- 1 Ob 34/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 34/87
Veröff: SZ 60/235
- 1 Ob 9/89
Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 9/89
Veröff: SZ 62/130
- 1 Ob 35/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
Auch; nur: Die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG ist dahin zu verstehen, dass derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. (T1); Beisatz: Hier: Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die unsachgemäß errichtete Einfüllanlage befand. (T2) Veröff: SZ 65/136
- 1 Ob 1/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 1/93
nur: Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft, nicht aber, wenn der Werkunternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben hat. (T3); Beisatz: Auch der Pächter einer Anlage durch deren Betrieb die Gefahr der Gewässerverunreinigung ausgelöst wurde, zählt zu dem vom Gesetz genannten Personenkreis. Gerade ihm kommt in hohem Maße die Pflicht, aber auch die Möglichkeit, Abwehrmaßnahmen zu setzen, zu. (T4)
- 1 Ob 72/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
nur T1; Beisatz: Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Behörde dem Verursacher einer Gewässerverunreinigung die erforderlichen Abwehrmaßnahmen aufträgt, sondern auch dann, wenn dieser zur Kostentragung nach § 31 Abs 3 WRG verhalten wird. (T5) Veröff: SZ 70/159
- 1 Ob 207/98t
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
Veröff: SZ 72/47
- 1 Ob 3/00y
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 3/00y
Auch; Beisatz: Zu den Verpflichteten neben dem unmittelbaren Verursacher gehört auch der Anlagenbetreiber, gleichviel ob er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist. (T6)
- 1 Ob 210/00i
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 210/00i
Auch; Beisatz: Hier: Entfernung eines ursprünglich gestohlenen, aber wieder aufgefundenen Fahrzeugs aus einem Gewässer durch den Eigentümer. (T7)
- 1 Ob 178/00h
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h
Ähnlich; Beisatz: Der Werkunternehmer haftet der klagenden Partei, dann, wenn bei oder durch die Ausführung seines Werks die Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, weil die Haftung für Anlagen unter anderem auch deren Herstellung und nicht nur die Instandhaltung und den Betrieb umfasst. (T8)
- 1 Ob 65/08b
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 65/08b
Vgl auch; nur T1; Beisatz: „Nach Abs 1 Verpflichteter" ist nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. (T9)
- 1 Ob 152/10z
Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 152/10z
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Abs 1. (T10)
- 1 Ob 127/13b
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
Gegenteilig; Beisatz: Es besteht für einen Werkunternehmer, der ein mangelhaftes Werk abliefert, kein rechtliches Hindernis mehr, die von ihm mitverursachte Gewässerverunreinigung zu beseitigen. (T11)
Beisatz: Die uneingeschränkte Haftungsfreistellung des Werkunternehmers, der eine Anlage errichtete oder auf fremden Grund eine Maßnahme setzte, ab der Übergabe nach den Entscheidungen 1 Ob 34/87 und 1 Ob 9/89 lässt sich daher nicht länger aufrecht erhalten. (T12); Veröff: SZ 2013/78
- 1 Ob 203/13d
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 203/13d
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 151/15k
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
Vgl auch; Beis wie T1aber: Geschäftsführer sind nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten. (T13)
Beisatz: Hier: Tankstelle. Bei Personen, die nicht selbst Anlagenbetreiber sind, ist darauf abzustellen, inwieweit ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit‑)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. (T14)