Rechtssatz RS0108332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108332
Entscheidungsdatum
22.12.2015
Rechtssatz
Die Haftung für Anlagen umfaßt nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 72/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
Veröff: SZ 70/159
- 1 Ob 173/97s
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s
nur: Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein. (T1) Veröff: SZ 70/222
- 1 Ob 207/98t
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
nur: Die Haftung für Anlagen umfaßt nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. (T2); Veröff: SZ 72/47
- 1 Ob 3/00y
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 3/00y
nur T2
- 1 Ob 151/15k
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
nur: Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird. (T3)
Beisatz: Hier: Tankstelle. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108332
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_009