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Rechtssatz RS0102974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102974

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Rechtssatz

Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. Daneben ist aber auch der Grundsatz der Beweisnähe zu beachten.

Hier: Die hinter zwei Vereinen stehende Gebietskörperschaft steht dem Beweis über die Gestion des neuen Vereines weitaus näher als die Arbeitnehmer. (Paragraph 48, ASGG.)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2100/96y
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 2100/96y
    Veröff: SZ 69/141
  • 9 ObA 55/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
    Vgl auch; nur: Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. (T1);
    Beisatz: Soweit das Klagebegehren nicht ausdrücklich auf einen Vertrag gestützt wurde, ist von dem Vorbringen einer Übernahme des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auch die gesetzliche Vertragsübernahme umfaßt. (T2) Veröff: SZ 71/100
  • 9 ObA 272/00s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
    nur T1; Beisatz: Dazu gehört unter anderem auch die Frage, wann im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung die mitunter geraume Zeit dauern kann, der Zeitpunkt des (angeblichen) Übergangs eines Betriebsteils iSd § 3 AVRAG anzusetzen ist. (T3)
  • 8 ObA 40/05y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 40/05y
    nur: Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. (T4);
    Beisatz: Der Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist nach objektiven Faktoren zu bestimmen und kann durch Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer nicht abgeändert werden. (T5)
  • 9 ObA 144/11h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
    Vgl auch; nur T1
  • 8 ObS 6/13k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObS 6/13k
    Auch; nur T4
  • 9 ObA 65/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 ObA 65/25m
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19960613_OGH0002_008OBA02100_96Y0000_003