Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die zwingenden Rechtsfolgen einer ex lege eintretenden Vertragsübernahme nach § 3 AVRAG trotz vorliegender Behauptungen ungeprüft ließ; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die zwingenden Rechtsfolgen einer ex lege eintretenden Vertragsübernahme nach Paragraph 3, AVRAG trotz vorliegender Behauptungen ungeprüft ließ; sie ist auch berechtigt.
Da der Kläger die Übernahme des Arbeitsverhältnisses zur C***** P***** GesmbH durch die Beklagte mit allen Rechten und Pflichten behauptet hatte und sich auch nicht ausdrücklich nur auf eine vertragliche Übernahme gestützt hat, hat er im Geltungsbereich des AVRAG auch hinlänglich deutlich einen Betriebsübergang im Sinne des AVRAG behauptet. Sowohl bei der vertraglichen wie auch der gesetzlichen Vertragsübernahme tritt nämlich, wie der Kläger behauptet hat, der Erwerber mit allen Rechten und Pflichten in bestehende Arbeitsverhältnisse ein (ecolex 1996, 697; RdW 1997, 739 ua). Soweit daher das Klagebegehren nicht ausdrücklich auf einen Vertrag gestützt wurde, ist von dem vorliegenden Vorbringen auch die gesetzliche Vertragsübernahme umfaßt. Allfällige Unklarheiten hätten durch Anleitung beseitigt werden müssen. Der von der Judikatur geforderten Behauptungspflicht hat der Kläger Genüge getan (Ind 1997/2386).
Maßgeblicher Zweck des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 77/187 EWG, der durch § 3 AVRAG rezipiert wurde, ist die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie möglich zu gewährleisten. Dem Arbeitnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, das Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. Die Voraussetzungen eines solchen Betriebsüberganges sind nach den den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Dabei ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist (Krejci, Betriebsübergang 29 f, 34; Karner, Übernahme von Arbeitnehmern: Voraussetzungen des Betriebsüberganges RdW 1997, 729). Diese sind unter anderem: Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel, des Großteils der Belegschaft, Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit, Übergang der Kundschaft, Fortführung der wirtschaftlichen Einheit, Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener ZielsetzungMaßgeblicher Zweck des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 77/187 EWG, der durch Paragraph 3, AVRAG rezipiert wurde, ist die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie möglich zu gewährleisten. Dem Arbeitnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, das Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. Die Voraussetzungen eines solchen Betriebsüberganges sind nach den den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Dabei ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist (Krejci, Betriebsübergang 29 f, 34; Karner, Übernahme von Arbeitnehmern: Voraussetzungen des Betriebsüberganges RdW 1997, 729). Diese sind unter anderem: Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel, des Großteils der Belegschaft, Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit, Übergang der Kundschaft, Fortführung der wirtschaftlichen Einheit, Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung
usw (Karner aaO, 729; RdW 1997, 739; DRdA 1997/12 [Kriechbaum] = SZ
68/187 = JBl 1996, 262 = ZIK 1996, 57 = ecolex 1996, 191 = RdW 1996,
71). Die Betriebsidentität ist gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers abhängig. Gemäß § 3 Abs 1 AVRAG kommt erst bei einem anderen Betriebsinhaber ein Betriebsübergang in Betracht. Maßgeblich ist zwar der rechtsgeschäftliche Übergang, doch spielt die Rechtsgrundlage des Betriebsüberganges im Grunde keine Rolle und wird das Fehlen einschlägiger Vertragsbeziehungen zur Vermeidung der Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges sein Gewicht verlieren, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs(teil)übergangs deutlich ausgeprägt sind (Grillberger, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis WBl 1993, 305; Krejci aaO, 51; Wagnest, Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes 82 ff; Krejci, Bloße Funktions- und Vertragsnachfolge ist kein Betriebsübergang ASok 1997, 98 f; Ind 1997/2386).71). Die Betriebsidentität ist gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers abhängig. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG kommt erst bei einem anderen Betriebsinhaber ein Betriebsübergang in Betracht. Maßgeblich ist zwar der rechtsgeschäftliche Übergang, doch spielt die Rechtsgrundlage des Betriebsüberganges im Grunde keine Rolle und wird das Fehlen einschlägiger Vertragsbeziehungen zur Vermeidung der Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges sein Gewicht verlieren, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs(teil)übergangs deutlich ausgeprägt sind (Grillberger, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis WBl 1993, 305; Krejci aaO, 51; Wagnest, Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes 82 ff; Krejci, Bloße Funktions- und Vertragsnachfolge ist kein Betriebsübergang ASok 1997, 98 f; Ind 1997/2386).
Aufgrund der Einigung der beiden Geschäftsführer der C***** P***** GesmbH erfolgte die faktische Teilung des bisherigen Unternehmens, das seither keine Aktivitäten mehr entfaltet, durch Neugründung zweier GesmbH, der Zurverfügungstellung der im Eigentum des Geschäftsführers S***** stehenden bisher von der C***** P***** GesmbH verwendeten Maschinen an die Beklagte, die Fortführung eines Druckereibetriebes, und teilweiser Betreuung von Kunden des Geschäftsführers aus seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Hälfte der Belegschaft durch Neuabschluß von Arbeitsverträgen sind objektive Umstände vorhanden, daß nicht nur Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechselten, sondern daß ohne einen ausdrücklichen auf Betriebsübergang gerichteten Willensakt ein Wechsel der Inhaberschaft des bisherigen Betriebs durch neue Rechtssubjekte erfolgte. Durch den Fortbetrieb eines Unternehmens oder Teiles hievon mit identer Zielrichtung, Übernahme von materiellen zur Funktionsausübung ausreichenden Hilfsmitteln sowie der Hälfte der Belegschaft sind hinreichende Indizien für einen Betriebsübergang als Übergang einer organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit unter Identitätswahrung gegeben, weil der Erwerber in die Lage versetzt war, den Betrieb im wesentlichen fortzuführen (Grillberger aaO, 307).
Da die Kündigung und ihre Beendigungswirkung zum 31.8.1995 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem am 1.9.1995 erfolgten Neubeginn des Arbeitsverhältnisses beim Erwerber lag, ist die Vermutung der Gesetzesumgehung umso naheliegender. In einem solchen Falle traf die Beklagte die Beweislast für eine sachliche Entkräftung der Umgehungsvermutung, daß die Kündigung nicht allein aufgrund des Übergangs, sondern aus betriebsbedingten oder aus personen- oder verhaltensbedingten Erfordernissen erfolgte (RdW 1997, 739; 9 ObA 274/97b). Die bloße Bestreitung eines Betriebsüberganges genügte dieser Beweislast nicht.
Ausgehend von dem durch die Beklagte nicht widerlegten Vorliegen eines Betriebsüberganges verstoßen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses vor dem Übergang in seinem unmittelbaren Zusammenhang gegen das Kündigungsverbot der Richtlinie. Nach Lehre und nunmehr ständiger Rechtsprechung sind solche Kündigungen unwirksam und nichtig (Mayr, Kündigung im Betriebsübergang, ecolex 1995, 499; Andexlinger, Nichtige Kündigung wegen Betriebsübergang, ecolex 1996, 697; DRdA 1997/12 [Kriechbaum]; ecolex 1996, 697; RdW 1997, 739; 9 ObA 274/97b). Die unwirksame Kündigung hat zur Folge, daß den gekündigten Arbeitnehmern gegenüber bestehende Arbeitgeberpflichten kraft Gesetzes vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen sind (ecolex 1996, 697; DRdA 1997/12 [Kriechbaum]). Dabei reicht es aus, daß der Betriebsübergang und daher die Nichtigkeit der Kündigung auch nur gegenüber dem Erwerber geltend gemacht wird (RdW 1997, 739). Gemäß § 6 Abs 1 AVRAG haftet der Veräußerer mit dem Erwerber zur ungeteilten Hand für die Forderung des unwirksam gekündigten Arbeitnehmers (DRdA 1997/12 [Kriechbaum]).Ausgehend von dem durch die Beklagte nicht widerlegten Vorliegen eines Betriebsüberganges verstoßen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses vor dem Übergang in seinem unmittelbaren Zusammenhang gegen das Kündigungsverbot der Richtlinie. Nach Lehre und nunmehr ständiger Rechtsprechung sind solche Kündigungen unwirksam und nichtig (Mayr, Kündigung im Betriebsübergang, ecolex 1995, 499; Andexlinger, Nichtige Kündigung wegen Betriebsübergang, ecolex 1996, 697; DRdA 1997/12 [Kriechbaum]; ecolex 1996, 697; RdW 1997, 739; 9 ObA 274/97b). Die unwirksame Kündigung hat zur Folge, daß den gekündigten Arbeitnehmern gegenüber bestehende Arbeitgeberpflichten kraft Gesetzes vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen sind (ecolex 1996, 697; DRdA 1997/12 [Kriechbaum]). Dabei reicht es aus, daß der Betriebsübergang und daher die Nichtigkeit der Kündigung auch nur gegenüber dem Erwerber geltend gemacht wird (RdW 1997, 739). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG haftet der Veräußerer mit dem Erwerber zur ungeteilten Hand für die Forderung des unwirksam gekündigten Arbeitnehmers (DRdA 1997/12 [Kriechbaum]).
Dem unwirksam gekündigten Kläger stehen daher auch gegenüber der Beklagten die vom Betriebsübergeber geschuldeten Entgeltansprüche zu. Da die Höhe der Klagebeträge bestritten wurde, diesbezüglich nur zu den Löhnen, nicht aber zur Urlaubsabfindung und zu den Sonderzahlungen Feststellungen oder Außerstreitstellungen vorliegen, waren die Urteile der Vorinstanzen insgesamt aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.