Begründung:
Zu 18 Cga 340/97v kündigte die Klägerin den Mietvertrag über die vom Beklagten bewohnte Wohnung mit der Begründung auf, der Beklagte komme seinen Zahlungsverpflichtungen nur teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr nach.
Zu 18 Cga 341/97s begehrt die Klägerin vom Beklagten Benützungsentgelt von S 477.643,56 und die Räumung der Wohnung.
Der Beklagte bestritt beide Klagebegehren und wendete im Wesentlichen ein, dass der am 27. 1. 1983 geschlossene Mietvertrag seine unentgeltliche Verpflichtung zur Tätigkeit eines Hausbesorgers vorsehe. Er habe auch die Tätigkeit eines Hausbesorgers verrichtet, habe daher Anspruch auf ein "angemessenes Entgelt" und sei somit berechtigt, den Mietzins entsprechend zu kürzen. Letztlich bezifferte er das ihm zustehende Hausbesorgerentgelt mit S 730.963,54 und hielt diese Forderung dem Zahlungsbegehren der Klägerin compensando als Gegenforderung entgegen.
Die Klägerin bestritt das Vorliegen eines Hausbesorgerdienstvertrages.
Mit Teilurteil vom 20. 3. 1999 stellte das Erstgericht die Forderung der Klägerin als qualifizierten Mietzinsrückstand mit S 437.102,95 als zu Recht bestehend und mit S 40.540,70 als nicht zu Recht bestehend fest. Die eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Der Beklagte sei iSd § 33 Abs 2 MRG schuldig, der Klägerin S 437.102,95 zu zahlen. Die Entscheidung über die weiteren Klagebegehren bleibe dem Endurteil vorbehalten.Mit Teilurteil vom 20. 3. 1999 stellte das Erstgericht die Forderung der Klägerin als qualifizierten Mietzinsrückstand mit S 437.102,95 als zu Recht bestehend und mit S 40.540,70 als nicht zu Recht bestehend fest. Die eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Der Beklagte sei iSd Paragraph 33, Absatz 2, MRG schuldig, der Klägerin S 437.102,95 zu zahlen. Die Entscheidung über die weiteren Klagebegehren bleibe dem Endurteil vorbehalten.
Zum Vorbringen des Beklagten, es liege inhaltlich ein Hausbesorgerdienstvertrag vor, stellte das Erstgericht im Wesentlichen fest, dass im Mietvertrag vom 21. 7. 1983 ua vereinbart worden sei, dass "die Gehsteigreinigung und sonstige Tätigkeiten, welche im allgemeinen Hausbesorgern übertragen werden" dem Mieter obliegen. Dazu wurde dem Beklagten vom Hausverwalter erklärt, es werde von der Möglichkeit, den Mietzins zu valorisieren, nicht Gebrauch gemacht; dafür müsse der Beklagte die Schneeräumung übernehmen und Kleinigkeiten erledigen, die ein Mieter nicht machen müsse, wie z.B. das Auswechseln der Glühlampen. Von einer Beaufsichtigung des nur aus zwei Wohnungen bestehenden Hauses wurde nicht gesprochen. In der Folge hat der Beklagte weder das Haus ständig beaufsichtigt, noch Kontrollen auf Mängel oder Schäden vorgenommen. Er hat aber die Schneeräumung und die Streuung der Gehsteige übernommen und "fallweise das Aufwaschen des Stiegenhauses ohne Putzen der Fenster durch Bedienerinnen aus seinem Cafe vornehmen lassen." Gärtnerische Arbeiten hat er nicht verrichtet. Nach im Juli 1993 beginnenden, zunächst die Betriebskosten betreffenden Streitigkeiten mit der Vermieterin stellte sich der Beklagte schließlich auf den Standpunkt, es stehe ihm ein Hausbesorgerentgelt zu. Seit der damit begründeten Nichtzahlung des Mietzinses wurde die Ehefrau des Beklagten beim Kehren des Zugangsweges zum Haus beobachtet.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht - soweit im Rekursverfahren von Interesse - die Auffassung, dass zwischen den Streitteilen kein Hausbesorgerdienstvertrag vereinbart worden sei. Das Zahlungsbegehren bestehe im festgestellten Umfang zu Recht bzw. teilweise nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht hob über Berufung beider Teile das Teilurteil des Erstgerichtes auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Maßgebend für die Entscheidung sei, ob nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen der Parteien die vom Beklagten wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die Essentialia eines Hausbesorgerdienstvertrages (Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung) enthielten. Die Übertragung der Reinigung und des Inordnunghalten von Gehsteig und Stiegenhaus reiche dazu nicht aus. Hier seien dem Beklagten zwar die Schneeräumung und Kleinigkeiten, wie das Auswechseln von Glühlampen, aufgetragen worden, nicht aber die Hausbesorgertätigkeiten iS der §§ 3, 4 HGB. Das Erstgericht habe daher zu Recht das Vorliegen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses verneint. Allerdings sei das Verfahren über die Höhe des aushaftenden Mietzins noch (aus im Rekursverfahren nicht interessierenden Gründen) nicht spruchreif.Maßgebend für die Entscheidung sei, ob nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen der Parteien die vom Beklagten wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die Essentialia eines Hausbesorgerdienstvertrages (Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung) enthielten. Die Übertragung der Reinigung und des Inordnunghalten von Gehsteig und Stiegenhaus reiche dazu nicht aus. Hier seien dem Beklagten zwar die Schneeräumung und Kleinigkeiten, wie das Auswechseln von Glühlampen, aufgetragen worden, nicht aber die Hausbesorgertätigkeiten iS der Paragraphen 3, 4, HGB. Das Erstgericht habe daher zu Recht das Vorliegen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses verneint. Allerdings sei das Verfahren über die Höhe des aushaftenden Mietzins noch (aus im Rekursverfahren nicht interessierenden Gründen) nicht spruchreif.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses stützte das Berufungsgericht auf § 45 Abs 2 ASGG. Da die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung schon länger zurückliege, seien die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG gegeben.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses stützte das Berufungsgericht auf Paragraph 45, Absatz 2, ASGG. Da die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung schon länger zurückliege, seien die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gegeben.