Der Revisionsrekurs ist zum Teil mangels Rekurslegitimation und zum Teil mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der Revisionsrekurs ist zum Teil mangels Rekurslegitimation und zum Teil mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Gegen die zutreffenden und eingehenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zum Thema eines Auftrags an die Testamentserbin zur Erstattung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses zeigt der Noterbe keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG auf. Das Rekursgericht hat zutreffend einen Eingriff in die Rechtssphäre des Noterben durch die bekämpfte Entscheidung über seinen Antrag, der Erbin die Vorlage eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses aufzutragen, verneint.Gegen die zutreffenden und eingehenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zum Thema eines Auftrags an die Testamentserbin zur Erstattung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses zeigt der Noterbe keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf. Das Rekursgericht hat zutreffend einen Eingriff in die Rechtssphäre des Noterben durch die bekämpfte Entscheidung über seinen Antrag, der Erbin die Vorlage eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses aufzutragen, verneint.
Die weiteren angefochtenen Verfügungen sind verfahrensleitender Natur. Die Bestellung von Sachverständigen und die Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO auch im außerstreitigen Verfahren Anwendung finden. Gegen den Beschluss, durch welchen eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die konkreten Aufträge an einen Sachverständigen für den Umfang seiner Begutachtung stellen zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffene Verfügungen dar, die nicht mit abgesondertem Rechtsmittel angefochten werden können (1 Ob 113/00z mwN). Nach dieser Ansicht ist eine abgesonderte Anfechtung einer Sachverständigenbestellung generell (ausnahmslos) ausgeschlossen. Sie steht allerdings mit einem weiteren nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren vertretenen Grundsatz in einem gewissen Widerspruch: Danach sind auch verfahrensleitende, der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Verfügungen jedenfalls dann anfechtbar, wenn durch sie in die Rechtssphäre der Partei eingegriffen wird (SZ 50/41; SZ 57/124; 8 Ob 576/90 mwN; 6 Ob 192/99z uva). In der Entscheidung 8 Ob 576/90 war eine Sachverständigenbestellung zur Ermittlung der Voraussetzungen über die Höhe eines Heiratsgutes zu beurteilen. Der 8. Senat bejahte ein Rekursrecht des Dotationspflichtigen gegen die Aufnahme eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises, wenn sich der Vermögensstand des Verpflichteten durch andere Beweismittel hinreichend feststellen lässt. Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden.Die weiteren angefochtenen Verfügungen sind verfahrensleitender Natur. Die Bestellung von Sachverständigen und die Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 366, ZPO auch im außerstreitigen Verfahren Anwendung finden. Gegen den Beschluss, durch welchen eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die konkreten Aufträge an einen Sachverständigen für den Umfang seiner Begutachtung stellen zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffene Verfügungen dar, die nicht mit abgesondertem Rechtsmittel angefochten werden können (1 Ob 113/00z mwN). Nach dieser Ansicht ist eine abgesonderte Anfechtung einer Sachverständigenbestellung generell (ausnahmslos) ausgeschlossen. Sie steht allerdings mit einem weiteren nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren vertretenen Grundsatz in einem gewissen Widerspruch: Danach sind auch verfahrensleitende, der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Verfügungen jedenfalls dann anfechtbar, wenn durch sie in die Rechtssphäre der Partei eingegriffen wird (SZ 50/41; SZ 57/124; 8 Ob 576/90 mwN; 6 Ob 192/99z uva). In der Entscheidung 8 Ob 576/90 war eine Sachverständigenbestellung zur Ermittlung der Voraussetzungen über die Höhe eines Heiratsgutes zu beurteilen. Der 8. Senat bejahte ein Rekursrecht des Dotationspflichtigen gegen die Aufnahme eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises, wenn sich der Vermögensstand des Verpflichteten durch andere Beweismittel hinreichend feststellen lässt. Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden.
Jedes Rechtsmittel setzt nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse voraus (EFSlg 82.723 uva), also einen Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (EFSlg 79.560 uva). Durch die Aufnahme von Beweisen wird grundsätzlich noch nicht in die Rechtssphäre der Partei eingegriffen. Eine überflüssige Beweisaufnahme berührt zunächst nicht ihre Rechtsstellung, sondern höchstens ihr wirtschaftliches Interesse, den Verfahrensaufwand möglichst gering zu halten. Ein überflüssiger Beweis steht zwar im Gegensatz zur Verfahrensökonomie, dies muss aber grundsätzlich auch für die Zulassung der abgesonderten Anfechtbarkeit einer Beweisanordnung gelten: Wenn jede einzelne von Amts wegen angeordnete Beweisaufnahme anfechtbar wäre, könnten die Verfahren durch (überflüssige) Rechtsmittelverfahren über Gebühr verzögert werden. Schon daraus wird ersichtlich, dass die Sammlung des Prozessstoffes nur dort die Rechtssphäre der Partei berühren kann, wenn zu wenig Beweise aufgenommen werden (diese also für eine verlässliche Beurteilung der Sache nicht ausreichen), nicht aber im gegenteiligen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei. Darin läge im Zivilprozess kein Verfahrensmangel nach § 496 ZPO (vgl JBl 1964, 208 ua). Die Verwertung eines unnötig erhobenen, nicht entscheidungswesentlichen Sachverhalts könnte mit Rechtsrüge gegen die Sachentscheidung bekämpft werden. Sogenannte "überschießende Feststellungen", die sich nicht im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes halten, sind unbeachtlich (4 Ob 2338/96v uva). Die Beweismittel und der Umfang der Beweisaufnahme dienen der Herbeiführung der Überzeugung des Gerichtes vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung. In den amtswegigen Verfahren ist das Gericht an Parteienanträge nicht gebunden. Diese haben keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern.Jedes Rechtsmittel setzt nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse voraus (EFSlg 82.723 uva), also einen Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (EFSlg 79.560 uva). Durch die Aufnahme von Beweisen wird grundsätzlich noch nicht in die Rechtssphäre der Partei eingegriffen. Eine überflüssige Beweisaufnahme berührt zunächst nicht ihre Rechtsstellung, sondern höchstens ihr wirtschaftliches Interesse, den Verfahrensaufwand möglichst gering zu halten. Ein überflüssiger Beweis steht zwar im Gegensatz zur Verfahrensökonomie, dies muss aber grundsätzlich auch für die Zulassung der abgesonderten Anfechtbarkeit einer Beweisanordnung gelten: Wenn jede einzelne von Amts wegen angeordnete Beweisaufnahme anfechtbar wäre, könnten die Verfahren durch (überflüssige) Rechtsmittelverfahren über Gebühr verzögert werden. Schon daraus wird ersichtlich, dass die Sammlung des Prozessstoffes nur dort die Rechtssphäre der Partei berühren kann, wenn zu wenig Beweise aufgenommen werden (diese also für eine verlässliche Beurteilung der Sache nicht ausreichen), nicht aber im gegenteiligen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei. Darin läge im Zivilprozess kein Verfahrensmangel nach Paragraph 496, ZPO vergleiche JBl 1964, 208 ua). Die Verwertung eines unnötig erhobenen, nicht entscheidungswesentlichen Sachverhalts könnte mit Rechtsrüge gegen die Sachentscheidung bekämpft werden. Sogenannte "überschießende Feststellungen", die sich nicht im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes halten, sind unbeachtlich (4 Ob 2338/96v uva). Die Beweismittel und der Umfang der Beweisaufnahme dienen der Herbeiführung der Überzeugung des Gerichtes vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung. In den amtswegigen Verfahren ist das Gericht an Parteienanträge nicht gebunden. Diese haben keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern.
In diesem Sinne sieht auch der Ministerialentwurf eines neuen Außerstreitgesetzes - § 45 Abs 1 - ausdrücklich vor, dass verfahrensleitende Beschlüsse nicht mit abgesondertem Rekurs, sondern nur mit dem gegen die Entscheidung über die Sache angebrachten Rekurs angefochten werden können. Ob rechtliche Hindernisse einer Beweisaufnahme entgegenstehen (der Revisionsrekurswerber releviert dazu seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in den von ihm als mittlerweiliger Stellvertreter seines verstorbenen Vaters bearbeiteten Akten) ist eine für die Durchführbarkeit der Beweisaufnahme maßgebliche, von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beweisaufnahme unabhängige zweite Frage, die nicht schon abgesondert bei der Anordnung des Beweises zu prüfen ist. Nach den Umständen des Einzelfalls könnte mit einer Sachverständigenbestellung auch in die Rechtssphäre des Verfahrensbeteiligten eingegriffen werden. Solche Umstände liegen hier nach dem schon erwähnten Grundsatz nicht vor, dass verfahrensleitende Verfügungen nur dann anfechtbar sind, wenn sie die Rechtsstellung des Beteiligten gefährden. Ein gerichtlicher Auftrag gefährdet den Beteiligten dann noch nicht, wenn die Missachtung des Auftrags erst bei einer späteren anfechtbaren Verfügung Rechtswirkungen zeigen kann (SZ 50/41 mwN). Aus dem Sachverständigenbestellungsbeschluss und der Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Parteien noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Erst die Gutachtenserstattung und ihre rechtliche Verwertung durch das Gericht in der Sachentscheidung führen zu einem anfechtbaren Ergebnis.In diesem Sinne sieht auch der Ministerialentwurf eines neuen Außerstreitgesetzes - Paragraph 45, Absatz eins, - ausdrücklich vor, dass verfahrensleitende Beschlüsse nicht mit abgesondertem Rekurs, sondern nur mit dem gegen die Entscheidung über die Sache angebrachten Rekurs angefochten werden können. Ob rechtliche Hindernisse einer Beweisaufnahme entgegenstehen (der Revisionsrekurswerber releviert dazu seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in den von ihm als mittlerweiliger Stellvertreter seines verstorbenen Vaters bearbeiteten Akten) ist eine für die Durchführbarkeit der Beweisaufnahme maßgebliche, von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beweisaufnahme unabhängige zweite Frage, die nicht schon abgesondert bei der Anordnung des Beweises zu prüfen ist. Nach den Umständen des Einzelfalls könnte mit einer Sachverständigenbestellung auch in die Rechtssphäre des Verfahrensbeteiligten eingegriffen werden. Solche Umstände liegen hier nach dem schon erwähnten Grundsatz nicht vor, dass verfahrensleitende Verfügungen nur dann anfechtbar sind, wenn sie die Rechtsstellung des Beteiligten gefährden. Ein gerichtlicher Auftrag gefährdet den Beteiligten dann noch nicht, wenn die Missachtung des Auftrags erst bei einer späteren anfechtbaren Verfügung Rechtswirkungen zeigen kann (SZ 50/41 mwN). Aus dem Sachverständigenbestellungsbeschluss und der Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Parteien noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Erst die Gutachtenserstattung und ihre rechtliche Verwertung durch das Gericht in der Sachentscheidung führen zu einem anfechtbaren Ergebnis.
Dieselben Erwägungen gelten auch für den bekämpften Auftrag, den Sachverständigen die Unterlagen der Rechtsanwaltskanzlei auszufolgen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung stellt selbst die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gleichzeitig ergangenen Verfügung nur eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinne des § 9 AußStrG dar. Die Androhung ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten. Ihm fehlt eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006399; zuletzt 6 Ob 44/00i). Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst.Dieselben Erwägungen gelten auch für den bekämpften Auftrag, den Sachverständigen die Unterlagen der Rechtsanwaltskanzlei auszufolgen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung stellt selbst die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gleichzeitig ergangenen Verfügung nur eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinne des Paragraph 9, AußStrG dar. Die Androhung ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten. Ihm fehlt eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006399; zuletzt 6 Ob 44/00i). Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst.
Wenngleich demnach mangels Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels zur materiellen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht Stellung zu nehmen ist, soll doch nicht verschwiegen werden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei als solche nicht zum Nachlass gehört (Koziol/Welser, Grundriss des bürg. R11 II 399 mwN), weshalb die vom Rekursgericht dargelegten Grundsätze der Inventarisierung eines lebenden Unternehmens (etwa unter Berücksichtigung eines "good will" und des Klientenstockes) nicht zur Gänze auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten.Wenngleich demnach mangels Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels zur materiellen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht Stellung zu nehmen ist, soll doch nicht verschwiegen werden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei als solche nicht zum Nachlass gehört (Koziol/Welser, Grundriss des bürg. R11 römisch zwei 399 mwN), weshalb die vom Rekursgericht dargelegten Grundsätze der Inventarisierung eines lebenden Unternehmens (etwa unter Berücksichtigung eines "good will" und des Klientenstockes) nicht zur Gänze auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten.