Rechtssatz RS0114551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114551
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass gemäß § 31 Abs 2 WRG für Tankfahrzeugunfälle Sonderbestimmungen gelten, geht keineswegs hervor, die grundsätzliche Verpflichtung nach § 31 Abs 2 WRG träfe nicht auch die Lenker und Halter anderer Kraftfahrzeuge. Die Sondervorschrift für Tankfahrzeugunfälle verpflichtet den Lenker beziehungsweise Beifahrer nämlich zu Sofortmaßnahmen, wogegen sich die Vorschrift des § 31 Abs 2 erster Satz WRG auf alle nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten bezieht.Aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG für Tankfahrzeugunfälle Sonderbestimmungen gelten, geht keineswegs hervor, die grundsätzliche Verpflichtung nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG träfe nicht auch die Lenker und Halter anderer Kraftfahrzeuge. Die Sondervorschrift für Tankfahrzeugunfälle verpflichtet den Lenker beziehungsweise Beifahrer nämlich zu Sofortmaßnahmen, wogegen sich die Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz WRG auf alle nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114551
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00210_00I0000_002