Rechtssatz RS0114550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114550
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Rechtssatz
Ist die Entfernung eines ursprünglich gestohlenen, aber wieder aufgefundenen Fahrzeugs aus einem Gewässer nötig, um Verunreinigung hintanzuhalten, so ist der Eigentümer dieses Fahrzeugs zum Ersatz der erforderlichen Bergungskosten gemäß § 31 Abs 3 WRG verpflichtet.Ist die Entfernung eines ursprünglich gestohlenen, aber wieder aufgefundenen Fahrzeugs aus einem Gewässer nötig, um Verunreinigung hintanzuhalten, so ist der Eigentümer dieses Fahrzeugs zum Ersatz der erforderlichen Bergungskosten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114550
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00210_00I0000_001