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Rechtssatz RS0108339×

Rechtssatz RS0108339

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108339

Entscheidungsdatum

17.01.2001

Rechtssatz

Das Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. Dies gilt nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, WRG auch für die Ermittlung all jener Tatsachen, die für die Zuordnung einer Gewässerverunreinigung unter dem Gesichtspunkt einer Verursacherhaftung maßgebend sind. Aus diesem Grund hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Veröff: SZ 70/159
  • 1 Ob 207/98t
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
    Vgl auch; nur: Das Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. (T1); Beisatz: Anders als im § 24 Abs 1 EisbEG 1954 angeordnet, ist in dem über die sich aus dem WRG ergebenden Pflichten abzuführenden Außerstreitverfahren nicht in jedem Fall zwingend ein Sachverständiger beizuziehen. (T2); Veröff: SZ 72/47
  • 6 Ob 338/00z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 338/00z
    Ähnlich; nur: Aus diesem Grund hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen. (T3); Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren um Überprüfung eines Barabfindungsgebots iSd § 2 Abs 3 UmwG iVm § 225g Abs 1 AktG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108339

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_016