Rechtssatz RS0118662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118662
Entscheidungsdatum
29.08.2011
Rechtssatz
Wenn der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, ist das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird vereinfachend mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt werden können.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 114/03f
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
Veröff: SZ 2003/172
- 9 Ob 17/04x
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
- 9 Ob 79/08w
Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 79/08w
Beisatz: Die dabei iSd gebotenen Vereinfachung von der Rechtsprechung der Beurteilung zugrunde gelegte Annahme, dass sich der Grad dieses Nutzens aus dem Anteil an der Dienstdauer ergibt, wird durch den Umstand, dass neu eintretende Arbeitnehmer in gewissem (je nach Tätigkeit und Vorkenntnis unterschiedlichem) Umfang eingeschult werden müssen, nicht in relevanter Weise in Frage gestellt. (T1); Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T2); Bem: Siehe auch RS0124594. (T3); Veröff: SZ 2009/44
- 9 ObA 36/11a
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 36/11a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118662
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0050OB00114_03F0000_003