Nach wie vor stützt die Rechtsmittelwerberin ihr Ersatzbegehren in erster Linie auf die Gefährdungshaftung der beklagten Partei als Eisenbahnbetriebsunternehmerin im Sinne der §§ 1 und 5 EKHG sowie auf § 1042 ABGB im Zusammenhalt mit § 31 WRG.Nach wie vor stützt die Rechtsmittelwerberin ihr Ersatzbegehren in erster Linie auf die Gefährdungshaftung der beklagten Partei als Eisenbahnbetriebsunternehmerin im Sinne der Paragraphen eins und 5 EKHG sowie auf Paragraph 1042, ABGB im Zusammenhalt mit Paragraph 31, WRG.
1. Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn eine Sache beschädigt, so ist der daraus entstehende Schaden vom Betriebsunternehmer nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zu ersetzen (§ 1 iVm § 5 Abs 1 EKHG). Die beklagte Partei könnte daher nach diesen Bestimmungen überhaupt nur dann mit Erfolg in Anspruch genommen werden, wenn sie als Eisenbahnbetriebsunternehmerin im Sinne des § 5 Abs 1 EKHG und das Schadensereignis als Betriebsunfall gemäß § 1 EKHG zu beurteilen wären.1. Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn eine Sache beschädigt, so ist der daraus entstehende Schaden vom Betriebsunternehmer nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zu ersetzen (Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, EKHG). Die beklagte Partei könnte daher nach diesen Bestimmungen überhaupt nur dann mit Erfolg in Anspruch genommen werden, wenn sie als Eisenbahnbetriebsunternehmerin im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, EKHG und das Schadensereignis als Betriebsunfall gemäß Paragraph eins, EKHG zu beurteilen wären.
Nach insoweit einhelliger, auf die vom deutschen Bundesgerichtshof übernommene Rechtsprechung des Reichsgerichtes zurückgehender Auffassung ist Betriebsunternehmer, wer die Bahn für eigene Rechnung benutzt und die freie Verfügung über den Bahnbetrieb ausübt, wer also einerseits aus dem Bahnbetrieb den wirtschaftlichen Nutzen zieht und andererseits selbständig über den Bahnbetrieb verfügen kann, weshalb er auch die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen soll. Betriebsunternehmer ist, auf wen beide Kriterien zutreffen, selbst wenn er nicht Eigentümer des Bahnunternehmens (bzw der Betriebsmittel) ist oder die Aufsicht über den Bahnbetrieb einem anderen übertragen hat.
Vom Halter des Kraftfahrzeugs unterscheidet sich der Betriebsunternehmer insofern, als sich seine Verfügungsgewalt auf den Bahnbetrieb in seiner Gesamtheit und nicht bloß auf die einzelnen Fahrbetriebsmittel erstrecken muß; da diese an Schienen gebunden sind, muß diese Verfügungsgewalt vor allem auch die Herrschaft über die Gleis- (bzw Schwebe-), Oberleitungs- und Signalanlagen sowie über die Bahnhöfe umfassen, will der Betriebsunternehmer über den Einsatz der Lokomotiven, Triebwagen und Waggons bestimmen. Demgegenüber beschränkt sich die Verfügungsgewalt des Halters auf das Kraftfahrzeug (BGH in VersR 85, 764 ua; Koziol, Haftpflichtrecht II2 528; Apathy, EKHG § 5 Rz 4; Schauer in Schwimann, ABGB2 § 5 EKHG Rz 5; vor allem aber Geigel/Kunschert, Haftpflichtprozeß22, 22 Rz 6, 7). Diese Kriterien treffen auf die beklagte Partei gerade nicht zu, kann die klagende Partei zur Dartuung der Betriebsunternehmereigenschaft doch lediglich deren Verfügungsgewalt über den Kesselwagen als dessen Untermieterin ins Treffen führen. Nach einhelliger Meinung im Schrifttum ist aus den vorangestellten Erwägungen weder die Schlafwagengesellschaft, selbst wenn sie ganze Schlafwagenzüge verkehren läßt, noch das (Industrie-)Unternehmen, das Eisenbahnspezialwagen (Kesselwagen!) einsetzt, Betriebsunternehmer, steht diesen doch die Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb nicht zu (Koziol aaO 529; Apathy aaO Rz 9; Schauer aaO Rz 8; Geigel aaO Rz 8).Vom Halter des Kraftfahrzeugs unterscheidet sich der Betriebsunternehmer insofern, als sich seine Verfügungsgewalt auf den Bahnbetrieb in seiner Gesamtheit und nicht bloß auf die einzelnen Fahrbetriebsmittel erstrecken muß; da diese an Schienen gebunden sind, muß diese Verfügungsgewalt vor allem auch die Herrschaft über die Gleis- (bzw Schwebe-), Oberleitungs- und Signalanlagen sowie über die Bahnhöfe umfassen, will der Betriebsunternehmer über den Einsatz der Lokomotiven, Triebwagen und Waggons bestimmen. Demgegenüber beschränkt sich die Verfügungsgewalt des Halters auf das Kraftfahrzeug (BGH in VersR 85, 764 ua; Koziol, Haftpflichtrecht II2 528; Apathy, EKHG Paragraph 5, Rz 4; Schauer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 5, EKHG Rz 5; vor allem aber Geigel/Kunschert, Haftpflichtprozeß22, 22 Rz 6, 7). Diese Kriterien treffen auf die beklagte Partei gerade nicht zu, kann die klagende Partei zur Dartuung der Betriebsunternehmereigenschaft doch lediglich deren Verfügungsgewalt über den Kesselwagen als dessen Untermieterin ins Treffen führen. Nach einhelliger Meinung im Schrifttum ist aus den vorangestellten Erwägungen weder die Schlafwagengesellschaft, selbst wenn sie ganze Schlafwagenzüge verkehren läßt, noch das (Industrie-)Unternehmen, das Eisenbahnspezialwagen (Kesselwagen!) einsetzt, Betriebsunternehmer, steht diesen doch die Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb nicht zu (Koziol aaO 529; Apathy aaO Rz 9; Schauer aaO Rz 8; Geigel aaO Rz 8).
Fraglich könnt es auch sein, ob das Schadensereignis überhaupt als Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG zu beurteilen wäre. Ein Schadensereignis ist dann nicht als Betriebsunfall als ein unmittelbar von außen her plötzlich einwirkendes Ereignis (vgl nur die Nachweise bei Schauer aaO § 1 EKHG Rz 2) zu beurteilen, wenn es durch den allmählichen Verlust von flüssigem Ladegut zu einer Gewässerverunreinigung kommt (Schauer aaO Rz 3). Feststellungen über die näheren Umstände der Entleerung des Tankwagens, die eine verläßliche Beurteilung in dieser Richtung zuließen, erübrigen sich indes, weil die Inanspruchnahme der beklagten Partei aus der behaupteten Betriebsgefahrenhaftung schon an deren fehlenden Betriebsunternehmereigenschaft im Sinne des § 5 Abs 1 EKHG scheitert.Fraglich könnt es auch sein, ob das Schadensereignis überhaupt als Betriebsunfall im Sinne des Paragraph eins, EKHG zu beurteilen wäre. Ein Schadensereignis ist dann nicht als Betriebsunfall als ein unmittelbar von außen her plötzlich einwirkendes Ereignis vergleiche nur die Nachweise bei Schauer aaO Paragraph eins, EKHG Rz 2) zu beurteilen, wenn es durch den allmählichen Verlust von flüssigem Ladegut zu einer Gewässerverunreinigung kommt (Schauer aaO Rz 3). Feststellungen über die näheren Umstände der Entleerung des Tankwagens, die eine verläßliche Beurteilung in dieser Richtung zuließen, erübrigen sich indes, weil die Inanspruchnahme der beklagten Partei aus der behaupteten Betriebsgefahrenhaftung schon an deren fehlenden Betriebsunternehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, EKHG scheitert.
Ist diese als Untermieterin des Kesselwagens nicht Betriebsunternehmerin, dann kann sie schon begrifflich auch nicht gemäß § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden von Personen, die mit ihrem Willen beim Betrieb tätig waren, zur Haftung herangezogen werden, so daß es weiterer Erörterungen zur Gehilfenhaftung nicht bedarf.Ist diese als Untermieterin des Kesselwagens nicht Betriebsunternehmerin, dann kann sie schon begrifflich auch nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für das Verschulden von Personen, die mit ihrem Willen beim Betrieb tätig waren, zur Haftung herangezogen werden, so daß es weiterer Erörterungen zur Gehilfenhaftung nicht bedarf.
2. Die klagende Partei stützt ihr Erstattungsbegehren auch auf § 1042 ABGB: Die Liegenschaftseigentümerin als ihre Versicherungsnehmerin habe einen Aufwand für die beklagte Partei gemacht, den diese gemäß § 31 Abs 1 bis 3 WRG selbst hätte machen müssen.2. Die klagende Partei stützt ihr Erstattungsbegehren auch auf Paragraph 1042, ABGB: Die Liegenschaftseigentümerin als ihre Versicherungsnehmerin habe einen Aufwand für die beklagte Partei gemacht, den diese gemäß Paragraph 31, Absatz eins bis 3 WRG selbst hätte machen müssen.
Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht (Apathy in Schwimann aaO § 1042 Rz 1), es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist (Rummel in Rummel, ABGB2 § 1042 Rz 3; Apathy aaO § 1042 Rz 3; vgl dazu auch EFSlg 43.477). Die klagende Partei als Legalzessionarin (§ 67 VersVG) könnte die beklagte Partei deshalb nur dann mit Erfolg gemäß § 1042 ABGB in Anspruch nehmen, wenn die Liegenschaftseigentümerin, die das kontaminierte Erdreich entsorgte, zu diesen Arbeiten nach den Vorschriften der §§ 31 Abs 1 bis 3 WRG überhaupt nicht oder doch nur - als Liegenschaftseigentümerin gemäß § 31 Abs 4 WRG - subsidiär verpflichtet gewesen wäre. Beides ist indes zu verneinen:Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht (Apathy in Schwimann aaO Paragraph 1042, Rz 1), es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist (Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 1042, Rz 3; Apathy aaO Paragraph 1042, Rz 3; vergleiche dazu auch EFSlg 43.477). Die klagende Partei als Legalzessionarin (Paragraph 67, VersVG) könnte die beklagte Partei deshalb nur dann mit Erfolg gemäß Paragraph 1042, ABGB in Anspruch nehmen, wenn die Liegenschaftseigentümerin, die das kontaminierte Erdreich entsorgte, zu diesen Arbeiten nach den Vorschriften der Paragraphen 31, Absatz eins bis 3 WRG überhaupt nicht oder doch nur - als Liegenschaftseigentümerin gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WRG - subsidiär verpflichtet gewesen wäre. Beides ist indes zu verneinen:
Gemäß § 31 Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten oder sich so zu verhalten, daß eine § 30 WRG zuwiderlaufende und auch nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung vermieden wird. Tritt eine solche Gefahr dennoch ein, so hat Abs 2 zufolge der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen betreibt die Liegenschaftseigentümerin auf ihrer Liegenschaft im Zusammenhang mit dem Linzer Tankhafen eine Gleisanlage, auf der die Kesselwagen rangiert bzw bereitgestellt werden. In der in ZfV 1991/813 veröffentlichten Entscheidung vom 27.März 1990, GZ 89/07/0165, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, beim Bahnkörper eines Verladebahnhofs, in dessen Bereich mit Teerölen hantiert und eine Ladetätigkeit mit Mineralölen entfaltet wird, handle es sich um eine Anlage, mit der bzw mit deren Betrieb geradezu typisch eine Einwirkung auf Gewässer im Sinne des § 31 Abs 1 WRG verbunden sei. Dieser Auffassung ist beizutreten.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten oder sich so zu verhalten, daß eine Paragraph 30, WRG zuwiderlaufende und auch nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung vermieden wird. Tritt eine solche Gefahr dennoch ein, so hat Absatz 2, zufolge der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen betreibt die Liegenschaftseigentümerin auf ihrer Liegenschaft im Zusammenhang mit dem Linzer Tankhafen eine Gleisanlage, auf der die Kesselwagen rangiert bzw bereitgestellt werden. In der in ZfV 1991/813 veröffentlichten Entscheidung vom 27.März 1990, GZ 89/07/0165, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, beim Bahnkörper eines Verladebahnhofs, in dessen Bereich mit Teerölen hantiert und eine Ladetätigkeit mit Mineralölen entfaltet wird, handle es sich um eine Anlage, mit der bzw mit deren Betrieb geradezu typisch eine Einwirkung auf Gewässer im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG verbunden sei. Dieser Auffassung ist beizutreten.
Als eine solche Anlage (§ 31 Abs 1 WRG) ist auch der Bahnkörper auf der Liegenschaft der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei (Legalzedentin) zu beurteilen, in dessen Bereich die Kesselwagen, bei denen der Austritt von Mineralöl und die damit verbundene Verunreinigung des Grundwassers keineswegs ausgeschlossen werden können, laufend rangiert bzw bereitgestellt werden; das gilt umso mehr, als die Gleisanlagen der Liegenschaftseigentümerin im Anschluß an den Tankhafen mit dessen für ihn typischen Be- und Entladungsvorgängen betrieben wird. Im übrigen muß mit dem Betrieb einer solchen Anlage die Gewässerbeeinträchtigung nicht „geradezu typisch“ verbunden sein, sondern es genügt, daß die Anlage bzw ihr Betrieb zu einer solchen Einwirkung konkret geeignet ist (arg: „herbeiführen können“). Das aber ist im vorliegenden Fall jedenfalls zu bejahen.Als eine solche Anlage (Paragraph 31, Absatz eins, WRG) ist auch der Bahnkörper auf der Liegenschaft der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei (Legalzedentin) zu beurteilen, in dessen Bereich die Kesselwagen, bei denen der Austritt von Mineralöl und die damit verbundene Verunreinigung des Grundwassers keineswegs ausgeschlossen werden können, laufend rangiert bzw bereitgestellt werden; das gilt umso mehr, als die Gleisanlagen der Liegenschaftseigentümerin im Anschluß an den Tankhafen mit dessen für ihn typischen Be- und Entladungsvorgängen betrieben wird. Im übrigen muß mit dem Betrieb einer solchen Anlage die Gewässerbeeinträchtigung nicht „geradezu typisch“ verbunden sein, sondern es genügt, daß die Anlage bzw ihr Betrieb zu einer solchen Einwirkung konkret geeignet ist (arg: „herbeiführen können“). Das aber ist im vorliegenden Fall jedenfalls zu bejahen.
Aber auch der Kesselwagen ist zweifellos eine solche Anlage, die - infolge mangelhafter Befüllung des schadhaften Kessels mit Dieselöl - die Verunreinigung des Grundwassers im Sinne des § 31 Abs 1 WRG konkret herbeiführen konnte. Da als Anlagenbetreiber - wie der erkennende Senat erst jüngst ausgesprochen hat (1 Ob 72/97p) - derjenige anzusehen ist, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, und dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (so auch Windisch in RdU 1996, 172), ist die beklagte Partei als Untermieterin des schadhaft gewordenen Tankwagens Betreiberin einer Anlage im Sinne des § 31 Abs 1 WRG, zumal festgestellt ist, daß der Mineralöltransport für ihre Rechnung durchgeführt wurde.Aber auch der Kesselwagen ist zweifellos eine solche Anlage, die - infolge mangelhafter Befüllung des schadhaften Kessels mit Dieselöl - die Verunreinigung des Grundwassers im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG konkret herbeiführen konnte. Da als Anlagenbetreiber - wie der erkennende Senat erst jüngst ausgesprochen hat (1 Ob 72/97p) - derjenige anzusehen ist, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, und dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (so auch Windisch in RdU 1996, 172), ist die beklagte Partei als Untermieterin des schadhaft gewordenen Tankwagens Betreiberin einer Anlage im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG, zumal festgestellt ist, daß der Mineralöltransport für ihre Rechnung durchgeführt wurde.
Damit waren sowohl die Liegenschaftseigentümerin als auch die beklagte Partei bei Eintritt des Schadens Betreiber solcher Anlagen und deshalb - beide - als Verursacher verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich waren, daß die schon eingetretene Verunreinigung nicht weiter um sich greife; hätte daher die Liegenschaftseigentümerin nicht schon von sich aus die notwendigen Maßnahmen ergriffen, so hätte die Wasserrechtsbehörde einer der beiden Betreiberinnen oder beiden die erforderlichen Aufträge erteilen bzw beide mit den bei der selbst veranlaßten Entsorgung aufgelaufenen Kosten belasten können und müssen (§ 31 Abs 3 WRG). Mehrere haftpflichtige Verursacher haften für die Kosten zur ungeteilten Hand (1 Ob 72/97p; 1 Ob 1/93); das gilt auch dann, wenn einem der Verursacher diese Kosten ohne behördliche Intervention erwachsen sind.Damit waren sowohl die Liegenschaftseigentümerin als auch die beklagte Partei bei Eintritt des Schadens Betreiber solcher Anlagen und deshalb - beide - als Verursacher verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich waren, daß die schon eingetretene Verunreinigung nicht weiter um sich greife; hätte daher die Liegenschaftseigentümerin nicht schon von sich aus die notwendigen Maßnahmen ergriffen, so hätte die Wasserrechtsbehörde einer der beiden Betreiberinnen oder beiden die erforderlichen Aufträge erteilen bzw beide mit den bei der selbst veranlaßten Entsorgung aufgelaufenen Kosten belasten können und müssen (Paragraph 31, Absatz 3, WRG). Mehrere haftpflichtige Verursacher haften für die Kosten zur ungeteilten Hand (1 Ob 72/97p; 1 Ob 1/93); das gilt auch dann, wenn einem der Verursacher diese Kosten ohne behördliche Intervention erwachsen sind.
Damit ist die Frage, ob die Liegenschaftseigentümerin in dieser Eigenschaft zu solchen Vorkehrungen gemäß § 31 Abs 4 WRG auch subsidiär - weil der nach Abs 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden konnte - verpflichtet gewesen wäre, erst gar nicht weiter zu prüfen, weil die in § 31 Abs 1 bis 3 WRG verankerte primäre Haftung als Verursacher die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers ausschließt (1 Ob 72/97p; 1 Ob 1/93). Auch die Frage, ob der Liegenschaftseigentümer - anders als der Verursacher - erst infolge Inanspruchnahme durch die Behörde im Sinne des § 31 Abs 4 WRG ersatzpflichtig wird, so daß er, trifft er die erforderlichen Vorkehrungen ohne behördliche Intervention aus eigenem Entschluß, als nicht ersatzpflichtiger Dritter anzusehen ist, muß deshalb, ganz abgesehen davon, daß er die Erstattung seiner Aufwendungen vom Verursacher gemäß § 1042 ABGB fordern könnte, ob er nun zu dem Aufwand selbst nicht oder doch nur subsidiär verpflichtet war, nicht näher erörtert werden.Damit ist die Frage, ob die Liegenschaftseigentümerin in dieser Eigenschaft zu solchen Vorkehrungen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WRG auch subsidiär - weil der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht gemäß Absatz 3, beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden konnte - verpflichtet gewesen wäre, erst gar nicht weiter zu prüfen, weil die in Paragraph 31, Absatz eins bis 3 WRG verankerte primäre Haftung als Verursacher die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers ausschließt (1 Ob 72/97p; 1 Ob 1/93). Auch die Frage, ob der Liegenschaftseigentümer - anders als der Verursacher - erst infolge Inanspruchnahme durch die Behörde im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, WRG ersatzpflichtig wird, so daß er, trifft er die erforderlichen Vorkehrungen ohne behördliche Intervention aus eigenem Entschluß, als nicht ersatzpflichtiger Dritter anzusehen ist, muß deshalb, ganz abgesehen davon, daß er die Erstattung seiner Aufwendungen vom Verursacher gemäß Paragraph 1042, ABGB fordern könnte, ob er nun zu dem Aufwand selbst nicht oder doch nur subsidiär verpflichtet war, nicht näher erörtert werden.
Waren daher die Liegenschaftseigentümerin und die beklagte Partei insoweit als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und deren Kosten zu tragen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis nach § 896 ABGB (1 Ob 72/97p; SZ 65/136; Rummel aaO; Apathy aaO § 1042 Rz 3). Die klagende Partei kann deshalb den gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf sie übergegangenen Ersatzanspruch gegen die beklagte Partei nur nach den Grundsätzen des Solidarschuldnerregresses durchsetzen. Auf diese Grundsätze kann der erkennende Senat zurückgreifen, weil die klagende Partei ihr Ersatzbegehren aus dem Grunde des § 31 WRG ausdrücklich nicht auf den Rechtsgrund des § 1042 ABGB eingeengt hat.Waren daher die Liegenschaftseigentümerin und die beklagte Partei insoweit als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und deren Kosten zu tragen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis nach Paragraph 896, ABGB (1 Ob 72/97p; SZ 65/136; Rummel aaO; Apathy aaO Paragraph 1042, Rz 3). Die klagende Partei kann deshalb den gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG auf sie übergegangenen Ersatzanspruch gegen die beklagte Partei nur nach den Grundsätzen des Solidarschuldnerregresses durchsetzen. Auf diese Grundsätze kann der erkennende Senat zurückgreifen, weil die klagende Partei ihr Ersatzbegehren aus dem Grunde des Paragraph 31, WRG ausdrücklich nicht auf den Rechtsgrund des Paragraph 1042, ABGB eingeengt hat.
Da ein besonderes Verhältnis zwischen der Liegenschaftseigentümerin und der beklagten Partei nicht zu erkennen ist, zumal dieser nach den Feststellungen weder eigenes noch das Verschulden eines Dritten, wofür sie einzustehen hätte (etwa nach §§ 1313 a, 1315 ABGB; § 19 Abs 2 EKHG), zur Last gelegt werden kann, hat die beklagte Partei der klagenden Partei die von dieser der Liegenschaftseigentümerin ersetzten Aufwendungen gemäß § 896 erster Satz ABGB bloß zur Hälfte zu erstatten, so daß sich das Klagebegehren - da die Höhe des Klagsanspruchs unbestritten blieb - je zur Hälfte als berechtigt und nicht berechtigt erweist.Da ein besonderes Verhältnis zwischen der Liegenschaftseigentümerin und der beklagten Partei nicht zu erkennen ist, zumal dieser nach den Feststellungen weder eigenes noch das Verschulden eines Dritten, wofür sie einzustehen hätte (etwa nach Paragraphen 1313, a, 1315 ABGB; Paragraph 19, Absatz 2, EKHG), zur Last gelegt werden kann, hat die beklagte Partei der klagenden Partei die von dieser der Liegenschaftseigentümerin ersetzten Aufwendungen gemäß Paragraph 896, erster Satz ABGB bloß zur Hälfte zu erstatten, so daß sich das Klagebegehren - da die Höhe des Klagsanspruchs unbestritten blieb - je zur Hälfte als berechtigt und nicht berechtigt erweist.
In diesem Umfang sind die vorinstanzlichen Urteile abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, und Paragraph 50, ZPO.