Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer in der dort bezeichneten Weise qualifizierten Rechtsfrage abhängt; eine Ausnahme gilt - soweit hier von Interesse - in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand S 50.000,- übersteigt. Diese Ausnahme kommt aber - wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 27. 8. 1997 darlegte - hier nicht zum Tragen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer in der dort bezeichneten Weise qualifizierten Rechtsfrage abhängt; eine Ausnahme gilt - soweit hier von Interesse - in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand S 50.000,- übersteigt. Diese Ausnahme kommt aber - wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 27. 8. 1997 darlegte - hier nicht zum Tragen.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO (iVm § 1 ASGG) an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 45 Abs 1 ASGG nicht gebunden. Es war daher aufzugreifen, daß dieser Ausspruch unzutreffend ist, weil eine erhebliche Rechtsfrage iS § 46 Abs 1 ASGG nicht zu lösen ist.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG) an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG nicht gebunden. Es war daher aufzugreifen, daß dieser Ausspruch unzutreffend ist, weil eine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zu lösen ist.
Das Erstgericht, auf dessen Rechtsausführungen sich auch das Berufungsgericht bezog, hat die maßgebende Rechtslage zutreffend wiedergegeben (vgl dazu Schwarz/Löschnigg6, Arbeitsrecht 145 f). Ob zwischen den Streitteilen ein Dienstverhältnis begründet wurde und dem Kläger ein Entgeltanspruch zusteht, ist demnach eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - da nach dem festgestellten Sachverhalt von einer krassen Fehlbeurteilung nicht die Rede sein kann - nicht iS des § 46 Abs 1 ASGG qualifiziert ist. Daß - wie in der Revision hervorgehoben wird - die Lebensgemeinschaft (naturgemäß) nicht mit der beklagten Gesellschaft, sondern mit einer ihrer Gesellschafterinnen bestand, verleiht der Entscheidung keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung. Daß das Berufungsgericht die Mängelrüge des Klägers, mit der dieser das Unterbleiben von weiteren Beweisaufnahmen zu Umfang und Wert seiner Tätigkeiten rügte, ohne nähere Begründung (nur durch den Hinweis, das Verfahren sei mängelfrei) als nicht berechtigt erachtete, ist ohne Belang. Weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch die Einvernahme weiterer Zeugen wurden vom Kläger zum Nachweis von Vereinbarungen zwischen den Streitteilen über die Begründung eines Dienstverhältnisses bzw. über einen Entgeltanspruch des Klägers beantragt. Der Kläger zeigt in der Revision - wie schon in der Berufung - nicht auf, in welcher Weise Umfang und Wert der Arbeitsleistungen angesichts der zutreffenden Verneinung eines Arbeitsverhältnisses und eines daraus resultierenden Entgeltanspruches für die Entscheidung relevant sein sollen.Das Erstgericht, auf dessen Rechtsausführungen sich auch das Berufungsgericht bezog, hat die maßgebende Rechtslage zutreffend wiedergegeben vergleiche dazu Schwarz/Löschnigg6, Arbeitsrecht 145 f). Ob zwischen den Streitteilen ein Dienstverhältnis begründet wurde und dem Kläger ein Entgeltanspruch zusteht, ist demnach eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - da nach dem festgestellten Sachverhalt von einer krassen Fehlbeurteilung nicht die Rede sein kann - nicht iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifiziert ist. Daß - wie in der Revision hervorgehoben wird - die Lebensgemeinschaft (naturgemäß) nicht mit der beklagten Gesellschaft, sondern mit einer ihrer Gesellschafterinnen bestand, verleiht der Entscheidung keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung. Daß das Berufungsgericht die Mängelrüge des Klägers, mit der dieser das Unterbleiben von weiteren Beweisaufnahmen zu Umfang und Wert seiner Tätigkeiten rügte, ohne nähere Begründung (nur durch den Hinweis, das Verfahren sei mängelfrei) als nicht berechtigt erachtete, ist ohne Belang. Weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch die Einvernahme weiterer Zeugen wurden vom Kläger zum Nachweis von Vereinbarungen zwischen den Streitteilen über die Begründung eines Dienstverhältnisses bzw. über einen Entgeltanspruch des Klägers beantragt. Der Kläger zeigt in der Revision - wie schon in der Berufung - nicht auf, in welcher Weise Umfang und Wert der Arbeitsleistungen angesichts der zutreffenden Verneinung eines Arbeitsverhältnisses und eines daraus resultierenden Entgeltanspruches für die Entscheidung relevant sein sollen.
Da somit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht vorliegen, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzuerkennen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (9 ObA 2166/96m mwN).