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Entscheidung 1 Ob 3/00y×

Entscheidung 1 Ob 3/00y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob3/00y

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 271.216,50 S infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 28. Oktober 1999, GZ 13 R 273/98i-71, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Die in L***** domizilierte G***** GmbH, die im wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren unrichtigerweise als Franz G***** GmbH - es bestehen die prot. Einzelfirma Franz G***** und die G***** GmbH - bezeichnet wurde und sich als Antragstellerin auch selbst im folgenden gerichtlichen Verfahren nach Paragraph 117, WRG so bezeichnete, betreibt in L***** auf einem nicht in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück einen Filialbetrieb mit einer Tankstelle und einer Kfzbzw Landmaschinenwerkstätte. Aufgrund einer am 24. November 1993 vom Landeswasserbaubezirksamt Oberwart im Bereich des S*****-Bachs in L***** festgestellten Ölverunreinigung ordnete die Bezirkshauptmannschaft Oberwart aufgrund der Feststellungen des Amtssachverständigen wegen Gefahr im Verzug die zur Vermeidung einer weiteren Gewässerverunreinigung erforderlichen Bergungs-, Aushub- und Sicherungsarbeiten unmittelbar an. Auf Höhe der Ölaustrittstelle zwischen Ufermauer und Betriebsgelände der Antragstellerin befand sich ein im Erdreich vergrabener, einwandiger, aus zwei Kammern bestehender, stillgelegter, mit Magerbeton aufgefüllter Altöltank, der bis 1987 der Lagerung von Heizöl und Altöl, das zur Beheizung des Betriebsgebäudes verwendet wurde, diente. Zum Ölaustritt kam es entweder aus Unachtsamkeit beim jahrelangen Befüllen des Tanks oder infolge Überfüllung mangels entsprechenden Füllstandanzeigers, was den Austritt von Öl im Bereich des Füllstutzens zur Folge hatte, sodass das Erdreich um den Tank verunreinigt wurde. Über den Rohrdurchlass in der Ufermauer gelangten sodann geringfügige Ölmengen in das Bachbett des Baches. Der Tank wurde als Sammelbehälter für das in der Kfz-Werkstätte angefallene Altöl verwendet; dabei führte eine direkte Leitung von der Werkstätte zu einer der Kammern des Tanks. Die zweite Kammer wurde von Tankwägen von Zulieferern aus mit Heizöl leicht befüllt, weil das angefallene Altöl allein für den Betrieb der Heizung nicht ausreichte. 1975 hatte die Antragstellerin den Betrieb von einem Dritten erworben, übernahm auch die Heizungsanlage und betrieb sie zunächst in unveränderter Form weiter. 1987 wurde die Heizungsanlage unter gleichzeitiger Stilllegung des Altöltanks umgestellt.

Durch die notwendigen und preisangemessen erbrachten Sanierungsarbeiten zweier Unternehmen entstanden Gesamtkosten von 271.216,50 S, deren Ersatz die Bezirkshauptmannschaft Oberwart mit Bescheid vom 18. Jänner 1995 der "Franz G***** GmbH" gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG vorschrieb.

Das Erstgericht stellte in dem von der Antragstellerin "Franz G***** GmbH" gemäß Paragraph 117, WRG eingeleitenen Verfahren mit Punkt 1. seines Beschlusses deren Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für die Entsorgungsmaßnahmen in der Gesamthöhe von 271.216,50 S "gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Oberwart als Wasserrechtsbehörde" fest.

Das Rekursgericht stellte (über Antrag der Antragsgegnerin) die Parteienbezeichnung der Antragstellerin (G***** GmbH) richtig und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe, Punkt 1.

habe zu lauten, dass die Antragstellerin ... schuldig sei, der

Antragsgegnerin ... die Kosten für die Entsorgungsmaßnahmen zweier

näher genannter Unternehmen von insgesamt 271.216,50 S binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

a) Bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 72/97p (insoweit nicht veröffentlicht in SZ 70/159) stellte der erkennende Senat klar, dass die Parteienbezeichnungen auch im außerstreitigen Verfahren zur Neufestsetzung nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG in analoger Anwendung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in jeder Lage des Verfahrens und somit auch noch im Rechtsmittelverfahren richtiggestellt werden könnten. Daran ist festzuhalten vergleiche dazu auch Ziehensack, Die Berichtigung der Parteienbezeichnung in ÖJZ 1996, 721 ff, 733). Wird die Bezeichnung des als Partei auftretenden Rechtssubjekts - hier über Antrag - geändert, ohne dass dadurch an dessen Stelle ein anderes Rechtssubjekt treten soll, so ist darin keine unzulässige Parteiänderung, sondern eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung zu erblicken RZ 1977/102; RZ 1993/9 ua). Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht gewöhnlich für einen Parteiwechsel, das Bestehen bloß eines Rechtssubjekts dagegen für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (10 Ob 510/93; 1 Ob 2002/96k = EvBl 1996/101; 6 Ob 182/97a uva; RIS-Justiz RS0039297). Für die Beurteilung der Frage, ob im Verfahren nach Paragraph 117, WRG eine Berichtigung der Parteienbezeichnung oder eine unzulässige Parteiänderung vorliegt, kommt es darauf an, ob aus dem Gesamtzusammenhang des Verfahrens und insbesondere aus dem Haftungsbescheid für den wahren Bescheidadressaten objektiv erkennbar ist, welche Person damit gemeint ist vergleiche Ziehensack aaO 733). Die Entscheidung der zweiten Instanz entspricht diesen Grundsätzen, wobei zufolge der Besonderheit des Verfahrens nach Paragraph 117, WRG der im Verwaltungsverfahren Belangte im gerichtlichen Verfahren (sukzessive Kompetenz) formell als Antragsteller auftritt. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, das die Parteienbezeichnung der Antragstellerin von "Franz G***** GmbH" in "G***** GmbH" berichtigte, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein: Im vorliegenden Fall besteht im fraglichen Zusammenhang nur eine Gesellschaft mbH, nämlich die G***** GmbH in L*****. Weiters ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 18. Jänner 1995 zweifelsfrei, dass diese nicht Franz G***** persönlich, sondern die von Franz G***** als Geschäftsführer geleitete Gesellschaft mbH - wofür nur die G***** GmbH in Frage kam - als Haftende nach Paragraph 31, WRG in Anspruch nehmen wollte. Dies wird auch durch das von der Antragsgegnerin vorgelegte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberwart an Franz G***** vom 16. September 1996 bestätigt, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte.

b) Den im Rekurs an die zweite Instanz damit begründeten Nichtigkeitseinwand, schon der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 18. Jänner 1995 sei infolge unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten (Franz G***** GmbH statt richtig G***** GmbH) sei nichtig, hat bereits das Rekursgericht mit eingehender Begründung verworfen. Dem Obersten Gerichtshof ist eine neuerliche Prüfung dieser Frage daher versagt, weil auch im Außerstreitverfahren - jedenfalls soweit dessen Gegenstand ein Sachantrag oder ein sonstiges Rechtsschutzbegehren einer Partei ist - eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auch noch mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann (eingehend 1 Ob 580/92 = SZ 65/84 = JBl 1992 sowie die folgende stRspr, zuletzt 6 Ob 245/99v; RIS-Justiz RS0007232).

c) Die hier von den Vorinstanzen angenommene Haftung der

Antragstellerin ist die Betreiberhaftung nach § 31 Abs 1 WRG - also

die verschuldensunabhängige Verursacherhaftung als Betreiberin einer

zumindest früher mit Öl betriebenen Heizungsanlage samt Tank in den

Jahren 1975 bis 1987 - und nicht als Liegenschaftseigentümerin nach §

31 Abs 4 WRG. Nach stRspr des erkennenden Senats (SZ 60/235; 1 Ob

1/93; SZ 70/159 = JBl 1998, 118 = ImmZ 1998, 89 = WoBl 1998, 309

[Call]; 1 Ob 207/98t ua) gehört zu den Verpflichteten neben dem

unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber, gleichviel ob er

nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist. Die

Haftung für Anlagen umfasst auch die für deren Instandhaltung und

Betrieb (1 Ob 207/98t ua). Damit ist der erst jetzt im Rechtsmittel

erhobene Einwand, Gerhard G***** habe die Liegenschaft samt der

darauf errichteten Tankstelle und der darauf errichteten

Kfz-Werkstätte an die prot. Firma Franz G***** verpachtet und diese

wiederum (nur) die Kfz-Werkstätte an die Antragstellerin

untervermietet, bedeutungslos. Im Übrigen wurde der Tank nach den

vorinstanzlichen Feststellungen als Sammelbehälter für das in der

Kfz-Werkstätte - und somit nicht in der Tankstelle - angefallene

Altöl verwendet und ist dessen Nutzung damit jedenfalls der

Antragstellerin zurechenbar. Dass sich die Behörde bei Maßnahmen nach

§ 31 Abs 3 WRG zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands auch

Dritter bedienen kann, entspricht stRspr (SZ 66/37 = JBl 1993, 73; SZ

70/159; 1 Ob 56/98m = SZ 71/99).

Bestand, wie hier, "Gefahr im Verzug" als Gefahr einer weiteren, nicht bloß geringfügigen Gewässerverunreinigung, so trifft insoweit den Verpflichteten die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Abwehr weiterer Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands (SZ 60/235; 1 Ob 1/93; SZ 70/159, je mwN ua). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

d) Der Antrag auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung ist abzuweisen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, ihr stehe zufolge Paragraph 117, Absatz 6, zweiter Satz WRG, nach dem auf das Verfahren die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß Anwendung finden, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 4 und 5 EisbEG auch bei Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses eine - zu honorierende - Revisionsrekursbeantwortung zu, kann nicht geteilt werden. Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG gelten "im Übrigen" die Bestimmungen der Paragraphen 507, 507 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 507 b und 508 a Absatz 2 und 3 ZPO. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO gilt eine vor Zustellung der Mitteilung durch das Revisionsgericht, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freistehe, erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Verwerfung der Revision als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Dass diese das Verfahren außer Streitsachen insgesamt betreffenden Bestimmungen nicht auch im Enteignungsverfahren wohin das EisbEG 1954 das zweiseitige Rechtsmittelverfahren ganz allgemein vorsieht, Geltung haben sollen, kann dessen Regelung nicht entnommen werden. Eine Honorierung von Rechtsmittelgegenschriften kann somit selbst bei Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in dritter Instanz erst dann in Frage kommen, wenn die dritte Instanz (bei einem 260.000 S übersteigenden Streitwert wie hier) oder die zweite Instanz (Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG idFd WGN 1997) ein nicht zugelassenes Rechtsmittel doch als zulässig erachtet.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Anmerkung

E57415 01A00030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00003.00Y.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20000328_OGH0002_0010OB00003_00Y0000_000

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