Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, da noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliegt, ob der noch im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Mietshauses dann, wenn der Hausbesorger von einem Verkauf dieses Mietshauses nicht verständigt wurde, für die offenen Entgeltansprüche des Hausbesorgers haftet, nicht vorliegt. Die vom Berufungsgericht in seinem vorangegangenen Aufhebungsbeschluss herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. 5. 2003 zu 9 ObA 45/03p befasste sich nur mit der Frage der Haftung des neuen „Betriebserwerbers", nicht aber mit der Haftung des „Betriebsveräußerers" unter Beachtung der Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes.
Grundsätzlich zutreffend hat das Berufungsgericht hier die Möglichkeit eines Betriebsübergangs iSd § 3 Abs 1 AVRAG bei Veräußerung eines Mietshauses bejaht (dazu OGH 7. 5. 2003 9 ObA 45/03p; vgl aber dazu, dass schon davor der Hausbesitz als eine „Art Unternehmen" angesehen wurde und daraus geleitet wurde, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerb des Hauses übergeht (RIS-Justiz RS0062793 mwN = 9 ObA 139/93 und 9 ObA 15/96; vgl ferner dazu aber auch schon SZ 13/225 und SZ 25/296).Grundsätzlich zutreffend hat das Berufungsgericht hier die Möglichkeit eines Betriebsübergangs iSd Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG bei Veräußerung eines Mietshauses bejaht (dazu OGH 7. 5. 2003 9 ObA 45/03p; vergleiche aber dazu, dass schon davor der Hausbesitz als eine „Art Unternehmen" angesehen wurde und daraus geleitet wurde, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerb des Hauses übergeht (RIS-Justiz RS0062793 mwN = 9 ObA 139/93 und 9 ObA 15/96; vergleiche ferner dazu aber auch schon SZ 13/225 und SZ 25/296).
Zu den Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs hinsichtlich der Haftung sieht § 6 Abs 1 AVRAG vor, dass „sofern andere gesetzliche Regelungen" für den Arbeitnehmer nichts Günstigeres bestimmen, der Veräußerer grundsätzlich nur für Verpflichtungen haftet, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden, was dann in Abs 2 dieser Bestimmung hinsichtlich der Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche modifiziert wird (vgl allgemein zur Haftung des Erwerbers im Hinblick auf den in § 3 Abs 1 AVRAG vorgesehenen Übergang des Arbeitsverhältnisses RIS-Justiz RS0112978 mwN etwa SZ 72/180).Zu den Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs hinsichtlich der Haftung sieht Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG vor, dass „sofern andere gesetzliche Regelungen" für den Arbeitnehmer nichts Günstigeres bestimmen, der Veräußerer grundsätzlich nur für Verpflichtungen haftet, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden, was dann in Absatz 2, dieser Bestimmung hinsichtlich der Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche modifiziert wird vergleiche allgemein zur Haftung des Erwerbers im Hinblick auf den in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG vorgesehenen Übergang des Arbeitsverhältnisses RIS-Justiz RS0112978 mwN etwa SZ 72/180).
Der Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist nach objektiven Faktoren zu bestimmen und kann durch Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer nicht abgeändert werden. Als wesentlich ist die tatsächliche Übernahme der arbeitsrechtlichen Organisations- und Leitungsmacht durch den Erwerber anzusehen. Diese wird dann angenommen, wenn der Betriebserwerber in die tatsächliche „Inhaberschaft" über den Betrieb eintritt; hiebei kommt auch der Möglichkeit einer Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse Bedeutung zu (vgl dazu auch Holzer/Reissner AVRAG2, 98 mwN; EuGH 26. 5. 2005 C-478/03 Celtec Rz 36 f; ähnlich Binder, AVRAG, 137). Weiters zu beachten ist, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet - hier die Beklagte - diesen zu beweisen hat, wobei auch der Grundsatz der Beweisnähe zu beachten ist (vgl RIS-Justiz RS0102974 mwN etwa SZ 69/141 oder SZ 71/100).Der Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist nach objektiven Faktoren zu bestimmen und kann durch Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer nicht abgeändert werden. Als wesentlich ist die tatsächliche Übernahme der arbeitsrechtlichen Organisations- und Leitungsmacht durch den Erwerber anzusehen. Diese wird dann angenommen, wenn der Betriebserwerber in die tatsächliche „Inhaberschaft" über den Betrieb eintritt; hiebei kommt auch der Möglichkeit einer Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse Bedeutung zu vergleiche dazu auch Holzer/Reissner AVRAG2, 98 mwN; EuGH 26. 5. 2005 C-478/03 Celtec Rz 36 f; ähnlich Binder, AVRAG, 137). Weiters zu beachten ist, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet - hier die Beklagte - diesen zu beweisen hat, wobei auch der Grundsatz der Beweisnähe zu beachten ist vergleiche RIS-Justiz RS0102974 mwN etwa SZ 69/141 oder SZ 71/100).
Betrachtet man den hier vorliegenden „Betrieb" eines Mietshauses mit einem Hausbesorger mit Dienstwohnung, so sind für die hier maßgebliche Frage der Verfügungsgewalt über den Betrieb auch die Besonderheiten des Hausbesorgerdienstverhältnisses, in dem eine Dienstwohnung zugewiesen wurde, zu berücksichtigen, weist doch ein solches Dienstverhältnis sowohl arbeitsrechtliche als auch bestandsrechtliche Elemente auf (vgl OGH 8. 7. 1993 9 ObA 139/93 mwN). Allein die Abrechnungsvorgänge hinsichtlich der Mietzinseinnahmen können in einem solchen Fall nicht als entscheidend angesehen werden. Nach ständiger Judikatur ist Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des Hausbesorgergesetzes grundsätzlich nur der Eigentümer des Hauses, soweit nicht „ausdrücklich" ein anderer alsBetrachtet man den hier vorliegenden „Betrieb" eines Mietshauses mit einem Hausbesorger mit Dienstwohnung, so sind für die hier maßgebliche Frage der Verfügungsgewalt über den Betrieb auch die Besonderheiten des Hausbesorgerdienstverhältnisses, in dem eine Dienstwohnung zugewiesen wurde, zu berücksichtigen, weist doch ein solches Dienstverhältnis sowohl arbeitsrechtliche als auch bestandsrechtliche Elemente auf vergleiche OGH 8. 7. 1993 9 ObA 139/93 mwN). Allein die Abrechnungsvorgänge hinsichtlich der Mietzinseinnahmen können in einem solchen Fall nicht als entscheidend angesehen werden. Nach ständiger Judikatur ist Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des Hausbesorgergesetzes grundsätzlich nur der Eigentümer des Hauses, soweit nicht „ausdrücklich" ein anderer als
Vertragspartner auftritt (vgl dazu etwa OGH 27. 3. 1996 9 ObA 15/96 =Vertragspartner auftritt vergleiche dazu etwa OGH 27. 3. 1996 9 ObA 15/96 =
RdA 1997/15 = Arb 11.489; ähnlich OGH 29. 11. 2001 8 ObS 114/01z; vgl dazu dass der „Eigentümer" auch ausdrücklich als Schuldner des Entgeltes genannt wird, § 7 Abs 1 Hausbesorgergesetz). Aus der bestandrechtlichen Judikatur ist abzuleiten, dass der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft, dem „Besitz" und Verwaltung übertragen wurde, zwar schon vor Einverleibung des Eigentumsrechtes aufgrund einer regelmäßig angenommenen Übertragung der Rechte die Ansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen kann, dass aber der „Volleintritt" in das Mietverhältnis erst mit der - hier noch nicht vorgelegenen - Einverleibung erfolgt und dass der Mieter bis dahin sowohl den neuen nachbücherlichen Eigentümer als auch den „alten" noch bücherlichen Eigentümer in Anspruch nehmen kann (vgl RIS-Justiz RS0106071 mwN, OGH 4 Ob 2146/96h, OGH 5 Ob 117/98m und OGH 5 Ob 7/00s; vgl dazu auch Würth/Zingher/Kovani, Miet- und Wohnrecht21, 52, ebenso Würth in Rummel ABGB³ § 1120 Rz 7, ähnlich Binder in Schwimann ABGB² § 1120 Rz 7 f). Dies steht jedoch einer mit - allenfalls „schlüssiger" - Zustimmung des Bestandnehmers vorgenommenen früheren Übertragung nicht entgegen (vgl dazu Binder aaO; ebenso Würth aaO ua).RdA 1997/15 = Arb 11.489; ähnlich OGH 29. 11. 2001 8 ObS 114/01z; vergleiche dazu dass der „Eigentümer" auch ausdrücklich als Schuldner des Entgeltes genannt wird, Paragraph 7, Absatz eins, Hausbesorgergesetz). Aus der bestandrechtlichen Judikatur ist abzuleiten, dass der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft, dem „Besitz" und Verwaltung übertragen wurde, zwar schon vor Einverleibung des Eigentumsrechtes aufgrund einer regelmäßig angenommenen Übertragung der Rechte die Ansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen kann, dass aber der „Volleintritt" in das Mietverhältnis erst mit der - hier noch nicht vorgelegenen - Einverleibung erfolgt und dass der Mieter bis dahin sowohl den neuen nachbücherlichen Eigentümer als auch den „alten" noch bücherlichen Eigentümer in Anspruch nehmen kann vergleiche RIS-Justiz RS0106071 mwN, OGH 4 Ob 2146/96h, OGH 5 Ob 117/98m und OGH 5 Ob 7/00s; vergleiche dazu auch Würth/Zingher/Kovani, Miet- und Wohnrecht21, 52, ebenso Würth in Rummel ABGB³ Paragraph 1120, Rz 7, ähnlich Binder in Schwimann ABGB² Paragraph 1120, Rz 7 f). Dies steht jedoch einer mit - allenfalls „schlüssiger" - Zustimmung des Bestandnehmers vorgenommenen früheren Übertragung nicht entgegen vergleiche dazu Binder aaO; ebenso Würth aaO ua).
Vor dem Hintergrund dieser „bestandrechtlichen" Rechtslage und den Besonderheiten des Hausbesorgerdienstverhältnisses ist unter dem Aspekt der Erlangung der maßgeblichen „Verfügungsbefugnis" über den Betrieb davon auszugehen, dass diese noch nicht nachgewiesen wurde, wenn weder nachgewiesen ist, dass die Bestandverhältnisse übergegangen sind noch, dass der einzige „Arbeitnehmer" - der Hausbesorger - von der Übernahme und den neuen Verfügungsbefugnissen informiert wurde.
Schon aus diesem Grund hatte die Beklagte für die offenen Entgeltansprüche der Klägerin weiter einzustehen. Dementsprechend waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagstattgebenden Sinne abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.