Rechtssatz RS0114582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114582
Entscheidungsdatum
17.01.2001
Rechtssatz
Die im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erfolgte Bestellung von Sachverständigen und Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird.Die im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erfolgte Bestellung von Sachverständigen und Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 277/00d
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 277/00d
- 6 Ob 329/00a
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 329/00a
Ähnlich; Beisatz: Hier: Pflegschaftsverfahren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114582
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0060OB00277_00D0000_001