Rechtssatz RS0082511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082511
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufende Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der weiteren Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen.Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufende Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der weiteren Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 36/92
Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 36/92
Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730
- 1 Ob 72/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
nur: Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfaßt alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufende Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. (T1) Veröff: SZ 70/159
- 1 Ob 210/00i
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 210/00i
Auch; Beisatz: Hier: Entfernung eines ursprünglich gestohlenen, aber wieder aufgefundenen Fahrzeugs aus einem Gewässer durch den Eigentümer. (T2)
- 1 Ob 127/13b
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
Auch; Veröff: SZ 2013/78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082511
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19930322_OGH0002_0010OB00036_9200000_004