Rechtssatz RS0108284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108284
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Rechtssatz
Geht ein Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens über und haftet dieser gemäß § 6 Abs 1 AVRAG mit dem Übergeber solidarisch für den rückständigen Lohn, so steht dem Arbeitnehmer auch bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Übergeber des Unternehmens, kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu.Geht ein Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens über und haftet dieser gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG mit dem Übergeber solidarisch für den rückständigen Lohn, so steht dem Arbeitnehmer auch bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Übergeber des Unternehmens, kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 2164/96k
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObS 2164/96k
Veröff: SZ 70/168
- 9 ObA 55/98y
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
nur: Geht ein Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens über haftet dieser gemäß § 6 Abs 1 AVRAG mit dem Übergeber solidarisch für den rückständigen Lohn. (T1)
Veröff: SZ 71/100
- 9 ObA 240/98d
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 240/98d
nur T1; Beisatz: Die Nichtigkeit einer Kündigung oder die Folgen der nichtigen Kündigung können daher auch nur gegenüber einem der zur ungeteilten Hand haftenden Schuldner geltend gemacht werden, weil es sich nicht um eine Gesamthandforderung handelt und auch eine notwendige Streitgenossenschaft nicht begründet wird. (T2)
- 8 ObS 219/99k
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
- 8 ObS 94/00g
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 94/00g
nur T1; Beis wie T2 nur: Die Nichtigkeit einer Kündigung oder die Folgen der nichtigen Kündigung können auch nur gegenüber einem der zur ungeteilten Hand haftenden Schuldner geltend gemacht werden. (T3)
Beisatz: Die Geltendmachung gegenüber dem insolventen Arbeitgeber kann aber nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, weil eine solche Vorgangsweise infolge Rechtsmissbrauches gegen § 879 Abs 1 ABGB verstößt. (T4)
Beisatz: Einem Arbeitnehmer steht im Falle des zweimaligen Überganges seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs 1 AVRAG nach Konkurseröffnung gegen den "Zwischenerwerber" neben den Ansprüchen gegen den Erstübergeber und Zweitübernehmer, der gemäß § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch mit dem "Zwischenerwerber" haftet, kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auch dann zu, wenn nach Rückübertragung des Betriebes auf den Erstarbeitgeber gegen den "Zwischenerwerber" ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. (T5)
- 8 ObS 91/00s
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 91/00s
- 8 ObS 187/00h
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObS 187/00h
Auch; Beisatz: Hier: Der bislang einzige Arbeitnehmer ist selbst der Übernehmer. (T6)
- 8 ObS 273/00f
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObS 273/00f
Veröff: SZ 74/106
- 8 ObS 119/02m
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 119/02m
Vgl auch; Beisatz: Das Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des §1409 ABGB nicht haftet. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach §6 Abs1 iVm §3 Abs1 AVRAG faktisch zu entbinden. (T7)
Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof bisher für den Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers geprägten Grundsätze gelten auch für den gleichgelagerten Fall, dass der Erwerber (Pächter) in Insolvenz verfällt und ein solidarisch haftender Veräußerer (Verpächter) vorhanden ist. (T8)
Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Haftung des Veräußerers für Abfertigungsansprüche gemäß § 6 Abs 2 AVRAG. (T9)
- 8 ObA 214/02g
Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 ObA 214/02g
Vgl auch; Beisatz: Durch die Zahlung eines Solidarschuldners erlischt auch die Schuld gegenüber dem anderen Solidarschuldner im Umfang der Zahlung. (T10)
Veröff: SZ 2003/38
- 8 ObS 204/02m
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObS 204/02m
Auch
- 5 Ob 114/03f
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/172
- 9 Ob 17/04x
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
Auch; nur T1
- 8 ObA 47/04a
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObA 47/04a
nur T1
- 8 ObS 6/05y
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObS 6/05y
Auch
- 8 ObS 17/06t
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 17/06t
Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf IESG aus. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. (T11)
- 9 ObA 123/08s
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
Auch
- 8 ObS 9/10x
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObS 9/10x
Beisatz: Ansprüche auf Insolvenz‑Entgelt bestehen bei Insolvenz des Erwerbers und nunmehrigen Arbeitgebers, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob der Veräußerer insolvent ist. (T12)
Beis ausdrücklich gegenteilig wie T7; Beis ausdrücklich gegenteilig wie T8
Veröff: SZ 2011/34
- 8 ObA 10/16b
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 10/16b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108284
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_008OBS02164_96K0000_001