es sich um "andere Dienstleistungen" iS des § 4 Abs 3 HBG. Das Ausmaß der hiefür zu leistenden Entlohnung, das gemäß § 12 HBG einer besonderen Vereinbarung überlassen bleibe, richte sich primär nach einem bestehenden Mindestlohntarif und erst sekundär nach einer Vereinbarung der Vertragsparteien. Der im Mindestlohntarif für das Reinigen, das Bewässern und das maschinelle Mähen festgelegte Quadratmetersatz dürfe nach § 3 ArbVG nicht unterschritten werden. Im hier zu beurteilenden Fall sei die Anwendung des Mindestlohntarifes als lex contractus vereinbart worden, sodaß die sonst für seine Anwendbarkeit maßgebende Frage, ob auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft vorliege, deren Mitglied die Beklagte sei, offen bleiben könne.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Bei der Rasenbetreuung handle es sich um "andere Dienstleistungen" iS des Paragraph 4, Absatz 3, HBG. Das Ausmaß der hiefür zu leistenden Entlohnung, das gemäß Paragraph 12, HBG einer besonderen Vereinbarung überlassen bleibe, richte sich primär nach einem bestehenden Mindestlohntarif und erst sekundär nach einer Vereinbarung der Vertragsparteien. Der im Mindestlohntarif für das Reinigen, das Bewässern und das maschinelle Mähen festgelegte Quadratmetersatz dürfe nach Paragraph 3, ArbVG nicht unterschritten werden. Im hier zu beurteilenden Fall sei die Anwendung des Mindestlohntarifes als lex contractus vereinbart worden, sodaß die sonst für seine Anwendbarkeit maßgebende Frage, ob auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft vorliege, deren Mitglied die Beklagte sei, offen bleiben könne.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es traf folgende ergänzende Feststellungen:
Dem "Arbeitgeberverein der Bauunternehmungen Österreichs" wurde - damals noch unter anderem Namen - mit Beschluß des Obereinigungsamtes vom 24. 6. 1963 gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 Kollektivvertragsgesetz 1947 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt. Im dazu führenden Antrag hatte der Verein ausgeführt, er habe nach seinen Statuten ua die Interessen seiner Mitglieder als Arbeitgeber wahrzunehmen und durch Führung von Verhandlungen mit den zuständigen Gewerkschaften und Berufsvertretungen der Dienstnehmer seiner Mitglieder, insbesondere auch durch Abschluß von Kollektivverträgen und ähnlichen Vereinbarungen, die Arbeitsbedingungen der Dienstnehmer seiner Mitglieder zu regeln. Nach § 4 der Vereinsstatuten sind ordentliche Vereinsmitglieder nur (gemeinnützige und nicht gemeinnützige) Wohnungsunternehmungen Österreichs.Dem "Arbeitgeberverein der Bauunternehmungen Österreichs" wurde - damals noch unter anderem Namen - mit Beschluß des Obereinigungsamtes vom 24. 6. 1963 gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Satz 1 Kollektivvertragsgesetz 1947 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt. Im dazu führenden Antrag hatte der Verein ausgeführt, er habe nach seinen Statuten ua die Interessen seiner Mitglieder als Arbeitgeber wahrzunehmen und durch Führung von Verhandlungen mit den zuständigen Gewerkschaften und Berufsvertretungen der Dienstnehmer seiner Mitglieder, insbesondere auch durch Abschluß von Kollektivverträgen und ähnlichen Vereinbarungen, die Arbeitsbedingungen der Dienstnehmer seiner Mitglieder zu regeln. Nach Paragraph 4, der Vereinsstatuten sind ordentliche Vereinsmitglieder nur (gemeinnützige und nicht gemeinnützige) Wohnungsunternehmungen Österreichs.
Die Beklagte hat sich nach ihrem Gesellschaftsvertrag mit der Errichtung und Verwaltung von Wohnungen im eigenen und im fremden Namen, der Schaffung von Wohnungseigentum und der Dienstleistung im Datenverkehr mit anderen gemeinnützigen Bauvereinigungen zu befassen.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Hausbesorgerdienstvertrages die Rasenpflege nach der aufgewendeten Arbeitszeit honoriert und damit eine Ausnahme von den im Mindestlohntarif getroffenen Entlohnungsregelungen geschaffen werden sollte. Da diese Ausnahmeregelung die Klägerin schlechter stelle, als der verordnete Mindestlohntarif, sei zu prüfen, ob dieser ex lege auf das Dienstverhältnis der Klägerin anzuwenden sei. Dies sei - selbst wenn man die Mitgliedschaft der Beklagten zum Arbeitgeberverein annehme - der Fall: Mindestlohntarife seien Rechtsverordnungen iSd § 18 Abs 2 B-VG des Bundeseinigungsamtes, die Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen von Arbeitnehmergruppen, für die ein Kollektivvertrag ua mangels einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite nicht abgeschlossen werden könne, festsetzten. Dementsprechend erstrecke sich der persönliche Geltungsbereich der hier bezughabenden Mindestlohntarife auf Hausbesorger iSd HBG und deren Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft seien. Die Kollektivvertragsfähigkeit des Arbeitgebervereines sei keine generelle, alle Arbeitnehmer - ungeachtet ihrer Tätigkeit - umfassende, sondern beschränke sich auf seinen berufsspezifischen Wirkungsbereich. Dieser Wirkungsbereich könne zwar aus dem Zuerkennungsbeschluß des Obereinigungsamtes und auch aus dem Statut des Vereines nicht abgeleitet werden, wohl aber aus dem wirtschaftlichen Betätigungsbereich seiner Mitglieder. Von den Tätigkeiten, die Gegenstand und Zweck der Beklagten seien, komme hier nur die "Verwaltung von Wohnungen" in Betracht. Der Hausbesorger wirke aber nicht an der "Verwaltung von Wohnungen" mit. Wohnungsverwaltung sei der Betätigungsbereich, in dem eine geschäftsfähige Rechtsperson als Verwalter eines Wohnungsbestandes Rechtshandlungen vornehme und zur Bewältigung dieser Aufgabe Personal einsetze. Die Reinhaltung und Wartung eines Wohnhauses sei keine solche Rechtshandlung bzw. keine eine solche Rechtshandlung unterstützende Tätigkeit. Hausbesorgung sei vielmehr eine erst durch die Verwaltungsmaßnahme bewirkte manipulative Tätigkeit zur Verhinderung der Verwahrlosung eines Bauwerks. Außerdem sei "Verwaltung" begrifflich ein Tätigwerden für eine andere Rechtsperson. Der Hauseigentümer, der einen Hausbesorgerdienstvertrag schließe, setze damit keine Verwaltungshandlung, sondern eine aus dem Eigentumsrecht erfließende Nutzungsdisposition. Demgemäß sei die Beklagte beim Abschluß des Hausbesorgerdienstvertrages nicht als Hausverwalterin, sondern als nur sich selbst verantwortliche Hauseigentümerin tätig geworden. Diese Tätigkeit sei nicht ihr gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand und -zweck. Mit diesem Betätigungsfeld sei sie nicht ordentliches Mitglied des für kollektivvertragsfähig erklärten Arbeitgebervereins. Damit erstrecke sich dessen Kollektivvertragsfähigkeit auch nicht auf von der Beklagten als Hauseigentümerin abgeschlossene Hausbesorgerdienstverträge. Ein Kollektivvertrag sei daher nicht abschließbar, sodaß der von der Klägerin in Anspruch genommene Mindestlohntarif anwendbar sei. Dieser sei weder gesetz- noch verfassungswidrig, zumal er auf alle Hausbesorger anzuwenden sei und somit keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung stattfinde. Die Behörde habe bei der Entgeltfestsetzung das ihr in den §§ 22, 23 ArbVG eingeräumte Ermessen nicht mißbraucht. Die Festsetzung eines Flächenentgeltes für die Rasenpflege sei im Hinblick auf die Erfaßbarkeit dieser Tätigkeit sachgerecht. Bei der von der Beklagten hervorgehobenen Tätigkeit des Betreuens von Bäumen, Sträuchern und Blumenbeeten sei dies nicht der Fall. Ein fiktiver Vergleich der festgesetzten Entgelte sei nicht zielführend, weil die Dauer der Rasenpflege von der Arbeitsgeschwindigkeit des Bearbeiters abhänge.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Hausbesorgerdienstvertrages die Rasenpflege nach der aufgewendeten Arbeitszeit honoriert und damit eine Ausnahme von den im Mindestlohntarif getroffenen Entlohnungsregelungen geschaffen werden sollte. Da diese Ausnahmeregelung die Klägerin schlechter stelle, als der verordnete Mindestlohntarif, sei zu prüfen, ob dieser ex lege auf das Dienstverhältnis der Klägerin anzuwenden sei. Dies sei - selbst wenn man die Mitgliedschaft der Beklagten zum Arbeitgeberverein annehme - der Fall: Mindestlohntarife seien Rechtsverordnungen iSd Paragraph 18, Absatz 2, B-VG des Bundeseinigungsamtes, die Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen von Arbeitnehmergruppen, für die ein Kollektivvertrag ua mangels einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite nicht abgeschlossen werden könne, festsetzten. Dementsprechend erstrecke sich der persönliche Geltungsbereich der hier bezughabenden Mindestlohntarife auf Hausbesorger iSd HBG und deren Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft seien. Die Kollektivvertragsfähigkeit des Arbeitgebervereines sei keine generelle, alle Arbeitnehmer - ungeachtet ihrer Tätigkeit - umfassende, sondern beschränke sich auf seinen berufsspezifischen Wirkungsbereich. Dieser Wirkungsbereich könne zwar aus dem Zuerkennungsbeschluß des Obereinigungsamtes und auch aus dem Statut des Vereines nicht abgeleitet werden, wohl aber aus dem wirtschaftlichen Betätigungsbereich seiner Mitglieder. Von den Tätigkeiten, die Gegenstand und Zweck der Beklagten seien, komme hier nur die "Verwaltung von Wohnungen" in Betracht. Der Hausbesorger wirke aber nicht an der "Verwaltung von Wohnungen" mit. Wohnungsverwaltung sei der Betätigungsbereich, in dem eine geschäftsfähige Rechtsperson als Verwalter eines Wohnungsbestandes Rechtshandlungen vornehme und zur Bewältigung dieser Aufgabe Personal einsetze. Die Reinhaltung und Wartung eines Wohnhauses sei keine solche Rechtshandlung bzw. keine eine solche Rechtshandlung unterstützende Tätigkeit. Hausbesorgung sei vielmehr eine erst durch die Verwaltungsmaßnahme bewirkte manipulative Tätigkeit zur Verhinderung der Verwahrlosung eines Bauwerks. Außerdem sei "Verwaltung" begrifflich ein Tätigwerden für eine andere Rechtsperson. Der Hauseigentümer, der einen Hausbesorgerdienstvertrag schließe, setze damit keine Verwaltungshandlung, sondern eine aus dem Eigentumsrecht erfließende Nutzungsdisposition. Demgemäß sei die Beklagte beim Abschluß des Hausbesorgerdienstvertrages nicht als Hausverwalterin, sondern als nur sich selbst verantwortliche Hauseigentümerin tätig geworden. Diese Tätigkeit sei nicht ihr gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand und -zweck. Mit diesem Betätigungsfeld sei sie nicht ordentliches Mitglied des für kollektivvertragsfähig erklärten Arbeitgebervereins. Damit erstrecke sich dessen Kollektivvertragsfähigkeit auch nicht auf von der Beklagten als Hauseigentümerin abgeschlossene Hausbesorgerdienstverträge. Ein Kollektivvertrag sei daher nicht abschließbar, sodaß der von der Klägerin in Anspruch genommene Mindestlohntarif anwendbar sei. Dieser sei weder gesetz- noch verfassungswidrig, zumal er auf alle Hausbesorger anzuwenden sei und somit keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung stattfinde. Die Behörde habe bei der Entgeltfestsetzung das ihr in den Paragraphen 22, 23, ArbVG eingeräumte Ermessen nicht mißbraucht. Die Festsetzung eines Flächenentgeltes für die Rasenpflege sei im Hinblick auf die Erfaßbarkeit dieser Tätigkeit sachgerecht. Bei der von der Beklagten hervorgehobenen Tätigkeit des Betreuens von Bäumen, Sträuchern und Blumenbeeten sei dies nicht der Fall. Ein fiktiver Vergleich der festgesetzten Entgelte sei nicht zielführend, weil die Dauer der Rasenpflege von der Arbeitsgeschwindigkeit des Bearbeiters abhänge.
Die Revision sei zuzulassen, weil die Frage der Möglichkeit einer eingeschränkten Kollektivvertragsfähigkeit höchstgerichtlich noch nicht behandelt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.