Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig; jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass auch im Fall einer Vertragsnachfolge von einem Pächter auf einen anderen ein Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG stattfinden kann. § 3 Abs 1 AVRAG knüpft nämlich nicht an ein Rechtsgeschäft bzw einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebs "auf einen anderen Erwerber" an. Der "Veräußerer"- und der "Erwerber"-Begriff sind - anders als nach § 1409 ABGB - weit zu ziehen. Diese müssen nicht Eigentümer des Betriebs, sondern bloß rechtlich gesicherte oder tatsächliche Inhaber mit Leitungsmacht (gewesen) sein. Das ist auch dann der Fall, wenn der Betrieb von einem Pächter auf den anderen übergeht (DRdA 1999, 149; RdW 2000/144; RIS-Justiz RS0110832).Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass auch im Fall einer Vertragsnachfolge von einem Pächter auf einen anderen ein Betriebsübergang iSd Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG stattfinden kann. Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG knüpft nämlich nicht an ein Rechtsgeschäft bzw einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebs "auf einen anderen Erwerber" an. Der "Veräußerer"- und der "Erwerber"-Begriff sind - anders als nach Paragraph 1409, ABGB - weit zu ziehen. Diese müssen nicht Eigentümer des Betriebs, sondern bloß rechtlich gesicherte oder tatsächliche Inhaber mit Leitungsmacht (gewesen) sein. Das ist auch dann der Fall, wenn der Betrieb von einem Pächter auf den anderen übergeht (DRdA 1999, 149; RdW 2000/144; RIS-Justiz RS0110832).
An der Identität der wirtschaftlichen Einheit, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird (vgl DRdA 1999, 269 mwN; RdW 2000/144), ist im vorliegenden Fall nicht zu zweifeln. Die Streitparteien, die zueinander in keinem Vertragsverhältnis standen oder stehen, sind bzw waren Pächter derselben Tankstelle desselben Verpächters mit gleichbleibenden Dienstnehmern. Zufolge § 3 Abs 1 AVRAG gingen daher die Arbeitsverhältnisse mit dem Beklagten durch die Neuverpachtung dieses Betriebes auf die Klägerin als Neupächterin über.An der Identität der wirtschaftlichen Einheit, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird vergleiche DRdA 1999, 269 mwN; RdW 2000/144), ist im vorliegenden Fall nicht zu zweifeln. Die Streitparteien, die zueinander in keinem Vertragsverhältnis standen oder stehen, sind bzw waren Pächter derselben Tankstelle desselben Verpächters mit gleichbleibenden Dienstnehmern. Zufolge Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG gingen daher die Arbeitsverhältnisse mit dem Beklagten durch die Neuverpachtung dieses Betriebes auf die Klägerin als Neupächterin über.
Durch diesen Vertragseintritt ist klargestellt, dass der Erwerber neuer Dienstgeber der Arbeitnehmer ist und diesen gegenüber für sämtliche Arbeitnehmeransprüche haftet. Das steht im vorliegenden Fall nicht in Zweifel, hat doch die Klägerin die klagsgegenständlichen Arbeitnehmeransprüche erfüllt. Für die Haftung des Altinhabers des Unternehmens folgt aus § 6 Abs 1 AVRAG, dass er für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis haftet, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden. Das stellt schon nach der gesetzlichen Anordnung eine solidarische Haftung dar (SZ 70/168; SZ 71/100; RIS-Justiz RS0108284; Binder AVRAG Rz 18 zu § 6, Holzer/Reissner AVRAG 161 f mwN; Schima, Betriebsübergang durch Vertragsnachfolge, RdW 1996, 319 f; Rebhahn, Arbeitsrecht bei Betriebsübergang: Eintrittspflicht bei Insolvenz und Haftungsfragen Teil II, JBl 1999, 710 ff; Gahleitner, Arbeitgeberhaftung bei Betriebsübergang, ecolex 1994, 694; Reissner, Veräußererhaftung, ASoK 2000, 2).Durch diesen Vertragseintritt ist klargestellt, dass der Erwerber neuer Dienstgeber der Arbeitnehmer ist und diesen gegenüber für sämtliche Arbeitnehmeransprüche haftet. Das steht im vorliegenden Fall nicht in Zweifel, hat doch die Klägerin die klagsgegenständlichen Arbeitnehmeransprüche erfüllt. Für die Haftung des Altinhabers des Unternehmens folgt aus Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG, dass er für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis haftet, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden. Das stellt schon nach der gesetzlichen Anordnung eine solidarische Haftung dar (SZ 70/168; SZ 71/100; RIS-Justiz RS0108284; Binder AVRAG Rz 18 zu Paragraph 6,, Holzer/Reissner AVRAG 161 f mwN; Schima, Betriebsübergang durch Vertragsnachfolge, RdW 1996, 319 f; Rebhahn, Arbeitsrecht bei Betriebsübergang: Eintrittspflicht bei Insolvenz und Haftungsfragen Teil römisch zwei, JBl 1999, 710 ff; Gahleitner, Arbeitgeberhaftung bei Betriebsübergang, ecolex 1994, 694; Reissner, Veräußererhaftung, ASoK 2000, 2).
Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach § 6 Abs 1 und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist aber nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Sind zwei oder mehrere Personen, wenn auch aus verschiedenem Rechtsgrund, zur selben Leistung verpflichtet (vgl SZ 67/153) und sind die Verbindlichkeiten auf dasselbe Gläubigerinteresse gerichtet (vgl Gamerith in Rummel3 Rz 3 zu § 888 ABGB mwN), so entsteht eine Gesamtschuld; dies führt zur Anwendbarkeit des § 896 ABGB, wenn der Erwerber die Schuld zur Gänze abgetragen hat (vgl Schima aaO; Gamerith aaO Rz 6 zu § 896 ABGB). Ein Ersatz nach § 1042 ABGB fände nur dann statt, wenn jemand eine fremde Schuld begleicht oder wenn seine Schuld subsidiär ist (vgl SZ 70/222; RIS-Justiz RS0108671). Zufolge der Bestimmungen der §§ 3 und 6 AVRAG haften für Altschulden der Veräußerer und der Erwerber solidarisch, eine Subsidiarität ist nicht vorgesehen.Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach Paragraph 6, Absatz eins, und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist aber nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Sind zwei oder mehrere Personen, wenn auch aus verschiedenem Rechtsgrund, zur selben Leistung verpflichtet vergleiche SZ 67/153) und sind die Verbindlichkeiten auf dasselbe Gläubigerinteresse gerichtet vergleiche Gamerith in Rummel3 Rz 3 zu Paragraph 888, ABGB mwN), so entsteht eine Gesamtschuld; dies führt zur Anwendbarkeit des Paragraph 896, ABGB, wenn der Erwerber die Schuld zur Gänze abgetragen hat vergleiche Schima aaO; Gamerith aaO Rz 6 zu Paragraph 896, ABGB). Ein Ersatz nach Paragraph 1042, ABGB fände nur dann statt, wenn jemand eine fremde Schuld begleicht oder wenn seine Schuld subsidiär ist vergleiche SZ 70/222; RIS-Justiz RS0108671). Zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 6 AVRAG haften für Altschulden der Veräußerer und der Erwerber solidarisch, eine Subsidiarität ist nicht vorgesehen.
Dass zwischen den Parteien eine andere vertragliche Regelung getroffen worden wäre, wurde nicht behauptet. Im Hinblick darauf erübrigt es sich auch auf die noch vor dem Inkrafttreten des AVRAG ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 4. 1992 zu 6 Ob 543/92 (= ARD 4397/25/92 - keine Ansprüche auf Ersatz offener Arbeitnehmerforderungen) weiter einzugehen.
Zu verdeutlichen ist allerdings, dass sich die folgenden Ausführungen nicht auf Fälle erstrecken, in denen der Übergang des Betriebes aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem früheren und dem neuen Betriebsinhaber erfolgt bzw eine Konsequenz gesellschaftsrechtlicher Umgestaltungen ist.
Dazu, wie das "besondere Verhältnis" des § 896 ABGB zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber zu definieren ist, ist den maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG nichts Ausdrückliches zu entnehmen.Dazu, wie das "besondere Verhältnis" des Paragraph 896, ABGB zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber zu definieren ist, ist den maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG nichts Ausdrückliches zu entnehmen.
§ 6 Abs 2 AVRAG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl I 2002/52 iVm der Übergangsbestimmung des § 19 Abs 1 Z 12 AVRAG (bei Betriebsübergang wie hier vor dem 1. 7. 2002 besteht eine mit 1. 7. 2002 beginnende auf fünf Jahre beschränkte Haftung des Veräußerers) bestimmt das Ausmaß der unmittelbaren Haftung des Veräußerers gegenüber den Arbeitnehmern für Abfertigungs- und Pensionsansprüche in der Weise, dass es sich maßgeblich an dem Nutzen orientiert, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat. Der Veräußerer hat nur mit jenem Betrag zu haften, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht.Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl römisch eins 2002/52 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 12, AVRAG (bei Betriebsübergang wie hier vor dem 1. 7. 2002 besteht eine mit 1. 7. 2002 beginnende auf fünf Jahre beschränkte Haftung des Veräußerers) bestimmt das Ausmaß der unmittelbaren Haftung des Veräußerers gegenüber den Arbeitnehmern für Abfertigungs- und Pensionsansprüche in der Weise, dass es sich maßgeblich an dem Nutzen orientiert, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat. Der Veräußerer hat nur mit jenem Betrag zu haften, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht.
Damit ist zunächst noch nicht gesagt, dass dieses Haftungsausmaß auch das Ausmaß des Gesamtschuldnerregresses bestimmen muss.
Sowohl aus den Haftungsregeln der §§ 6 Abs 1 und 2 AVRAG, § 1409 ABGB und § 25 HGB als auch aus den allgemeinen Grundgedanken der bereicherungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1041 ff ABGB ist zu schließen, dass es wohl am sachgerechtesten ist, dann wenn der der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, den Regress danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird vereinfachend mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt werden können (Schima aaO in FN 60).Sowohl aus den Haftungsregeln der Paragraphen 6, Absatz eins, und 2 AVRAG, Paragraph 1409, ABGB und Paragraph 25, HGB als auch aus den allgemeinen Grundgedanken der bereicherungsrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 1041, ff ABGB ist zu schließen, dass es wohl am sachgerechtesten ist, dann wenn der der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, den Regress danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird vereinfachend mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt werden können (Schima aaO in FN 60).
§ 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Problematisch ist die Haftung für erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten. Der überwiegende Teil der Lehre interpretiert und konkretisiert daher den Begriff "begründet" mit dem Entstehen des Anspruchs (Rebhahn, JBl 1999, 710 ff bei und in FN 89 mwN). Daraus wird abgeleitet, dass dienstzeitbezogene Ansprüche, die nicht erst durch das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses entstehen, von der Veräußererhaftung umfasst sind. Weil solche Ansprüche auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit schützenswerte Rechte darstellen (Gahleitner aaO), ist nach überwiegender Lehre eine Veräußererhaftung auch bei Anwartschaftsrechten gegeben und dienstzeitbezogen zu beurteilen. So lehrt Rebhahn (aaO), dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob ein Anspruch schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist, außer die Rechtsgrundlage verwirklicht das Stichtagsprinzip. Ähnliche Ansichten vertreten Reissner (aaO), Wagnest (Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes 62) und Binder (aaO), wobei letzterer allerdings Anwartschaftsrechte nur insoweit von der Haftung des Veräußerers umfasst wissen will, als sie bereits voll entstanden sind. Lediglich Schrank (ecolex 1993, 542) und Grillberger (WBl 1993, 314 f) wollen § 6 Abs 1 AVRAG nur auf rückständige Entgeltansprüche, nicht aber auf Anwartschaftsrechte anwenden, soweit sie nicht von § 6 Abs 2 AVRAG umfasst sind.Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Problematisch ist die Haftung für erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten. Der überwiegende Teil der Lehre interpretiert und konkretisiert daher den Begriff "begründet" mit dem Entstehen des Anspruchs (Rebhahn, JBl 1999, 710 ff bei und in FN 89 mwN). Daraus wird abgeleitet, dass dienstzeitbezogene Ansprüche, die nicht erst durch das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses entstehen, von der Veräußererhaftung umfasst sind. Weil solche Ansprüche auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit schützenswerte Rechte darstellen (Gahleitner aaO), ist nach überwiegender Lehre eine Veräußererhaftung auch bei Anwartschaftsrechten gegeben und dienstzeitbezogen zu beurteilen. So lehrt Rebhahn (aaO), dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob ein Anspruch schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist, außer die Rechtsgrundlage verwirklicht das Stichtagsprinzip. Ähnliche Ansichten vertreten Reissner (aaO), Wagnest (Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes 62) und Binder (aaO), wobei letzterer allerdings Anwartschaftsrechte nur insoweit von der Haftung des Veräußerers umfasst wissen will, als sie bereits voll entstanden sind. Lediglich Schrank (ecolex 1993, 542) und Grillberger (WBl 1993, 314 f) wollen Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG nur auf rückständige Entgeltansprüche, nicht aber auf Anwartschaftsrechte anwenden, soweit sie nicht von Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG umfasst sind.
Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist, und dass sich auch der Regress zwischen Übernehmer und Veräußerer nach diesen Kriterien zu richten hat, weil dies im Wesentlichen dem Nutzen entspricht, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat.
Allerdings ist aufgrund der geänderten Rechtslage und Rechtsprechung das von den genannten Autoren (insb Holzer/Reissner aaO 158 f und Binder aaO Rz 20 zu § 6) und ihnen folgend vom Berufungsgericht vertretene Stichtagsprinzip wesentlich einzuschränken.Allerdings ist aufgrund der geänderten Rechtslage und Rechtsprechung das von den genannten Autoren (insb Holzer/Reissner aaO 158 f und Binder aaO Rz 20 zu Paragraph 6,) und ihnen folgend vom Berufungsgericht vertretene Stichtagsprinzip wesentlich einzuschränken.
Für die hier strittigen Ansprüche gilt Folgendes:
Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, normiert § 6 Abs 2 AVRAG eine Veräußererhaftung mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat (Holzer/Reissner aaO 163 ua), haftet der Veräußerer für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, normiert Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG eine Veräußererhaftung mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat (Holzer/Reissner aaO 163 ua), haftet der Veräußerer für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verlangen kann, was auch 100 % der Abfertigung entsprechen kann, wenn nach Betriebsübergang kein "Dienstalterssprung" mehr eingetreten ist (Schima aaO; Binder aaO Rz 26 zu § 6). Auch der Umstand, dass Abfertigungsansprüche bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses vereinbart werden, schließt eine Veräußererhaftung nach § 6 Abs 2 AVRAG nicht aus.Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verlangen kann, was auch 100 % der Abfertigung entsprechen kann, wenn nach Betriebsübergang kein "Dienstalterssprung" mehr eingetreten ist (Schima aaO; Binder aaO Rz 26 zu Paragraph 6,). Auch der Umstand, dass Abfertigungsansprüche bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses vereinbart werden, schließt eine Veräußererhaftung nach Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG nicht aus.
Ansprüche auf Sonderzahlungen entstehen grundsätzlich sukzessive mit der Leistung. Demgemäß gebührt bei periodischen Remunerationen ein aliquoter Anteil auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird; so ausdrücklich § 16 AngG, der gemäß § 40 AngG zwingendes Recht ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen für Arbeiter, die aufgrund von Kollektivverträgen gebühren. Zwar enthalten Kollektivverträge ausnahmsweise noch Remunerationsregelungen, die nach dem sogenannten Stichtagsprinzip konstruiert sind. Der Oberste Gerichtshof hält allerdings nunmehr seit längerem eine Stichtagsregelung für unzulässig, weil und wenn sie dadurch die Arbeitnehmerkündigung erschwert, jedoch für den Fall der berechtigten Entlassung, unberechtigten Austritt udgl für rechtskonform (vgl Arb 10.888; SZ 63/199; DRdA 1993/12; DRdA 1993/19 ua; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 233). Für das Eingreifen der Veräußererhaftung reicht aber aus, wenn die Entgeltforderung in der Veräußererperiode erarbeitet wurde (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8 355 f; Binder aaO Rz 20 zu § 6; aA Holzer/Reissner aaO 158). Wesentlich ist ja nur, ob der Nutzen der Arbeitsleistung, für die diese Entgeltansprüche zustehen, dem alten Arbeitgeber zugute gekommen ist. Dass diese Entgeltansprüche für die regelmäßig erbrachte Arbeitsleistung gebühren, lässt sich schon aus der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ableiten, wonach mangels abweichender Vereinbarung Sonderzahlungen nicht für Zeiten zustehen, für die keine Pflicht zur Entgelt-(fort-)zahlung besteht (vgl RIS-Justiz RS0030306 mwN etwa 9 ObA 64/97w).Ansprüche auf Sonderzahlungen entstehen grundsätzlich sukzessive mit der Leistung. Demgemäß gebührt bei periodischen Remunerationen ein aliquoter Anteil auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird; so ausdrücklich Paragraph 16, AngG, der gemäß Paragraph 40, AngG zwingendes Recht ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen für Arbeiter, die aufgrund von Kollektivverträgen gebühren. Zwar enthalten Kollektivverträge ausnahmsweise noch Remunerationsregelungen, die nach dem sogenannten Stichtagsprinzip konstruiert sind. Der Oberste Gerichtshof hält allerdings nunmehr seit längerem eine Stichtagsregelung für unzulässig, weil und wenn sie dadurch die Arbeitnehmerkündigung erschwert, jedoch für den Fall der berechtigten Entlassung, unberechtigten Austritt udgl für rechtskonform vergleiche Arb 10.888; SZ 63/199; DRdA 1993/12; DRdA 1993/19 ua; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 233). Für das Eingreifen der Veräußererhaftung reicht aber aus, wenn die Entgeltforderung in der Veräußererperiode erarbeitet wurde (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8 355 f; Binder aaO Rz 20 zu Paragraph 6,; aA Holzer/Reissner aaO 158). Wesentlich ist ja nur, ob der Nutzen der Arbeitsleistung, für die diese Entgeltansprüche zustehen, dem alten Arbeitgeber zugute gekommen ist. Dass diese Entgeltansprüche für die regelmäßig erbrachte Arbeitsleistung gebühren, lässt sich schon aus der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ableiten, wonach mangels abweichender Vereinbarung Sonderzahlungen nicht für Zeiten zustehen, für die keine Pflicht zur Entgelt-(fort-)zahlung besteht vergleiche RIS-Justiz RS0030306 mwN etwa 9 ObA 64/97w).
Hieraus folgt, dass Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben werden, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es daher ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist.
Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 UrlG). Auch der Urlaub ist ein Teil der Gegenleistung, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gebührt und die ihm im Falle der Nichtkonsumation bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten ist.Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (Paragraph 10, UrlG). Auch der Urlaub ist ein Teil der Gegenleistung, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gebührt und die ihm im Falle der Nichtkonsumation bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten ist.
Auch wenn früher hinsichtlich der Urlaubsentschädigung (§ 9 UrlG aF) und der Urlaubsabfindung (§ 10 UrlG aF) vom "Stichtagsprinzip" ausgegangen wurde, weil der Anspruch hierauf erst mit Ende des Dienstverhältnisses entstand, und deshalb ein Regress gegen den Veräußerer abgelehnt wurde (Reissner/Holzer aaO 159 ua), kann diese Ansicht aufgrund der geänderten Rechtslage heute nicht mehr aufrechterhalten werden.Auch wenn früher hinsichtlich der Urlaubsentschädigung (Paragraph 9, UrlG aF) und der Urlaubsabfindung (Paragraph 10, UrlG aF) vom "Stichtagsprinzip" ausgegangen wurde, weil der Anspruch hierauf erst mit Ende des Dienstverhältnisses entstand, und deshalb ein Regress gegen den Veräußerer abgelehnt wurde (Reissner/Holzer aaO 159 ua), kann diese Ansicht aufgrund der geänderten Rechtslage heute nicht mehr aufrechterhalten werden.
Durch die Neuregelung (§ 10 UrlG idF BGBl I 2000/44, die mit 1. 1. 2001 in Kraft trat und ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. 12. 2000 beginnt, gilt [§ 19 Abs 5 UrlG]) ist nunmehr auch die Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub zu aliquotieren. Im Sinne der konsequenten Verfolgung des Grundsatzes, dass schlussendlich derjenige für Ansprüche der Dienstnehmer haften soll, dem die Arbeitsleistung zugute gekommen ist, ist im internen Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber derjenige mit den Kosten zu belasten, bei dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, und infolge dessen auch der Regressanspruch auf Abgeltung des Urlaubs dementsprechend zu aliquotieren: Es wäre durch nichts gerechtfertigt, den Erwerber endgültig für Zahlungen nach § 10 UrlG haften zu lassen, die nur dadurch entstanden sind, dass der Arbeitnehmer beim Veräußerer seinen Urlaub nicht in natura konsumieren konnte.Durch die Neuregelung (Paragraph 10, UrlG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/44, die mit 1. 1. 2001 in Kraft trat und ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. 12. 2000 beginnt, gilt [§ 19 Absatz 5, UrlG]) ist nunmehr auch die Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub zu aliquotieren. Im Sinne der konsequenten Verfolgung des Grundsatzes, dass schlussendlich derjenige für Ansprüche der Dienstnehmer haften soll, dem die Arbeitsleistung zugute gekommen ist, ist im internen Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber derjenige mit den Kosten zu belasten, bei dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, und infolge dessen auch der Regressanspruch auf Abgeltung des Urlaubs dementsprechend zu aliquotieren: Es wäre durch nichts gerechtfertigt, den Erwerber endgültig für Zahlungen nach Paragraph 10, UrlG haften zu lassen, die nur dadurch entstanden sind, dass der Arbeitnehmer beim Veräußerer seinen Urlaub nicht in natura konsumieren konnte.
Nach den hier dargelegten - vom Berufungsgericht teilweise abweichenden - Kriterien wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Regressforderungen der Klägerin einer Prüfung zu unterziehen haben, wobei im Falle der Bestreitung naturgemäß auch zu prüfen sein wird, ob die von ihr befriedigten Dienstnehmeransprüche tatsächlich mit jenen Beträgen bestanden, deren Rückforderung sie vom Beklagten begehrt.
Im Übrigen gehört die vom Berufungsgericht für notwendig erachtete Erweiterung der Tatsachengrundlage der vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbaren Tatsachenebene an.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.