Rechtssatz RS0108671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108671
Entscheidungsdatum
21.03.2024
Rechtssatz
Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. Sind zwei oder mehrere Personen zu einem Aufwand (in casu: gemäß § 31 Abs 1 bis 3 WRG) als Gesamtschuldner verpflichtet, so bestimmt sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis nach § 896 ABGB.Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach Paragraph 1042, ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. Sind zwei oder mehrere Personen zu einem Aufwand (in casu: gemäß Paragraph 31, Absatz eins bis 3 WRG) als Gesamtschuldner verpflichtet, so bestimmt sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis nach Paragraph 896, ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 173/97s
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s
Veröff: SZ 70/222
- 9 ObA 253/98s
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 253/98s
nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär. (T1)
- 10 ObS 151/01f
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 151/01f
Auch; nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht. (T2); Veröff: SZ 74/131
- 5 Ob 114/03f
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
Auch; Veröff: SZ 2003/172
- 9 Ob 17/04x
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
Auch; nur T1
- 4 Ob 15/05t
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 15/05t
nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. (T3); Beisatz: Hier: Gesetzliche Unterhaltspflicht subsidiär zu Schadenersatzpflicht. (T4); Veröff: SZ 2005/50
- 10 Ob 8/15x
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x
Auch; Ähnlich nur T1; Ähnlich nur T3
- 8 Ob 93/21s
Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 93/21s
Vgl; nur T1
- 1 Ob 60/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 60/23i
nur T3
Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht und TMSG (T5)
- 2 Ob 221/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 221/23y
vgl; nur: § 1042 ABGB greift nicht, wenn jemand seine eigene Schuld - etwa auch eine Schuld, für die er solidarisch mit dem anderen haftet - begleicht. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108671
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0010OB00173_97S0000_002