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Entscheidung 6 Ob 338/00z×

Entscheidung 6 Ob 338/00z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob338/00z

Entscheidungsdatum

17.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach Ing. Otto R*****, vertreten durch Stefanie R*****, diese vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Überprüfung einer angebotenen Barabfindung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2000, GZ 28 R 286/00k-22, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 8. August 2000, GZ Fr 12.893/98s-18, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Zuge eines Außerstreitverfahrens um Überprüfung eines der Antragsstellerin (als vormaliger Minderheitsgesellschafterin) von der Antragsgegnerin als übernehmender Gesellschaft gemachten Barabfindungsgebots iSd Paragraph 2, Absatz 3, UmwG in Verbindung mit Paragraph 225 g, Absatz eins, AktG durch das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (im Folgenden nur Gremium), das sich seinerseits weiterer ihm nicht angehöriger Sachverständigen bedienen kann (Paragraph 225 g, Absatz 6, AktG) und dessen Kosten Verfahrenskosten sind (Paragraph 225 l, Absatz eins, AktG), trug das Erstgericht vergeblich zunächst der Antragsgegnerin, dann der Antragstellerin den Erlag eines Kostenvorschusses von 150.000 S auf, um sodann dem Gremium zur Überprüfung des Barabfindungsangebotes aufzutragen, binnen zwölf Wochen iS seines Auftrages vom 14. Juli 1999 tätig zu werden und allenfalls einen Sachverständigen beizuziehen. Paragraph 3, GEG sei "sanktionslos", ein allenfalls zu bestellender Sachverständiger müsse nötigenfalls vorerst aus Amtsgeldern bezahlt werden.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsgegnerin mangels Vorliegens einer anfechtbaren "Verfügung" iSd Paragraph 9, AußStrG zurück.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zur Beurteilung anstehen.

a) Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über den Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Es steht das Rekursrecht jedem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen, das heißt ein subjektives Recht durch den Beschluss beeinträchtigt werden. Nach der bereits vom Rekursgericht richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch einen Hinweis auf die im konkreten Fall anzuwendenden Prozessgesetze geboten erscheint; im Allgemeinen soll das Beschwerderecht auch gegen Verfügungen verfahrensleitender Natur nicht eingeschränkt werden (EvBl 1956/74 ua, zuletzt 6 Ob 192/99z, 6 Ob 133/99y = GesRZ 2000, 86 mwN). Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde hingegen in Fällen verneint, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht darüber hinaus in Rechte Beteiligter eingreift (7 Ob 578/84 = SZ 57/124 = NZ 1985, 56 ua, 6 Ob 133/99y; 6 Ob 277/00d).

b) Auch wenn in außerstreitigen Verfahren, in welchen auf Antrag über vermögensrechtliche Ansprüche abzusprechen ist, Behauptungs- und Beweislastregeln zu beachten sind (SZ 63/202; 1 Ob 72/97p = SZ 70/159), darf das Gericht im Verfahren außer Streitsachen doch solange keine negativen Feststellungen zu Lasten der beweisbelasteten Partei treffen, als nicht auch der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ausdrücklich genannte Sachverständigenbeweis ausgeschöpft wurde. Nun mag zwar in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 365, erster Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 3, GEG vor der Durchführung des Sachverständigenbeweises auch im außerstreitigen Verfahren dem Beweisführer (wenn er nicht Verfahrenshilfe genießt) ein Kostenvorschuss aufgetragen werden; die Präklusionswirkung ist aber an dessen Nichterlag nicht geknüpft (1 Ob 657/78; SZ 70/159). Vielmehr hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem solchen Auftrag nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen (SZ 70/159 zu Paragraph 117, WRG). Die gleichen Erwägungen haben zu gelten, wenn wie hier die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen in das pflichtgemäße Ermessen des als Sachverständigen zu beurteilenden Gremiums gestellt ist. Entgegen den Rechtsmittelausführungen war daher das Erstgericht nicht befugt, einer "trotz Aufforderung untätigen Partei" den Rechtsschutz zu versagen und zur sofortigen Verfahrensbeendigung durch Antragsabweisung oder -zurückweisung zu schreiten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die erst nach Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfende Frage seiner Rechtzeitigkeit muss hier nicht mehr beantwortet werden.

Anmerkung

E60475 06A03380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00338.00Z.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20010117_OGH0002_0060OB00338_00Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006261 Rechtssatz 14.11.1990Zivilrecht
Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in versch …
RS0006265 Rechtssatz 13.11.1957Zivilrecht
Im Verfahren außer Streitsachen soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch den Hinweis auf die im konkreten Falle anzuwendenden Prozeßgesetze geboten erscheint.
RS0006369 Rechtssatz 07.07.1979Zivilrecht
Auch im außerstreitigen Verfahren ist jede mit einem Kostenaufwand verbundene Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, sofern die Partei, welche die Amtshandlung begehrt oder in deren Interesse sie erfolgt, nicht Verfahrenshilfe ge …
RS0006451 Rechtssatz 22.09.1954Zivilrecht
Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist vor der Frage der Rechtzeitigkeit desselben zu prüfen.
RS0006641 Rechtssatz 15.09.1964Zivilrecht
Ein Rekursrecht steht im Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zu, dessen rechtliche geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (SZ 21/160, SZ 19/333).
RS0007048 Rechtssatz 20.10.1954Zivilrecht
Prüfung der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses vor der Prüfung der Zulässigkeit nach § 16 AußStrG.
RS0108339 Rechtssatz 27.08.1997Zivilrecht
Das Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. Dies gilt nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entschei …
RS0112534 Rechtssatz 29.09.1999Zivilrecht
1. Die gesonderte Anfechtung verfahrensleitender Verfügungen im Verfahren außer Streitsachen ist (nur) in Fällen zu verneinen, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht in Rechte Beteiligter eingreift. …