Rechtssatz RS0102974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102974
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. Daneben ist aber auch der Grundsatz der Beweisnähe zu beachten.
Hier: Die hinter zwei Vereinen stehende Gebietskörperschaft steht dem Beweis über die Gestion des neuen Vereines weitaus näher als die Arbeitnehmer. (§ 48 ASGG.)Hier: Die hinter zwei Vereinen stehende Gebietskörperschaft steht dem Beweis über die Gestion des neuen Vereines weitaus näher als die Arbeitnehmer. (Paragraph 48, ASGG.)
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2100/96y
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 2100/96y
Veröff: SZ 69/141
- 9 ObA 55/98y
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
Vgl auch; nur: Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. (T1);
Beisatz: Soweit das Klagebegehren nicht ausdrücklich auf einen Vertrag gestützt wurde, ist von dem Vorbringen einer Übernahme des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auch die gesetzliche Vertragsübernahme umfaßt. (T2) Veröff: SZ 71/100
- 9 ObA 272/00s
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
nur T1; Beisatz: Dazu gehört unter anderem auch die Frage, wann im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung die mitunter geraume Zeit dauern kann, der Zeitpunkt des (angeblichen) Übergangs eines Betriebsteils iSd § 3 AVRAG anzusetzen ist. (T3)
- 8 ObA 40/05y
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 40/05y
nur: Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. (T4);
Beisatz: Der Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist nach objektiven Faktoren zu bestimmen und kann durch Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer nicht abgeändert werden. (T5)
- 9 ObA 144/11h
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
Vgl auch; nur T1
- 8 ObS 6/13k
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObS 6/13k
Auch; nur T4
- 9 ObA 65/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 ObA 65/25m
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102974
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_008OBA02100_96Y0000_003