Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.
Vor dem Eingehen in die Sache selbst ist zu prüfen, ob der Antragsteller die im § 117 Abs 4 WRG bestimmte Antragsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids eingehalten hat. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 69/224, dort allerdings das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung nach § 13 des Kärntner Nationalparkgesetzes betreffend, ausgesprochen, im Falle der sukzessiven Kompetenz sei die für die Anrufung des Gerichts bestimmte Frist - sofern sich aus dem Gesetz nichts Gegenteiliges ergebe - eine verfahrensrechtliche Frist sei. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SZ 70/159 seine bislang gegenteilige Auffassung, es liege eine materiellrechtliche Ausschlußfrist vor, die nur gewahrt sei, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sei, nicht mehr aufrecht erhalten und auch die Frist zur Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 117 Abs 4 WRG als formellrechtliche Frist beurteilt. Daran ist weiterhin festzuhalten. Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Während somit eine etwa am 31. Juli in Lauf gesetzte Zweimonatsfrist am 30. September endet, wird eine Zweimonatsfrist, deren Beginn auf den 30. Juni fällt, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht dadurch verlängert, daß der August 31 Tage hat; vielmehr endet diese Frist am 30. August (vgl Fasching LB2 Rz 554). Da es sich - wie bereits erörtert - bei der Frist des § 117 Abs 4 WRG nach nunmehr herrschender Rechtsprechung um eine prozessuale Frist handelt, findet § 89 GOG über die Nichteinrechnung des Postenlaufs Anwendung. Wenngleich der auf dem verfahrenseinleitenden Antrag angebrachte Eingangsvermerk nicht den gemäß § 108 Abs 3 Geo anzubringenden Vermerk über die Postaufgabe enthält, findet sich doch auch kein Anhaltspunkt dafür, daß das Schriftstück erst am 31. 8. 1994 bei Gericht überreicht worden wäre. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, daß der Antrag bereits am 30. 8. 1994 zur Post gegeben und daher rechtzeitig angebracht wurde.Vor dem Eingehen in die Sache selbst ist zu prüfen, ob der Antragsteller die im Paragraph 117, Absatz 4, WRG bestimmte Antragsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids eingehalten hat. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 69/224, dort allerdings das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung nach Paragraph 13, des Kärntner Nationalparkgesetzes betreffend, ausgesprochen, im Falle der sukzessiven Kompetenz sei die für die Anrufung des Gerichts bestimmte Frist - sofern sich aus dem Gesetz nichts Gegenteiliges ergebe - eine verfahrensrechtliche Frist sei. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SZ 70/159 seine bislang gegenteilige Auffassung, es liege eine materiellrechtliche Ausschlußfrist vor, die nur gewahrt sei, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sei, nicht mehr aufrecht erhalten und auch die Frist zur Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG als formellrechtliche Frist beurteilt. Daran ist weiterhin festzuhalten. Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ZPO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Während somit eine etwa am 31. Juli in Lauf gesetzte Zweimonatsfrist am 30. September endet, wird eine Zweimonatsfrist, deren Beginn auf den 30. Juni fällt, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht dadurch verlängert, daß der August 31 Tage hat; vielmehr endet diese Frist am 30. August vergleiche Fasching LB2 Rz 554). Da es sich - wie bereits erörtert - bei der Frist des Paragraph 117, Absatz 4, WRG nach nunmehr herrschender Rechtsprechung um eine prozessuale Frist handelt, findet Paragraph 89, GOG über die Nichteinrechnung des Postenlaufs Anwendung. Wenngleich der auf dem verfahrenseinleitenden Antrag angebrachte Eingangsvermerk nicht den gemäß Paragraph 108, Absatz 3, Geo anzubringenden Vermerk über die Postaufgabe enthält, findet sich doch auch kein Anhaltspunkt dafür, daß das Schriftstück erst am 31. 8. 1994 bei Gericht überreicht worden wäre. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, daß der Antrag bereits am 30. 8. 1994 zur Post gegeben und daher rechtzeitig angebracht wurde.
Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit der durch die WRG-Novelle 1988, BGBl 1988/693, eingeführten sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit bereits ausgesprochen, daß das gerichtliche Verfahren gemäß § 117 WRG kein Rechtsmittelverfahren ist, sodaß sein Gegenstand nicht die Nachprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheids sein kann (SZ 70/159), tritt doch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemäß § 117 Abs 4 zweiter Satz WRG mit der rechtzeitigen Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung außer Kraft. Gemäß § 117 Abs 6 WRG ist für das neu durchzuführende Außerstreitverfahren jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Die Frage, welche Verwaltungsbehörde entschieden hat, ist für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit unerheblich. Dies muß auch in der Sache selbst zumindest insoweit gelten, als mit der Entscheidung durch die allenfalls unzuständige Behörde keine erheblichen Rechtsschutzdefizite verbunden sind, etwa weil eine nach dem WRG überhaupt nicht zur Entscheidung berufene Behörde den Bescheid erlassen hat und damit der die sukzessive Kompetenz erst auslösende Sachverhalt verneint werden müßte. Derartiges führt der Antragsteller indes damit allein, daß er auf die Zuständigkeitsregelung im § 17 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) verweist, nicht ins Treffen, sind doch gemäß § 98 WRG sowohl die Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörden. Beide werden gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung tätig, sodaß - unbeschadet, wer von diesen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erlassen hat - Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren jedenfalls der von der Finanzprokuratur vertretene Bund ist. Es muß daher die Frage, ob und inwieweit sich die gemäß § 17 Abs 2 ALSAG mit der Eintragung der Altlast in den Altlastenatlas eintretende Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann nicht nur auf die unmittelbare Anordnung von Sanierungsmaßnahmen, sondern kraft der im § 17 Abs 1 ALSAG enthaltenen Verweisung auf § 31 WRG und damit auch auf dessen Abs 3 auch die Entscheidung über den dort geregelten Ersatz der Kosten erstreckt, nicht abschließend beantwortet werden: Selbst wenn die Zuständigkeit zur Erlassung des dem hier verfahrenseinleitenden Antrag zugrundeliegenden Bescheids mit der Eintragung im Altlastenatlas am 1. 2. 1990 auf den Landeshauptmann übergegangen wäre (wofür die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 6 Abs 1 AVG, derzufolge sich die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage bestimmt [VwGH Zl 91/12/0034; Zl 95/18/0120 ua] ins Treffen geführt werden könnte), könnte dies nichts daran ändern, daß der Bescheid der dann unzuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch die Anrufung des Gerichts ohnehin außer Kraft getreten ist und es daher zu einer Neufestsetzung der Kosten im gerichtlichen Verfahren mit eigenständiger, vom durchgeführten Verwaltungsverfahren unabhängiger Stoffsammlung kommen muß.Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit der durch die WRG-Novelle 1988, BGBl 1988/693, eingeführten sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit bereits ausgesprochen, daß das gerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 117, WRG kein Rechtsmittelverfahren ist, sodaß sein Gegenstand nicht die Nachprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheids sein kann (SZ 70/159), tritt doch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 117, Absatz 4, zweiter Satz WRG mit der rechtzeitigen Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung außer Kraft. Gemäß Paragraph 117, Absatz 6, WRG ist für das neu durchzuführende Außerstreitverfahren jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Die Frage, welche Verwaltungsbehörde entschieden hat, ist für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit unerheblich. Dies muß auch in der Sache selbst zumindest insoweit gelten, als mit der Entscheidung durch die allenfalls unzuständige Behörde keine erheblichen Rechtsschutzdefizite verbunden sind, etwa weil eine nach dem WRG überhaupt nicht zur Entscheidung berufene Behörde den Bescheid erlassen hat und damit der die sukzessive Kompetenz erst auslösende Sachverhalt verneint werden müßte. Derartiges führt der Antragsteller indes damit allein, daß er auf die Zuständigkeitsregelung im Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) verweist, nicht ins Treffen, sind doch gemäß Paragraph 98, WRG sowohl die Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörden. Beide werden gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung tätig, sodaß - unbeschadet, wer von diesen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erlassen hat - Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren jedenfalls der von der Finanzprokuratur vertretene Bund ist. Es muß daher die Frage, ob und inwieweit sich die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ALSAG mit der Eintragung der Altlast in den Altlastenatlas eintretende Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann nicht nur auf die unmittelbare Anordnung von Sanierungsmaßnahmen, sondern kraft der im Paragraph 17, Absatz eins, ALSAG enthaltenen Verweisung auf Paragraph 31, WRG und damit auch auf dessen Absatz 3, auch die Entscheidung über den dort geregelten Ersatz der Kosten erstreckt, nicht abschließend beantwortet werden: Selbst wenn die Zuständigkeit zur Erlassung des dem hier verfahrenseinleitenden Antrag zugrundeliegenden Bescheids mit der Eintragung im Altlastenatlas am 1. 2. 1990 auf den Landeshauptmann übergegangen wäre (wofür die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG, derzufolge sich die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage bestimmt [VwGH Zl 91/12/0034; Zl 95/18/0120 ua] ins Treffen geführt werden könnte), könnte dies nichts daran ändern, daß der Bescheid der dann unzuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch die Anrufung des Gerichts ohnehin außer Kraft getreten ist und es daher zu einer Neufestsetzung der Kosten im gerichtlichen Verfahren mit eigenständiger, vom durchgeführten Verwaltungsverfahren unabhängiger Stoffsammlung kommen muß.
Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. § 31 Abs 1 WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen verhindern. Er bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt § 31 Abs 2 WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr: Wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz Einhaltung der nach Abs 1 gebotenen Sorgfalt eintritt, so hat der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die im Gesetz näher bezeichneten Behörden zu verständigen. Der Verpflichtete hat alles vorzukehren, daß weiteres Auslaufen von das Wasser gefährdenden Stoffen verhindert wird, es trifft ihn aber auch die Pflicht, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat ihm nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sofortmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (SZ 57/134; 1 Ob 1/93; SZ 70/159 ua), wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959, BGBl 54, und 1969, BGBl 207, dadurch Rechnung getragen, daß dieses Anliegen nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wurde. Es können daher auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG verpflichtet sein. Zu diesem Personenkreis zählen neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber, sei er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer, etwa der Pächter (SZ 70/159; 1 Ob 1/93). Die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG kann nämlich sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist, und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen (SZ 60/235, 1 Ob 1/93; SZ 70/159). Die Haftung für Anlagen umfaßt entgegen der vom Antragsteller offensichtlich vertretenen Rechtsansicht nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb (SZ 70/159).Schutzzweck der Vorschriften der Paragraphen 30, ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. Paragraph 31, Absatz eins, WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen verhindern. Er bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt Paragraph 31, Absatz 2, WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr: Wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz Einhaltung der nach Absatz eins, gebotenen Sorgfalt eintritt, so hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die im Gesetz näher bezeichneten Behörden zu verständigen. Der Verpflichtete hat alles vorzukehren, daß weiteres Auslaufen von das Wasser gefährdenden Stoffen verhindert wird, es trifft ihn aber auch die Pflicht, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat ihm nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sofortmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (SZ 57/134; 1 Ob 1/93; SZ 70/159 ua), wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959, BGBl 54, und 1969, BGBl 207, dadurch Rechnung getragen, daß dieses Anliegen nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wurde. Es können daher auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG verpflichtet sein. Zu diesem Personenkreis zählen neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber, sei er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer, etwa der Pächter (SZ 70/159; 1 Ob 1/93). Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG kann nämlich sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist, und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen (SZ 60/235, 1 Ob 1/93; SZ 70/159). Die Haftung für Anlagen umfaßt entgegen der vom Antragsteller offensichtlich vertretenen Rechtsansicht nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb (SZ 70/159).
Besteht die Gefahr einer weiteren, nicht bloß geringfügigen Gewässerverunreinigung, so trifft insoweit primär den oder die Verpflichteten die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Abwehr weiterer Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands im Sinne einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung (SZ 60/235; SZ 65/136; SZ 66/37; 1 Ob 1/93; SZ 70/159 ua), geht es doch dann nicht um Schadenersatzpflichten, sondern primär um Schadenverhütungs- oder doch um Schadenbegrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden bzw ohne eine vielfach gar nicht mögliche Verschuldensprüfung unverzüglich zu treffen sind (SZ 70/159). Selbst Willküraktionen unbekannter Täter oder Sabotageakte nötigen daher zum sofortigen Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen. Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt (Raschauer, KommzWRG § 31 Rz 10 mwH).Besteht die Gefahr einer weiteren, nicht bloß geringfügigen Gewässerverunreinigung, so trifft insoweit primär den oder die Verpflichteten die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Abwehr weiterer Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands im Sinne einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung (SZ 60/235; SZ 65/136; SZ 66/37; 1 Ob 1/93; SZ 70/159 ua), geht es doch dann nicht um Schadenersatzpflichten, sondern primär um Schadenverhütungs- oder doch um Schadenbegrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden bzw ohne eine vielfach gar nicht mögliche Verschuldensprüfung unverzüglich zu treffen sind (SZ 70/159). Selbst Willküraktionen unbekannter Täter oder Sabotageakte nötigen daher zum sofortigen Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen. Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt (Raschauer, KommzWRG Paragraph 31, Rz 10 mwH).
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, daß es auf die vom Antragsteller bekämpfte erstinstanzliche Feststellung, er habe im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebs der Deponie gewußt, daß das Chemie-Unternehmen Fässer mit giftigen Lösungsmittelresten in der Deponie ablagerte, gar nicht ankommt, weil seine Rettungspflicht und damit auch die Pflicht, für die Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen einzustehen, von dieser Kenntnis unabhängig ist. Abgesehen davon ist aber der Sorgfaltsverstoß des Deponiebetreibers schon allein darin zu erblicken, daß er der ihn zweifellos treffenden Verpflichtung zur Überprüfung des konsenswidrig eingebrachten Deponieguts nicht nachgekommen ist, zumal nach den Feststellungen Lösungsmittel nicht nur in Fässern abgelagert, sondern auch offen in die Deponie ausgebracht wurden. Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, daß der Antragsteller zwar 1975 nur den Ostteil der Deponie pachtete, wogegen er den Westteil erst 1977 kaufte, er verfügte jedoch nach den Feststellungen bereits ab 1975 faktisch über den gesamten Deponiebereich, sodaß er ab Abschluß des Pachtvertrags als Betreiber der gesamten Anlage anzusehen ist. Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann somit keine Rede davon sein, daß das Verhalten des Antragstellers ab 1975 für die Verunreinigung des Grundwassers (noch) nicht (mit-)kausal gewesen sei, sodaß es sich erübrigt, näher auf die Frage einzugehen, wie die Haftung gemäß § 31 Abs 3 WRG in dem Fall zu beurteilen wäre, daß ein späterer Betreiber keinerlei Beitrag zur Ausweitung bereits bestehender Altlasten leistete (vgl hiezu jedoch JBl 1996, 402, wonach auch das Aufrechterhalten eines konsenswidrigen Zustands die primäre Verantwortlichkeit des späteren Liegenschaftseigentümers begründet).Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, daß es auf die vom Antragsteller bekämpfte erstinstanzliche Feststellung, er habe im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebs der Deponie gewußt, daß das Chemie-Unternehmen Fässer mit giftigen Lösungsmittelresten in der Deponie ablagerte, gar nicht ankommt, weil seine Rettungspflicht und damit auch die Pflicht, für die Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen einzustehen, von dieser Kenntnis unabhängig ist. Abgesehen davon ist aber der Sorgfaltsverstoß des Deponiebetreibers schon allein darin zu erblicken, daß er der ihn zweifellos treffenden Verpflichtung zur Überprüfung des konsenswidrig eingebrachten Deponieguts nicht nachgekommen ist, zumal nach den Feststellungen Lösungsmittel nicht nur in Fässern abgelagert, sondern auch offen in die Deponie ausgebracht wurden. Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, daß der Antragsteller zwar 1975 nur den Ostteil der Deponie pachtete, wogegen er den Westteil erst 1977 kaufte, er verfügte jedoch nach den Feststellungen bereits ab 1975 faktisch über den gesamten Deponiebereich, sodaß er ab Abschluß des Pachtvertrags als Betreiber der gesamten Anlage anzusehen ist. Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann somit keine Rede davon sein, daß das Verhalten des Antragstellers ab 1975 für die Verunreinigung des Grundwassers (noch) nicht (mit-)kausal gewesen sei, sodaß es sich erübrigt, näher auf die Frage einzugehen, wie die Haftung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG in dem Fall zu beurteilen wäre, daß ein späterer Betreiber keinerlei Beitrag zur Ausweitung bereits bestehender Altlasten leistete vergleiche hiezu jedoch JBl 1996, 402, wonach auch das Aufrechterhalten eines konsenswidrigen Zustands die primäre Verantwortlichkeit des späteren Liegenschaftseigentümers begründet).
Allerdings ist der hier zu beurteilende Fall dadurch gekennzeichnet, daß unbestrittenerweise ein beträchtlicher Teil der Chemikalien, die die Grundwasserverunreinigung auslösten, zu einem Zeitpunkt in die Deponie eingebracht wurden, als der Antragsteller zu dieser noch in keinerlei Rechtsbeziehung stand. Damit stellt sich aber die Frage, inwieweit sich ein nach § 31 Abs 3 WRG in Anspruch genommener Verpflichteter auf bloß anteilsmäßige Haftung berufen kann, was der Antragsteller der Sache nach durch das Vorbringen, nicht sein, sondern das Verhalten anderer Personen und von Behörden sei für den Schadenseintritt ursächlich gewesen, ins Treffen führt. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, daß zwar § 18 Abs 2 ALSAG bei der Regelung der verschuldensabhängigen Haftung des Verursachers für Sicherungs- oder Sanierungskosten auf die Bestimmungen der §§ 1301 und 1302 ABGB verweist, sich eine derartige Verweisung indes in den hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 31 und 117 WRG nicht findet. § 1302 zweiter Satz ABGB normiert die (ungeteilte) Haftung "alle für einen und einer für alle" bei vorsätzlicher Schadenzufügung oder wenn sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen lassen. In Anbetracht des Eintritts eines einheitlichen, den jeweiligen Entstehungursachen nicht zuweisbaren Schadens ist zunächst das Vorliegen kumulativer Kausalität zu erwägen, die dann gegeben ist, wenn zwei reale Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte. In einem solchen Fall trifft beide Schädiger Solidarhaftung, wenn ein schuldhaftes oder sonst einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt (SZ 57/25; JBl 1997, 245 ua). Es kommt dabei nicht auf einverständliches Handeln der Täter an; die Beteiligung an der Kausalkette genügt (SZ 60/55; SZ 60/91; SZ 70/11 ua). Es bedarf zur Annahme kumulativer Kausalität auch nicht zwingend gleichzeitigen Handelns der Täter, sondern die Tathandlungen können zeitlich gestreckt nacheinander erfolgen, solange nur dadurch ein einheitlicher Schaden herbeigeführt wird (vgl zum Fall der unrichtigen Beratung durch zwei nacheinander beigezogene Rechtsanwälte: JBl 1997, 245; 6 Ob 395/97x).Allerdings ist der hier zu beurteilende Fall dadurch gekennzeichnet, daß unbestrittenerweise ein beträchtlicher Teil der Chemikalien, die die Grundwasserverunreinigung auslösten, zu einem Zeitpunkt in die Deponie eingebracht wurden, als der Antragsteller zu dieser noch in keinerlei Rechtsbeziehung stand. Damit stellt sich aber die Frage, inwieweit sich ein nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG in Anspruch genommener Verpflichteter auf bloß anteilsmäßige Haftung berufen kann, was der Antragsteller der Sache nach durch das Vorbringen, nicht sein, sondern das Verhalten anderer Personen und von Behörden sei für den Schadenseintritt ursächlich gewesen, ins Treffen führt. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, daß zwar Paragraph 18, Absatz 2, ALSAG bei der Regelung der verschuldensabhängigen Haftung des Verursachers für Sicherungs- oder Sanierungskosten auf die Bestimmungen der Paragraphen 1301 und 1302 ABGB verweist, sich eine derartige Verweisung indes in den hier anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 31 und 117 WRG nicht findet. Paragraph 1302, zweiter Satz ABGB normiert die (ungeteilte) Haftung "alle für einen und einer für alle" bei vorsätzlicher Schadenzufügung oder wenn sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen lassen. In Anbetracht des Eintritts eines einheitlichen, den jeweiligen Entstehungursachen nicht zuweisbaren Schadens ist zunächst das Vorliegen kumulativer Kausalität zu erwägen, die dann gegeben ist, wenn zwei reale Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte. In einem solchen Fall trifft beide Schädiger Solidarhaftung, wenn ein schuldhaftes oder sonst einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt (SZ 57/25; JBl 1997, 245 ua). Es kommt dabei nicht auf einverständliches Handeln der Täter an; die Beteiligung an der Kausalkette genügt (SZ 60/55; SZ 60/91; SZ 70/11 ua). Es bedarf zur Annahme kumulativer Kausalität auch nicht zwingend gleichzeitigen Handelns der Täter, sondern die Tathandlungen können zeitlich gestreckt nacheinander erfolgen, solange nur dadurch ein einheitlicher Schaden herbeigeführt wird vergleiche zum Fall der unrichtigen Beratung durch zwei nacheinander beigezogene Rechtsanwälte: JBl 1997, 245; 6 Ob 395/97x).
Allerdings verweist Windisch in seinem Aufsatz "Die Haftung nach § 31 WRG" (RdU 1996, 171) zutreffend darauf, daß Fälle denkbar seien, in denen bei fahrlässigem oder schuldlosem Handeln die Anteile mehrerer Mitverursacher bestimmbar sind. In einem derartigen Fall bestehe nach dem Wortlaut des § 31 Abs 2 WRG Handlungspflicht für jedermann, der als Verpflichteter in Frage komme, sodaß eine bloß anteilsmäßige Beseitigung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht denkbar sei. Darüber hinaus würde der Gesetzeszweck geradezu vereitelt, wäre ein Mitverursacher das Auslaufen von gewässergefährenden Stoffen etwa nur im Umfang seines feststellbaren Anteils zu verhindern bereit. Der Regelungszweck des § 31 WRG erfordere es, bei Vorhandensein mehrerer Mitverursacher in jedem Fall eine Solidarverpflichtung zur Gefahrenbeseitigung anzunehmen. Da die Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 WRG an die Handlungspflicht nach Abs 2 anknüpfe, sei bei mehreren Verursachern auch für den Kostenersatz die Solidarverpflichtung anzunehmen (aaO 173). Dieser den besonderen Zielen und Zwecken des WRG Rechnung tragenden Meinung ist uneingeschränkt zu folgen und den Vorinstanzen im Ergebnis darin zuzustimmen, daß es eines weiteren Eingehens auf die Verantwortlichkeit allfälliger Mitverursacher nicht bedarf.Allerdings verweist Windisch in seinem Aufsatz "Die Haftung nach Paragraph 31, WRG" (RdU 1996, 171) zutreffend darauf, daß Fälle denkbar seien, in denen bei fahrlässigem oder schuldlosem Handeln die Anteile mehrerer Mitverursacher bestimmbar sind. In einem derartigen Fall bestehe nach dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, WRG Handlungspflicht für jedermann, der als Verpflichteter in Frage komme, sodaß eine bloß anteilsmäßige Beseitigung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht denkbar sei. Darüber hinaus würde der Gesetzeszweck geradezu vereitelt, wäre ein Mitverursacher das Auslaufen von gewässergefährenden Stoffen etwa nur im Umfang seines feststellbaren Anteils zu verhindern bereit. Der Regelungszweck des Paragraph 31, WRG erfordere es, bei Vorhandensein mehrerer Mitverursacher in jedem Fall eine Solidarverpflichtung zur Gefahrenbeseitigung anzunehmen. Da die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG an die Handlungspflicht nach Absatz 2, anknüpfe, sei bei mehreren Verursachern auch für den Kostenersatz die Solidarverpflichtung anzunehmen (aaO 173). Dieser den besonderen Zielen und Zwecken des WRG Rechnung tragenden Meinung ist uneingeschränkt zu folgen und den Vorinstanzen im Ergebnis darin zuzustimmen, daß es eines weiteren Eingehens auf die Verantwortlichkeit allfälliger Mitverursacher nicht bedarf.
Gemäß § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG finden auf das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäße Anwendung. Allerdings können die - eben nur sinngemäß anzuwendenden - Bestimmungen des EisbEG 1954 im wasserrechtsgesetzlichen Neufestsetzungsverfahren nicht völlig unreflektiert übernommen werden, weil das WRG nicht bloß das Ausmaß der Entschädigung, sondern auch Ersätze, Beiträge und Kosten der gerichtlichen Kognition unterwirft. Anders als im § 24 Abs 1 EisbEG 1954 angeordnet, ist daher in dem über die sich aus dem WRG ergebenden Pflichten abzuführenden Außerstreitverfahren nicht in jedem Fall zwingend ein Sachverständiger beizuziehen (vgl SZ 70/159). Wenngleich durch § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG die Pflicht des Gerichts zu amtswegiger Stoffsammlung und damit nötigenfalls auch zur Vernehmung von Sachverständigen festgelegt wird, ist es doch gesicherte Rechtsprechung, daß auch im Außerstreitverfahren subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen sind, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche in Verfahren, in denen sich zwei oder mehr Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (SZ 53/54; RZ 1991/35; 6 Ob 579/91 ua). Durch ihr Vorgehen gemäß § 31 Abs 3 WRG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die - wie bereits erwähnt - auch den Antragsteller als Anlagenbetreiber treffende Pflicht, die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, übernommen. Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß diese der Behörde im Gesetz auferlegte Pflicht gewisse Parallelen zur Geschäftsführung im Notfall gemäß § 1036 ABGB aufweist. Danach ist der zur Schadensabwendung notwendige und zweckmäßige Aufwand, auch wenn der Erfolg ohne Verschulden fehlgeschlagen ist, zu ersetzen. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwands ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich einem objektiven Dritten in der Lage des Geschäftsführers zur Zeit der Geschäftsführung darstellen (JBl 1984, 256; Stanzl in Klang2 IV/1, 899; Rummel in Rummel ABGB2 § 1036 Rz 3; Apathy in Schwimann ABGB2 § 1036 ff Rz 11). Der Antragsteller hat in keinem Stadium des Verfahrens auch nur behauptet, der hier ausschließlich geltend gemachte Sicherungsaufwand habe die dargestellten Kriterien nicht erfüllt, sondern sich jeweils auf sein Vorbringen im Antrag ON 1 (AS 8 f) berufen, wonach die Umlagerung des Hausmülls und die Entsorgung der vom Chemie-Unternehmen eingebrachten Fässer die einzig sachgerechte und auch kostensparendste Sanierungsvariante dargestellt habe. Es muß nicht weiter darauf eingegangen werden, daß mit diesem Vorschlag offenkundig die grundsätzliche Problematik der Eignung des Standorts als Mülldeponie außer acht gelassen wird, weil damit jedenfalls die Frage der Kontaminierung des gewachsenen Bodens sowie des Grundwassers nicht hätte geklärt werden können. Dies allein war aber Gegenstand des hier geltend gemachten Sicherungsaufwandes. Mangels substantiierter Bestreitung bedarf es daher keiner weiteren Überlegungen dazu, ob in einem derartigen Fall nicht die Rechtsprechung zur Schadensminderungspflicht, wonach den Schädiger (hier: Verpflichteten) die Beweislast für rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwände trifft (ZVR 1975/218; JBl 1994, 331 ua), zumindest sinngemäß heranzuziehen wäre.Gemäß Paragraph 117, Absatz 6, zweiter Satz WRG finden auf das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäße Anwendung. Allerdings können die - eben nur sinngemäß anzuwendenden - Bestimmungen des EisbEG 1954 im wasserrechtsgesetzlichen Neufestsetzungsverfahren nicht völlig unreflektiert übernommen werden, weil das WRG nicht bloß das Ausmaß der Entschädigung, sondern auch Ersätze, Beiträge und Kosten der gerichtlichen Kognition unterwirft. Anders als im Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG 1954 angeordnet, ist daher in dem über die sich aus dem WRG ergebenden Pflichten abzuführenden Außerstreitverfahren nicht in jedem Fall zwingend ein Sachverständiger beizuziehen vergleiche SZ 70/159). Wenngleich durch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG die Pflicht des Gerichts zu amtswegiger Stoffsammlung und damit nötigenfalls auch zur Vernehmung von Sachverständigen festgelegt wird, ist es doch gesicherte Rechtsprechung, daß auch im Außerstreitverfahren subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen sind, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche in Verfahren, in denen sich zwei oder mehr Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (SZ 53/54; RZ 1991/35; 6 Ob 579/91 ua). Durch ihr Vorgehen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die - wie bereits erwähnt - auch den Antragsteller als Anlagenbetreiber treffende Pflicht, die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, übernommen. Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß diese der Behörde im Gesetz auferlegte Pflicht gewisse Parallelen zur Geschäftsführung im Notfall gemäß Paragraph 1036, ABGB aufweist. Danach ist der zur Schadensabwendung notwendige und zweckmäßige Aufwand, auch wenn der Erfolg ohne Verschulden fehlgeschlagen ist, zu ersetzen. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwands ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich einem objektiven Dritten in der Lage des Geschäftsführers zur Zeit der Geschäftsführung darstellen (JBl 1984, 256; Stanzl in Klang2 IV/1, 899; Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 1036, Rz 3; Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 1036, ff Rz 11). Der Antragsteller hat in keinem Stadium des Verfahrens auch nur behauptet, der hier ausschließlich geltend gemachte Sicherungsaufwand habe die dargestellten Kriterien nicht erfüllt, sondern sich jeweils auf sein Vorbringen im Antrag ON 1 (AS 8 f) berufen, wonach die Umlagerung des Hausmülls und die Entsorgung der vom Chemie-Unternehmen eingebrachten Fässer die einzig sachgerechte und auch kostensparendste Sanierungsvariante dargestellt habe. Es muß nicht weiter darauf eingegangen werden, daß mit diesem Vorschlag offenkundig die grundsätzliche Problematik der Eignung des Standorts als Mülldeponie außer acht gelassen wird, weil damit jedenfalls die Frage der Kontaminierung des gewachsenen Bodens sowie des Grundwassers nicht hätte geklärt werden können. Dies allein war aber Gegenstand des hier geltend gemachten Sicherungsaufwandes. Mangels substantiierter Bestreitung bedarf es daher keiner weiteren Überlegungen dazu, ob in einem derartigen Fall nicht die Rechtsprechung zur Schadensminderungspflicht, wonach den Schädiger (hier: Verpflichteten) die Beweislast für rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwände trifft (ZVR 1975/218; JBl 1994, 331 ua), zumindest sinngemäß heranzuziehen wäre.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG. Der Antragsgegnerin steht mangels gesetzlicher Grundlage ein Kostenersatzanspruch nicht zu, dem Antragsteller gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittel kein Ersatz.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG. Der Antragsgegnerin steht mangels gesetzlicher Grundlage ein Kostenersatzanspruch nicht zu, dem Antragsteller gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittel kein Ersatz.