1. Zum Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss:
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde tritt gemäß § 117 Abs 4 zweiter Satz WRG mit der rechtzeitigen Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung außer Kraft (1 Ob 207/98t; SZ 70/159; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 10 zu § 117). Da diese Rechtsfolge schon ex lege eintritt, bedarf es der - vom Antragsteller beantragten - Feststellung des Außerkrafttretens des Bescheids der Bezirksverwaltungsbehörde vom 20. 10. 1999 nicht. Soweit das Rekursgericht diesen Antrag abwies, aber im Wege einer Beschlussberichtigung (richtig: Beschlussergänzung) den Antragsteller zum Kostenersatz gemäß § 31 Abs 3 WRG verpflichtete, ist diese Entscheidung ihrem Wortlaut nach gewiss verfehlt: Bliebe nämlich der verwaltungsbehördliche Bescheid, da der Antrag, festzustellen, dass er außer Kraft getreten sei, abgewiesen wurde, entgegen der Gesetzeslage weiter aufrecht, und verpflichtete das Rekursgericht den Antragsteller dennoch, so wie schon im Bescheid die Kosten zu ersetzen, so könnte der zweitinstanzliche Beschluss bei inkritischer Lesart dahin verstanden werden, dass der Antragsteller zweimal zum Kostenersatz verhalten werde. Das Rekursgericht hat jedoch im Ergänzungs-(Berichtigungs-)Beschluss ausgeführt, die Verpflichtung des Antragstellers zum Kostenersatz sei die "zwangsläufige" Folge der Abweisung des Antrags des Antragstellers im "gerichtlichen Außerstreitverfahren", und hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass es damit die Abweisung jenes Teils des Antrags meinte, der auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ersatzpflicht des Antragstellers für die bei der Bergung aufgewendeten Kosten gerichtet war. Offensichtlich irrtümlich ist eine Berichtigung dahin, dass der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 20. 10. 1999 mit der fristgerechten Antragstellung ex lege außer Kraft trat und daher eine gerichtliche Entscheidung darüber entbehrlich war, unterblieben. Dieses Versehen ist durch Neufassung des Spruchs der Entscheidung des Rekursgerichts in der Hauptsache zu beheben. Dass das Rekursgericht den Antragsteller nicht zu einer zweimaligen Zahlung des Ersatzbetrags verpflichten wollte, ergibt sich im Übrigen auch eindeutig aus der der Beschlussergänzung eingefügten Parenthese, dass der Antragsteller zur Zahlung des auferlegten Betrags "im Sinne des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft vom 20. 10. 1999" verpflichtet werde. Allerdings ist auch dieser Einschub verfehlt, weil er den Eindruck vermittelt, die Außerstreitgerichte entschieden über Anträge gemäß § 117 Abs 4 WRG gleichsam als Instanzgerichte.Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde tritt gemäß Paragraph 117, Absatz 4, zweiter Satz WRG mit der rechtzeitigen Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung außer Kraft (1 Ob 207/98t; SZ 70/159; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 10 zu Paragraph 117,). Da diese Rechtsfolge schon ex lege eintritt, bedarf es der - vom Antragsteller beantragten - Feststellung des Außerkrafttretens des Bescheids der Bezirksverwaltungsbehörde vom 20. 10. 1999 nicht. Soweit das Rekursgericht diesen Antrag abwies, aber im Wege einer Beschlussberichtigung (richtig: Beschlussergänzung) den Antragsteller zum Kostenersatz gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG verpflichtete, ist diese Entscheidung ihrem Wortlaut nach gewiss verfehlt: Bliebe nämlich der verwaltungsbehördliche Bescheid, da der Antrag, festzustellen, dass er außer Kraft getreten sei, abgewiesen wurde, entgegen der Gesetzeslage weiter aufrecht, und verpflichtete das Rekursgericht den Antragsteller dennoch, so wie schon im Bescheid die Kosten zu ersetzen, so könnte der zweitinstanzliche Beschluss bei inkritischer Lesart dahin verstanden werden, dass der Antragsteller zweimal zum Kostenersatz verhalten werde. Das Rekursgericht hat jedoch im Ergänzungs-(Berichtigungs-)Beschluss ausgeführt, die Verpflichtung des Antragstellers zum Kostenersatz sei die "zwangsläufige" Folge der Abweisung des Antrags des Antragstellers im "gerichtlichen Außerstreitverfahren", und hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass es damit die Abweisung jenes Teils des Antrags meinte, der auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ersatzpflicht des Antragstellers für die bei der Bergung aufgewendeten Kosten gerichtet war. Offensichtlich irrtümlich ist eine Berichtigung dahin, dass der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 20. 10. 1999 mit der fristgerechten Antragstellung ex lege außer Kraft trat und daher eine gerichtliche Entscheidung darüber entbehrlich war, unterblieben. Dieses Versehen ist durch Neufassung des Spruchs der Entscheidung des Rekursgerichts in der Hauptsache zu beheben. Dass das Rekursgericht den Antragsteller nicht zu einer zweimaligen Zahlung des Ersatzbetrags verpflichten wollte, ergibt sich im Übrigen auch eindeutig aus der der Beschlussergänzung eingefügten Parenthese, dass der Antragsteller zur Zahlung des auferlegten Betrags "im Sinne des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft vom 20. 10. 1999" verpflichtet werde. Allerdings ist auch dieser Einschub verfehlt, weil er den Eindruck vermittelt, die Außerstreitgerichte entschieden über Anträge gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG gleichsam als Instanzgerichte.
Dem Rekurs gegen den "Berichtigungsbeschluss" ist somit ein Erfolg zu versagen.
2. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs 4 WRG für den Fall eines fristgerechten Antrags auf gerichtliche Entscheidung in jedem Fall außer Kraft trete, ist er auf die Ausführungen zum Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss zu verweisen.Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG für den Fall eines fristgerechten Antrags auf gerichtliche Entscheidung in jedem Fall außer Kraft trete, ist er auf die Ausführungen zum Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss zu verweisen.
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers geht aus dem Umstand, dass gemäß § 31 Abs 2 WRG für Tankfahrzeugunfälle Sonderbestimmungen gelten, keineswegs hervor, die grundsätzliche Verpflichtung nach § 31 Abs 2 WRG träfe nicht auch die Lenker und Halter anderer Kraftfahrzeuge. Der Antragsteller übersieht dabei, dass die Sondervorschrift für Tankfahrzeugunfälle den Lenker bzw Beifahrer zu Sofortmaßnahmen verpflichtet, wogegen sich die Vorschrift des § 31 Abs 2 erster Satz WRG auf alle nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten bezieht: Danach hat der nach Abs 1 Verpflichtete bei Eintreten der Gefahr einer Gewässerverunreinigung unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der nach Abs 1 Verpflichtete ist jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Jedermann hat sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Dem Antragsteller ist gewiss zuzugestehen, dass er die Gefahr nicht unmittelbar verursacht hat. Im Zeitpunkt der Verständigung über den Verbleib seines Fahrzeugs durch die Gendarmerie war der Antragsteller aber gewiss über das aufgefundene Fahrzeug verfügungsberechtigt, war er doch dessen Eigentümer und Halter. Als solcher war es ihm ab der Verständigung möglich, die Sachherrschaft über sein Fahrzeug wieder auszuüben und dessen Entfernung aus dem Gewässer der Salzach zu betreiben. § 31 Abs 2 WRG bezweckt nämlich die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr. Tritt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz Einhaltung der nach § 31 Abs 1 WRG gebotenen Sorgfalt ein, so hat - wie schon ausgeführt - der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die im Gesetz näher bezeichneten Behörden zu verständigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat ihm nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug - die unzweifelhaft vorlag - die erforderlichen Sofortmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen (1 Ob 207/98t; SZ 70/159; SZ 70/222; SZ 62/130; Raschauer aaO Rz 15 zu § 31). Wenn auch die Verpflichtung zur Abwehr weiterer Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands im Sinne einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung primär den oder die Verursacher trifft, ist nach der Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG auch derjenige zu Maßnahmen verpflichtet, der die bestehende Gefahr beherrscht und damit faktisch und auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen (SZ 70/159; JBl 1993, 389 mit insoweit zustimmender Besprechung von Dullinger; SZ 60/235; SZ 59/140; ZfV 1986/1490). Der Antragsteller war demnach zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, weshalb er die Kosten der erforderlichen, wegen Gefahr im Verzug von der Wasserrechtsbehörde zu Recht veranlassten Sanierungsmaßnahmen zu tragen hat (SZ 66/37).Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers geht aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG für Tankfahrzeugunfälle Sonderbestimmungen gelten, keineswegs hervor, die grundsätzliche Verpflichtung nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG träfe nicht auch die Lenker und Halter anderer Kraftfahrzeuge. Der Antragsteller übersieht dabei, dass die Sondervorschrift für Tankfahrzeugunfälle den Lenker bzw Beifahrer zu Sofortmaßnahmen verpflichtet, wogegen sich die Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz WRG auf alle nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten bezieht: Danach hat der nach Absatz eins, Verpflichtete bei Eintreten der Gefahr einer Gewässerverunreinigung unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der nach Absatz eins, Verpflichtete ist jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Jedermann hat sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Dem Antragsteller ist gewiss zuzugestehen, dass er die Gefahr nicht unmittelbar verursacht hat. Im Zeitpunkt der Verständigung über den Verbleib seines Fahrzeugs durch die Gendarmerie war der Antragsteller aber gewiss über das aufgefundene Fahrzeug verfügungsberechtigt, war er doch dessen Eigentümer und Halter. Als solcher war es ihm ab der Verständigung möglich, die Sachherrschaft über sein Fahrzeug wieder auszuüben und dessen Entfernung aus dem Gewässer der Salzach zu betreiben. Paragraph 31, Absatz 2, WRG bezweckt nämlich die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr. Tritt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz Einhaltung der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG gebotenen Sorgfalt ein, so hat - wie schon ausgeführt - der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die im Gesetz näher bezeichneten Behörden zu verständigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat ihm nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug - die unzweifelhaft vorlag - die erforderlichen Sofortmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen (1 Ob 207/98t; SZ 70/159; SZ 70/222; SZ 62/130; Raschauer aaO Rz 15 zu Paragraph 31,). Wenn auch die Verpflichtung zur Abwehr weiterer Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands im Sinne einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung primär den oder die Verursacher trifft, ist nach der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG auch derjenige zu Maßnahmen verpflichtet, der die bestehende Gefahr beherrscht und damit faktisch und auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen (SZ 70/159; JBl 1993, 389 mit insoweit zustimmender Besprechung von Dullinger; SZ 60/235; SZ 59/140; ZfV 1986/1490). Der Antragsteller war demnach zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, weshalb er die Kosten der erforderlichen, wegen Gefahr im Verzug von der Wasserrechtsbehörde zu Recht veranlassten Sanierungsmaßnahmen zu tragen hat (SZ 66/37).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG. Dem Antragsteller gebührt für seine erfolglosen Rechtsmittel kein Ersatz, der Antragsgegnerin steht mangels gesetzlicher Grundlage ein Kostenersatzanspruch nicht zu (1 Ob 207/98t; SZ 66/37).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG. Dem Antragsteller gebührt für seine erfolglosen Rechtsmittel kein Ersatz, der Antragsgegnerin steht mangels gesetzlicher Grundlage ein Kostenersatzanspruch nicht zu (1 Ob 207/98t; SZ 66/37).