Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist berechtigt.
Mit Recht weist die Revisionswerberin darauf hin, daß dem außerbücherlichen Erwerber einer Liegenschaft Rechte aus bestehenden Bestandverträgen vor der Verbücherung des Kaufvertrages wirksam übertragen werden können. Der Erwerber einer Liegenschaft tritt mit der sachenrechtlich wirksamen Übergabe, bei verbücherten Liegenschaften also gemäß § 431 ABGB mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch, in den Bestandvertrag ein (MietSlg 40.182; MietSlg 41.141; ecolex 1994, 226 uva; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 5 und 7 zu § 1120; Binder in Schwimann, ABGB Rz 21 zu § 1120). Maßgebender Zeitpunkt ist dabei der des Einlangens des entsprechenden Gesuchs beim Grundbuchsgericht (SZ 51/151; SZ 58/117; ecolex 1994, 226; Spielbüchler in Rummel aaO Rz 8 zu § 431).Mit Recht weist die Revisionswerberin darauf hin, daß dem außerbücherlichen Erwerber einer Liegenschaft Rechte aus bestehenden Bestandverträgen vor der Verbücherung des Kaufvertrages wirksam übertragen werden können. Der Erwerber einer Liegenschaft tritt mit der sachenrechtlich wirksamen Übergabe, bei verbücherten Liegenschaften also gemäß Paragraph 431, ABGB mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch, in den Bestandvertrag ein (MietSlg 40.182; MietSlg 41.141; ecolex 1994, 226 uva; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 5 und 7 zu Paragraph 1120,; Binder in Schwimann, ABGB Rz 21 zu Paragraph 1120,). Maßgebender Zeitpunkt ist dabei der des Einlangens des entsprechenden Gesuchs beim Grundbuchsgericht (SZ 51/151; SZ 58/117; ecolex 1994, 226; Spielbüchler in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 431,).
Der Bestandvertrag kann vom Erwerber aber auch schon vor der dinglichen Übergabe übernommen werden, weil der Bestandgeber nicht Eigentümer der Bestandsache sein muß. Die neuere Rechtsprechung hat daher - entgegen Klang2 V 129 - auch dem außerbücherlichen Erwerber das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen zugebilligt, wenn ihm nur vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) des Bestandgegenstandes übertragen wurde und der Erwerber entweder in den bestehenden Bestandvertrag eingetreten ist oder diesen erneuert hat (SZ 59/127; MietSlg 40.182; WoBl 1991, 159; 5 Ob 82/92 ua).Der Bestandvertrag kann vom Erwerber aber auch schon vor der dinglichen Übergabe übernommen werden, weil der Bestandgeber nicht Eigentümer der Bestandsache sein muß. Die neuere Rechtsprechung hat daher - entgegen Klang2 römisch fünf 129 - auch dem außerbücherlichen Erwerber das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen zugebilligt, wenn ihm nur vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) des Bestandgegenstandes übertragen wurde und der Erwerber entweder in den bestehenden Bestandvertrag eingetreten ist oder diesen erneuert hat (SZ 59/127; MietSlg 40.182; WoBl 1991, 159; 5 Ob 82/92 ua).
Einem Teil dieser Rechtsprechung kann allerdings die Ansicht entnommen werden, daß der Eintritt in den Bestandvertrag bzw dessen Erneuerung auch in Ansehung der dem früheren Bestandgeber obliegenden Verpflichtungen die Zustimmung des Bestandnehmers nicht erfordere (SZ 57/156; MietSlg 38.218; MietSlg 40.182). Dagegen hat der erste Senat des Obersten Gerichtshofes in den Entscheidungen 1 Ob 512/93 (= ecolex 1994, 226) und 1 Ob 620/93 (JUS 1994/1615) Stellung bezogen und im wesentlichen folgendes dargelegt:
Ein vorzeitiger Übergang von Rechten und Pflichten ist nur durch Vertragsübernahme möglich, wozu es der Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners bedarf; durch die Übertragung von Besitz, Verwaltung und Nutznießung an den außerbücherlichen Erwerber tritt dieser nur zur Gänze in den Bestandvertrag ein, wenn der Mieter der Vertragsübernahme - ausdrücklich oder schlüssig - zustimmt; erst die Einverleibung des Eigentumsrechts bewirkt diesen Übergang ex lege; allerdings steht der Abtretung von Rechten aus gegenseitigen Verträgen nichts entgegen; die Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenden Rechte ist durch die Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießung an der Liegenschaft impliziert; geht es aber um die Pflichten des Bestandgebers, kann der Bestandnehmer vor dem Eigentümerwechsel zwar den außerbücherlichen Erwerber in Anspruch nehmen, weil der im Veräußerungsvertrag vereinbarte Eintritt des Erwerbers in sämtliche Rechte und Pflichten des Veräußerers als Vertrag zugunsten des Bestandnehmers als Dritten zu beurteilen ist; dem Mieter steht es aber frei, weiterhin den Veräußerer als bücherlichen Eigentümer auf Erfüllung der bestandvertraglichen Pflichten in Anspruch zu nehmen. Der bücherliche Eigentümer kann sich daher - ohne schlüssige Zustimmung des Mieters zur Vertragsübernahme - seiner Vertragspflichten nicht unter Berufung auf bestehende Veräußerungsverträge entledigen.
Die Frage, ob und inwieweit mit der Abtretung der Bestandzinsforderungen oder überhaupt aller Rechte des Bestandgebers aus dem Bestandvertrag auch dessen Gestaltungsrechte an den außerbücherlichen Erwerber übergehen, war in den genannten Entscheidungen des ersten Senats, in denen es um vertragliche Pflichten des Bestandgebers ging, nicht zu lösen. Diese Frage wurde in der Entscheidung JBl 1995, 525 dahin beantwortet, daß der außerbücherliche Erwerber - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - mit der vor der Eintragung seines Eigentumsrechts im Grundbuch vorgenommenen Übertragung des Besitzes und der Nutznießung der Liegenschaft die Forderung auf Zahlung des Bestandzinses durch Abtretung und damit schließlich die gesamten Rechte des Vermieters, auch aus dem Verzug des Mieters mit der Zinszahlung, erwirbt, ohne daß es dabei zur vollen - die Zustimmung des Bestandnehmers erfordernden - Vertragsübernahme kommt. Auch die Entscheidung 7 Ob 546/95 gelangte in einem Streit um Zinszahlung und Räumung zu demselben Ergebnis.
An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Gestaltungsrechte sind, sofern sie nicht höchstpersönliche Rechte sind, Gegenstand der Zession (vgl EvBl 1980/140; SZ 61/238; P.Bydlinski, Übertragung von Gestaltungsrechten 25; Ertl in Rummel aaO Rz 5 zu § 1393; Koziol/Welser10 I 290 f). Ob eine Einschränkung zu machen ist, wenn das Gestaltungsrecht selbständig, also unabhängig von dem Recht, auf das es Bezug hat, abgetreten werden soll, muß hier nicht beurteilt werden. Hat der Veräußerer den Besitz und die Verwaltung des Hauses an den Erwerber übertragen, dann steht diesem als redlichem Besitzer der Anspruch auf die Früchte der Sache zu. Die Übertragung des Besitzes an der Liegenschaft an den Erwerber schon vor dessen Eintragung im Grundbuch umfaßt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Abtretung der Bestandzinsforderung durch den Veräußerer an den Erwerber. Ein solches Verhalten des Veräußerers bringt aber auch zum Ausdruck, daß er an der Geltendmachung von Rechten, die ihm aufgrund seiner Stellung als Vermieter zustehen, und damit auch an der Geltendmachung von Gestaltungsrechten kein Interesse mehr hat; es kann daher nur dahin verstanden werden, daß er schlüssig seine gesamten Rechte als Vermieter an den Erwerber abgetreten hat. Eine Vertragsübernahme, der der Mieter zustimmen müßte, ist damit nicht verbunden. Die Abtretung von Rechten allein erfordert aber nicht die Zustimmung des Schuldners.An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Gestaltungsrechte sind, sofern sie nicht höchstpersönliche Rechte sind, Gegenstand der Zession vergleiche EvBl 1980/140; SZ 61/238; P.Bydlinski, Übertragung von Gestaltungsrechten 25; Ertl in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 1393,; Koziol/Welser10 römisch eins 290 f). Ob eine Einschränkung zu machen ist, wenn das Gestaltungsrecht selbständig, also unabhängig von dem Recht, auf das es Bezug hat, abgetreten werden soll, muß hier nicht beurteilt werden. Hat der Veräußerer den Besitz und die Verwaltung des Hauses an den Erwerber übertragen, dann steht diesem als redlichem Besitzer der Anspruch auf die Früchte der Sache zu. Die Übertragung des Besitzes an der Liegenschaft an den Erwerber schon vor dessen Eintragung im Grundbuch umfaßt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Abtretung der Bestandzinsforderung durch den Veräußerer an den Erwerber. Ein solches Verhalten des Veräußerers bringt aber auch zum Ausdruck, daß er an der Geltendmachung von Rechten, die ihm aufgrund seiner Stellung als Vermieter zustehen, und damit auch an der Geltendmachung von Gestaltungsrechten kein Interesse mehr hat; es kann daher nur dahin verstanden werden, daß er schlüssig seine gesamten Rechte als Vermieter an den Erwerber abgetreten hat. Eine Vertragsübernahme, der der Mieter zustimmen müßte, ist damit nicht verbunden. Die Abtretung von Rechten allein erfordert aber nicht die Zustimmung des Schuldners.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Kündigungsrecht als vertragsbezogenes Gestaltungsrecht zum Unterschied von bloß forderungs- oder schuldbezogener Gestaltungsrechten nur mit der Rechtsstellung als Vertragspartei (also nur durch Vertragsübernahme) übertragen werden könne, ist nicht beizutreten. Ertl (in Rummel aaO Rz 5 zu § 1393) weist darauf hin, daß es für die Zulässigkeit der Abtretung von Kündigungsrechten keine generelle Lösung gibt und Schwierigkeiten der Auslegung im Einzelfall ofmals darin bestehen, daß eine künstliche Aufspaltung von Rechtsdispositionen zu einer schweren und durch nichts zu rechtfertigenden Belastung des Gestaltungsgegners führen kann, daß aber andererseits das Gestaltungsrecht nicht ohne Not bei einem an dessen Ausübung nach Abtretung der Hauptdisposition völlig uninteressierten Zedenten verbleiben soll, obwohl es offensichtlich Vermögenswert hat. P.Bydlinski (Übertragung von Gestaltungsrechten 290) hält Gestaltungsrechte, die im Rahmen eines Schuldverhältnisses den präsumtiven Schuldner des Gestaltungsgegners nicht auswechseln, also bloß mit Ansprüchen verbunden sind, generell auch ohne Zustimmung des Gestaltungsgegners für übertragbar, namentlich auch Kündigungsrechte; eine Zustimmung sei nur erforderlich, wenn das Gestaltungsrecht nach dem Parteiwillen nur einer bestimmten Person zustehen soll. Krecji (Betriebsübertragung 185) meint dagegen, daß Gestaltungs- rechte wie das Kündigungsrecht nur dem Vertragspartner als solchem zustünden und unlösbar mit der Rechtsstellung als Vertragspartei verbunden seien.Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Kündigungsrecht als vertragsbezogenes Gestaltungsrecht zum Unterschied von bloß forderungs- oder schuldbezogener Gestaltungsrechten nur mit der Rechtsstellung als Vertragspartei (also nur durch Vertragsübernahme) übertragen werden könne, ist nicht beizutreten. Ertl (in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 1393,) weist darauf hin, daß es für die Zulässigkeit der Abtretung von Kündigungsrechten keine generelle Lösung gibt und Schwierigkeiten der Auslegung im Einzelfall ofmals darin bestehen, daß eine künstliche Aufspaltung von Rechtsdispositionen zu einer schweren und durch nichts zu rechtfertigenden Belastung des Gestaltungsgegners führen kann, daß aber andererseits das Gestaltungsrecht nicht ohne Not bei einem an dessen Ausübung nach Abtretung der Hauptdisposition völlig uninteressierten Zedenten verbleiben soll, obwohl es offensichtlich Vermögenswert hat. P.Bydlinski (Übertragung von Gestaltungsrechten 290) hält Gestaltungsrechte, die im Rahmen eines Schuldverhältnisses den präsumtiven Schuldner des Gestaltungsgegners nicht auswechseln, also bloß mit Ansprüchen verbunden sind, generell auch ohne Zustimmung des Gestaltungsgegners für übertragbar, namentlich auch Kündigungsrechte; eine Zustimmung sei nur erforderlich, wenn das Gestaltungsrecht nach dem Parteiwillen nur einer bestimmten Person zustehen soll. Krecji (Betriebsübertragung 185) meint dagegen, daß Gestaltungs- rechte wie das Kündigungsrecht nur dem Vertragspartner als solchem zustünden und unlösbar mit der Rechtsstellung als Vertragspartei verbunden seien.
Der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft, dem der Besitz daran schon vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts übertragen wurde, hat aber Interesse am Erwerb der Bestandzinsforderung und damit auch am Recht, den Verzug des Mieters mit Kündigung oder Räumungsklage geltend zu machen, weil er regelmäßig nicht erwarten kann, daß der Veräußerer, der mit dem Besitz und der Verwaltung der Liegenschaft nichts mehr zu tun haben will, diese Rechte wahrnimmt. Das Kündigungsrecht wegen Mietzinsrückstandes soll daher grundsätzlich auch auf den Zessionar übergehen (vgl P.Bydlinski aaO 187 f). An der Übertragbarkeit des Kündigungsrechts durch Zession in Verbindung mit der Übergabe des Besitzes einer Liegenschaft an den außerbücherlichen Erwerber ist daher festzuhalten. Die Gefahr, daß dem Erwerber durch die Aufspaltung von Bestandgeberrechten und -pflichten die Möglichkeit eröffnet wird, zwar den Bestandzins zu fordern, die Erhaltungspflichten aber nicht wahrzunehmen, besteht nicht, weil der Mieter zur Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag nicht nur den bücherlichen Eigentümer, sondern auch den außerbücherlichen Erwerber in Anspruch nehmen kann (ecolex 1994, 226). Die vom Berufungsgericht angenommene Unzumutbarkeit der Aufspaltung der Rechtspositionen besteht daher in Wahrheit nicht.Der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft, dem der Besitz daran schon vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts übertragen wurde, hat aber Interesse am Erwerb der Bestandzinsforderung und damit auch am Recht, den Verzug des Mieters mit Kündigung oder Räumungsklage geltend zu machen, weil er regelmäßig nicht erwarten kann, daß der Veräußerer, der mit dem Besitz und der Verwaltung der Liegenschaft nichts mehr zu tun haben will, diese Rechte wahrnimmt. Das Kündigungsrecht wegen Mietzinsrückstandes soll daher grundsätzlich auch auf den Zessionar übergehen vergleiche P.Bydlinski aaO 187 f). An der Übertragbarkeit des Kündigungsrechts durch Zession in Verbindung mit der Übergabe des Besitzes einer Liegenschaft an den außerbücherlichen Erwerber ist daher festzuhalten. Die Gefahr, daß dem Erwerber durch die Aufspaltung von Bestandgeberrechten und -pflichten die Möglichkeit eröffnet wird, zwar den Bestandzins zu fordern, die Erhaltungspflichten aber nicht wahrzunehmen, besteht nicht, weil der Mieter zur Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag nicht nur den bücherlichen Eigentümer, sondern auch den außerbücherlichen Erwerber in Anspruch nehmen kann (ecolex 1994, 226). Die vom Berufungsgericht angenommene Unzumutbarkeit der Aufspaltung der Rechtspositionen besteht daher in Wahrheit nicht.
§ 42 Abs 2 MRG, der im Anwendbarkeitsbereich des MRG jede Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände in Gebäuden ua durch Abtretung als ohne rechtliche Wirkung erklärt, hat nur die Abtretung zur Sicherung eines mit der ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) nicht im Zusammenhang stehenden Darlehens an einen Gläubiger des Hauseigentümers im Auge. Die Abtretung der Zinsforderung an den außerbücherlichen Erwerber, dem auch Besitz und Verwaltung an der Liegenschaft übertragen wurde, wird dadurch nicht gehindert, kann doch der Mieter nach der dargelegten Rechtsprechung auch gegen diesen die Rechte nach dem MRG geltend machen.Paragraph 42, Absatz 2, MRG, der im Anwendbarkeitsbereich des MRG jede Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände in Gebäuden ua durch Abtretung als ohne rechtliche Wirkung erklärt, hat nur die Abtretung zur Sicherung eines mit der ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) nicht im Zusammenhang stehenden Darlehens an einen Gläubiger des Hauseigentümers im Auge. Die Abtretung der Zinsforderung an den außerbücherlichen Erwerber, dem auch Besitz und Verwaltung an der Liegenschaft übertragen wurde, wird dadurch nicht gehindert, kann doch der Mieter nach der dargelegten Rechtsprechung auch gegen diesen die Rechte nach dem MRG geltend machen.
Im vorliegenden Fall steht nicht fest, ob die bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft aus Anlaß des Abschlusses des Kaufvertrags der Klägerin den Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) der Liegenschaft übertragen hat. Sollte das der Fall sein, ist die Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung der außerordentlichen Kündigung zu bejahen. In diesem Fall wird das Erstgericht auch die Beweise über den geltend gemachten Kündigungsgrund aufzunehmen haben.
Sohin waren die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision aufzuheben; dem Erstgericht ist eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Sohin waren die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision aufzuheben; dem Erstgericht ist eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.