Die Revisionen sind zulässig, weil zum Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteiles die einschlägigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 114/03f vom 16. 12. 2003 und 9 ObA 17/04x vom 26. 5. 2004 noch nicht vorlagen.
Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt, wohl aber diejenige der klagenden Partei.
Zur Revision der beklagten Partei:
Was die Sittenwidrigkeit und daher Nichtigkeit der gegen § 3 AVRAG verstoßenden Kündigungen der Betriebserwerberin anlangt, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), dass es sich hiebei um eine relative Nichtigkeit handelt (RIS-Justiz RS0102122 [T 10], welche daher nur von den durch die Norm geschützten Arbeitnehmern, nicht aber von dritten Personen geltend gemacht werden kann.Was die Sittenwidrigkeit und daher Nichtigkeit der gegen Paragraph 3, AVRAG verstoßenden Kündigungen der Betriebserwerberin anlangt, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), dass es sich hiebei um eine relative Nichtigkeit handelt (RIS-Justiz RS0102122 [T 10], welche daher nur von den durch die Norm geschützten Arbeitnehmern, nicht aber von dritten Personen geltend gemacht werden kann.
Mit seinem Beschluss vom 16. 12. 2003, AZ 5 Ob 114/03f, hat sich der Oberste Gerichtshof unter eingehender Auseinandersetzung mit der Lehre mit der Frage des Regresses des Betriebserwerbers gegenüber dem Veräußerer, zu dem keine vertragliche Beziehung besteht, auseinandergesetzt. Insbesondere heißt es in der Entscheidung: "Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach § 6 Abs 1 und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist aber nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Sind zwei oder mehrere Personen, wenn auch aus verschiedenem Rechtsgrund, zur selben Leistung verpflichtet (vgl SZ 67/153) und sind die Verbindlichkeiten auf dasselbe Gläubigerinteresse gerichtet, so entsteht eine Gesamtschuld; dies führt zur Anwendbarkeit des § 896 ABGB, wenn der Erwerber die Schuld zur Gänze abgetragen hat (...).Mit seinem Beschluss vom 16. 12. 2003, AZ 5 Ob 114/03f, hat sich der Oberste Gerichtshof unter eingehender Auseinandersetzung mit der Lehre mit der Frage des Regresses des Betriebserwerbers gegenüber dem Veräußerer, zu dem keine vertragliche Beziehung besteht, auseinandergesetzt. Insbesondere heißt es in der Entscheidung: "Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist aber nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Sind zwei oder mehrere Personen, wenn auch aus verschiedenem Rechtsgrund, zur selben Leistung verpflichtet vergleiche SZ 67/153) und sind die Verbindlichkeiten auf dasselbe Gläubigerinteresse gerichtet, so entsteht eine Gesamtschuld; dies führt zur Anwendbarkeit des Paragraph 896, ABGB, wenn der Erwerber die Schuld zur Gänze abgetragen hat (...).
Ein Ersatz nach § 1042 ABGB findet nur dann statt, wenn jemand eine fremde Schuld begleicht oder wenn seine Schuld subsidiär ist (vgl SZ 70/222; RIS-Justiz RS0108671). Zufolge der Bestimmungen der §§ 3 und 6 AVRAG haften für Altschulden der Veräußerer und der Erwerber solidarisch, eine Subsidiarität ist nicht vorgesehen. ..... Dazu, wie das "besondere Verhältnis" des § 896 ABGB zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber zu definieren ist, ist den maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG nichts Ausdrückliches zu entnehmen. ... Damit ist zunächst noch nicht gesagt, dass dieses Haftungsausmaß auch das Ausmaß des Gesamtschuldnerregresses bestimmen muss. Sowohl aus den Haftungsregeln der § 6 Abs 1 und 2 AVRAG, § 1409 ABGB und § 25 HGB als auch aus dem allgemeinen Grundgedanken der bereicherungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1041 f ABGB ist zu schließen, dass es wohl am sachgerechtesten ist, dann wenn der Begriffsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, den Regress danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird vereinfachend mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt. § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Problematisch ist die Haftung für erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten. ..." Nach Zitierung teilweiser kontroversieller Lehre heißt es weiter: "Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist und dass sich auch der Regress zwischen Übernehmer und Veräußerer nach diesen Kriterien zu richten hat, weil dies im Wesentlichen dem Nutzen entspricht, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat. ...Ein Ersatz nach Paragraph 1042, ABGB findet nur dann statt, wenn jemand eine fremde Schuld begleicht oder wenn seine Schuld subsidiär ist vergleiche SZ 70/222; RIS-Justiz RS0108671). Zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 6 AVRAG haften für Altschulden der Veräußerer und der Erwerber solidarisch, eine Subsidiarität ist nicht vorgesehen. ..... Dazu, wie das "besondere Verhältnis" des Paragraph 896, ABGB zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber zu definieren ist, ist den maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG nichts Ausdrückliches zu entnehmen. ... Damit ist zunächst noch nicht gesagt, dass dieses Haftungsausmaß auch das Ausmaß des Gesamtschuldnerregresses bestimmen muss. Sowohl aus den Haftungsregeln der Paragraph 6, Absatz eins und 2 AVRAG, Paragraph 1409, ABGB und Paragraph 25, HGB als auch aus dem allgemeinen Grundgedanken der bereicherungsrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 1041, f ABGB ist zu schließen, dass es wohl am sachgerechtesten ist, dann wenn der Begriffsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, den Regress danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird vereinfachend mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt. Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Problematisch ist die Haftung für erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten. ..." Nach Zitierung teilweiser kontroversieller Lehre heißt es weiter: "Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist und dass sich auch der Regress zwischen Übernehmer und Veräußerer nach diesen Kriterien zu richten hat, weil dies im Wesentlichen dem Nutzen entspricht, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat. ...
Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, normiert § 6 Abs 2 AVRAG eine Veräußererhaftung mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat, haftet der Veräußerer für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verlangen kann, was auch 100 % der Abfertigung entsprechen kann, wenn nach Betriebsübergang kein "Dienstalterssprung" mehr eingetreten ist. Auch der Umstand, dass Abfertigungsansprüche bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses vereinbart werden, schließt eine Veräußererhaftung nach § 6 Abs 2 AVRAG nicht aus. ...Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, normiert Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG eine Veräußererhaftung mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat, haftet der Veräußerer für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verlangen kann, was auch 100 % der Abfertigung entsprechen kann, wenn nach Betriebsübergang kein "Dienstalterssprung" mehr eingetreten ist. Auch der Umstand, dass Abfertigungsansprüche bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses vereinbart werden, schließt eine Veräußererhaftung nach Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG nicht aus. ...
Ansprüche auf Sonderzahlungen entstehen grundsätzlich sukzessive mit der Leistung. Demgemäß gebührt bei periodischen Remunerationen ein aliquoter Anteil auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird; so ausdrücklich § 16 AngG, der gemäß § 40 AngG zwingendes Recht ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen für Arbeiter, die auf Grund von Kollektivverträgen gebühren. ... Für das Eingreifen der Veräußererhaftung reicht es aus, wenn die Entgeltforderung in der Veräußererperiode erarbeitet wurde. Wesentlich ist auch hier nur, ob der Nutzen der Arbeitsleistung, für die diese Entgeltansprüche zustehen, dem alten Arbeitgeber zugute gekommen ist. Dass diese Entgeltansprüche für die regelmäßig erbrachte Arbeitsleistung gebühren, lässt sich schon aus der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ableiten, wonach mangels abweichender Vereinbarung Sonderzahlungen nicht für Zeiten zustehen, für die keine Pflicht zur Entgelt-fort-Zahlung besteht. Hieraus folgt, dass Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben werden, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen, ist es daher ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugutegekommen ist. ..."Ansprüche auf Sonderzahlungen entstehen grundsätzlich sukzessive mit der Leistung. Demgemäß gebührt bei periodischen Remunerationen ein aliquoter Anteil auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird; so ausdrücklich Paragraph 16, AngG, der gemäß Paragraph 40, AngG zwingendes Recht ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen für Arbeiter, die auf Grund von Kollektivverträgen gebühren. ... Für das Eingreifen der Veräußererhaftung reicht es aus, wenn die Entgeltforderung in der Veräußererperiode erarbeitet wurde. Wesentlich ist auch hier nur, ob der Nutzen der Arbeitsleistung, für die diese Entgeltansprüche zustehen, dem alten Arbeitgeber zugute gekommen ist. Dass diese Entgeltansprüche für die regelmäßig erbrachte Arbeitsleistung gebühren, lässt sich schon aus der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ableiten, wonach mangels abweichender Vereinbarung Sonderzahlungen nicht für Zeiten zustehen, für die keine Pflicht zur Entgelt-fort-Zahlung besteht. Hieraus folgt, dass Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben werden, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen, ist es daher ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugutegekommen ist. ..."
Diese Erwägungen treffen auch auf den hier zu beurteilenden vergleichbaren Fall zu. Der von der Erwerberin an die klagende Partei abgetretene Regressanspruch umfasst sowohl die Bruttozahlungen für die anteiligen Sonderzahlungen für Arbeitszeiten vor der Übernahme als auch die Zahlung der Abfertigung für einen Arbeitnehmer, zumal seit der Betriebsübernahme kein für die Ermittlung der Abfertigung relevanter Zeitsprung eingetreten war.
Daraus folgt, dass der Revision der beklagten Partei kein Erfolg beschieden sein kann.
Zur Revision der klagenden Partei:
Das Berufungsgericht verneinte eine Haftung der beklagten Veräußerin mit der Begründung, dass der früheren Regelung der Urlaubsentschädigung (§ 9 UrlG aF) und der Urlaubsabfindung (§ 10 UrlG aF) das "Stichtagsprinzip" zugrundegelegen sei. Der Anspruch sei daher erst mit dem Ende des Dienstverhältnisses entstanden, welches im vorliegenden Fall in das Arbeitsverhältnis zum Erwerber falle. Mangels Analogiefähigkeit der Regelung des § 6 Abs 2 AVRAG könnten daher Urlaubsentschädigungen und -abfindungen im Sinne der früheren Rechtslage Abfertigungsansprüchen nicht gleichgehalten werden.Das Berufungsgericht verneinte eine Haftung der beklagten Veräußerin mit der Begründung, dass der früheren Regelung der Urlaubsentschädigung (Paragraph 9, UrlG aF) und der Urlaubsabfindung (Paragraph 10, UrlG aF) das "Stichtagsprinzip" zugrundegelegen sei. Der Anspruch sei daher erst mit dem Ende des Dienstverhältnisses entstanden, welches im vorliegenden Fall in das Arbeitsverhältnis zum Erwerber falle. Mangels Analogiefähigkeit der Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG könnten daher Urlaubsentschädigungen und -abfindungen im Sinne der früheren Rechtslage Abfertigungsansprüchen nicht gleichgehalten werden.
Auch die schon zitierte Entscheidung 5 Ob 114/03f deutet eine mögliche Differenzierung zwischen Urlaubsersatzansprüchen nach dem früheren und geltenden Recht an, ohne sich aber damit näher auseinandersetzen zu müssen, weil Gegenstand dieser Entscheidung Urlaubsersatzleistungen im Sinn des § 10 UrlG idF BGBl I 2000/44 waren.Auch die schon zitierte Entscheidung 5 Ob 114/03f deutet eine mögliche Differenzierung zwischen Urlaubsersatzansprüchen nach dem früheren und geltenden Recht an, ohne sich aber damit näher auseinandersetzen zu müssen, weil Gegenstand dieser Entscheidung Urlaubsersatzleistungen im Sinn des Paragraph 10, UrlG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/44 waren.
Ebenfalls zur Haftung des Veräußerers für Urlaubsersatzleistungen erging die schon erwähnte Entscheidung 9 ObA 17/04x vom 26. 5. 2004. Darin heißt es ua: "Die Bedenken Rebhahns (Anm JBl 1999, 712), die dahin zusammenzufassen sind, dass es problematisch wäre, die Mithaftung des Veräußerers für zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges "bereits angelegte" Ansprüche, also Anwartschaften im weitesten Sinn, nach dem eher formalen Kriterium des endgültigen Entstehens eines Forderungsrechtes des Arbeitnehmers abzugrenzen, erscheinen dem erkennenden Senat berechtigt, zumal für bestimmte Arten derartiger Ansprüche (Abfertigungsansprüche, Ansprüche auf eine Betriebspension) in § 6 Abs 2 AVRAG eine Haftung des Veräußerers für erst nach dem Betriebsübergang entstehende Ansprüche normiert - oder zumindest vorausgesetzt - wird. Auch wenn der Umfang dieser Haftung in den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen eigenen Grundsätzen folgt, ist doch klar zu erkennen, dass das bloße Abstellen auf das endgültige Entstehen des Anspruches bei verschiedene Arten von Verbindlichkeiten des Arbeitgebers als nicht sachgerecht angesehen wird (ebenso schon 5 Ob 114/03f). Entscheidende Bedeutung kommt dabei stets der inneren Rechtfertigung des jeweiligen Anspruches zu, also der Beurteilung, ob der Anspruch bereits während des Vertragsverhältnisses zum Veräußerer - etwa im Sinne einer Anwartschaft - "erdient" wurde, bzw ob insoweit eine "Gegenleistungsabhängigkeit" besteht, als der Anspruch dazu dient, beim Veräußerer entstandene Vorteile abzugelten. Dass es sich beim Urlaubsanspruch - und damit auch bei dem diesem ersetzenden Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG - um einen Anspruch handelt, der im Laufe des Dienstverhältnisses sukzessive entsteht und damit zeitlich durchaus bestimmten Perioden zugeordnet werden kann, ergibt sich bereits aus § 2 Abs 2 UrlG, wonach der Anspruch auf Urlaub in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres "im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeiten, nach sechs Monaten in voller Höhe, entsteht. ... Damit erweist sich die Urlaubsersatzleistung als eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei "regulärer" Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. Diese Mehrleistung des Arbeitnehmers ist durch eine Geldleistung des Arbeitgebers auszugleichen, die dem - unter Heranziehung des an sich geschuldeten Arbeitsentgelts ermittelten - typisierten Wert bzw Preis der Dienstleistung zu entsprechen hat."Ebenfalls zur Haftung des Veräußerers für Urlaubsersatzleistungen erging die schon erwähnte Entscheidung 9 ObA 17/04x vom 26. 5. 2004. Darin heißt es ua: "Die Bedenken Rebhahns Anmerkung JBl 1999, 712), die dahin zusammenzufassen sind, dass es problematisch wäre, die Mithaftung des Veräußerers für zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges "bereits angelegte" Ansprüche, also Anwartschaften im weitesten Sinn, nach dem eher formalen Kriterium des endgültigen Entstehens eines Forderungsrechtes des Arbeitnehmers abzugrenzen, erscheinen dem erkennenden Senat berechtigt, zumal für bestimmte Arten derartiger Ansprüche (Abfertigungsansprüche, Ansprüche auf eine Betriebspension) in Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG eine Haftung des Veräußerers für erst nach dem Betriebsübergang entstehende Ansprüche normiert - oder zumindest vorausgesetzt - wird. Auch wenn der Umfang dieser Haftung in den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen eigenen Grundsätzen folgt, ist doch klar zu erkennen, dass das bloße Abstellen auf das endgültige Entstehen des Anspruches bei verschiedene Arten von Verbindlichkeiten des Arbeitgebers als nicht sachgerecht angesehen wird (ebenso schon 5 Ob 114/03f). Entscheidende Bedeutung kommt dabei stets der inneren Rechtfertigung des jeweiligen Anspruches zu, also der Beurteilung, ob der Anspruch bereits während des Vertragsverhältnisses zum Veräußerer - etwa im Sinne einer Anwartschaft - "erdient" wurde, bzw ob insoweit eine "Gegenleistungsabhängigkeit" besteht, als der Anspruch dazu dient, beim Veräußerer entstandene Vorteile abzugelten. Dass es sich beim Urlaubsanspruch - und damit auch bei dem diesem ersetzenden Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, UrlG - um einen Anspruch handelt, der im Laufe des Dienstverhältnisses sukzessive entsteht und damit zeitlich durchaus bestimmten Perioden zugeordnet werden kann, ergibt sich bereits aus Paragraph 2, Absatz 2, UrlG, wonach der Anspruch auf Urlaub in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres "im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeiten, nach sechs Monaten in voller Höhe, entsteht. ... Damit erweist sich die Urlaubsersatzleistung als eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei "regulärer" Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. Diese Mehrleistung des Arbeitnehmers ist durch eine Geldleistung des Arbeitgebers auszugleichen, die dem - unter Heranziehung des an sich geschuldeten Arbeitsentgelts ermittelten - typisierten Wert bzw Preis der Dienstleistung zu entsprechen hat."
Ausgehend von dem schon vorerwähnten Kriterium, demjenigen Arbeitgeber die endgültige Tragung der Leistung aufzuerlegen, welcher auch den Nutzen davon hatte, ergibt sich keine unterschiedliche Betrachtung für den Ersatz der hier zu beurteilenden Urlaubsentschädigung bzw -abfindung im Sinne der früheren gesetzlichen Regelung. Daraus folgt, dass unverbrauchte Urlaubszeiten, welche noch in die Arbeitszeit beim Veräußerer fallen, auch diesem zugutegekommen sind und daher von ihm als "Nutznießer" im Regresswege an den Erwerber, der diese Leistungen an den übernommenen Arbeitnehmer erbracht hat, abzugelten sind.
Die Revision der klagenden Partei erweist sich daher als berechtigt, sodass das Urteil des Erstgerichtes diesbezüglich wiederherzustellen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 393, Absatz 4, ZPO.