Rechtssatz RS0062876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062876
Geschäftszahl
4Ob20/82 (4Ob21/82); 9ObA43/05x
Entscheidungsdatum
16.12.2005
Rechtssatz
Der rechtlichen Qualifikation als Hausbesorger steht nicht entgegen, daß der Dienstnehmer eine Reihe der in § 4 Abs 1 HbG aufgezählten Reinigungsarbeiten deshalb nicht ausführen konnte, weil für solche Tätigkeiten in einer modernen Wohnhausanlage ganz einfach die Voraussetzungen fehlen.Der rechtlichen Qualifikation als Hausbesorger steht nicht entgegen, daß der Dienstnehmer eine Reihe der in Paragraph 4, Absatz eins, HbG aufgezählten Reinigungsarbeiten deshalb nicht ausführen konnte, weil für solche Tätigkeiten in einer modernen Wohnhausanlage ganz einfach die Voraussetzungen fehlen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 20/82
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 20/82
Veröff: RdW 1983,85 = Arb 10242 = MietSlg XXXV/11
- 9 ObA 43/05x
Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 43/05x
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062876
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00020_8200000_004