Der Rekurs ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt. Die Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen im Außerstreitverfahren wird im Interesse der auf der Grundlage der geltenden Offizialmaxime möglichst weitgehend zu erreichenden Garantie der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung grundsätzlich bejaht und mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung nur dort abgelehnt, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet erscheint. Selbst wenn es sich um die Sammlung des Entscheidungsstoffes handelt, wozu auch die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zählt (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG), ist daher gegen eine solche Anordnung jedenfalls dann ein Rechtsmittel zulässig, wenn hiedurch in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird (SZ 50/41; 1 Ob 528/89; SZ 28/262; SZ 57/124; 3 Ob 578/83 ua).Der Rekurs ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt. Die Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen im Außerstreitverfahren wird im Interesse der auf der Grundlage der geltenden Offizialmaxime möglichst weitgehend zu erreichenden Garantie der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung grundsätzlich bejaht und mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung nur dort abgelehnt, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet erscheint. Selbst wenn es sich um die Sammlung des Entscheidungsstoffes handelt, wozu auch die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zählt (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG), ist daher gegen eine solche Anordnung jedenfalls dann ein Rechtsmittel zulässig, wenn hiedurch in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird (SZ 50/41; 1 Ob 528/89; SZ 28/262; SZ 57/124; 3 Ob 578/83 ua).
Bei Geltendmachung des Anspruches auf ein Heiratsgut hat das angerufene Gericht gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 1221 ABGB ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes die Umstände zu untersuchen und hienach ein angemessenes Heiratsgut zu bestimmen. Diese Gesetzesstelle wird von der ständigen Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforschung des Vermögensstandes des Dotationspflichtigen nur dann zulässig ist, wenn sich der Vermögensstand nicht durch andere Beweismittel hinreichend feststellen läßt (6 Ob 159/64; 6 Ob 321/68; SZ 53/87; 5 Ob 565/82; NZ 1986, 206 ua). In diesem Sinne wird der Dotationspflichtige somit gegen die Aufnahme eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises geschützt und kann sich demgemäß gegen dessen dennoch erfolgte, in seine Rechtssphäre eingreifende Anordnung im Rechtsmittelweg zur Wehr setzen. Ist es offenkundig, daß die im Gesetz vorgesehene nicht strenge Erforschung des Vermögensstandes ohne Sachverständigengutachten möglich ist, kann hierauf die vom Erstrichter verfügte Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgehoben werden.Bei Geltendmachung des Anspruches auf ein Heiratsgut hat das angerufene Gericht gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 1221, ABGB ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes die Umstände zu untersuchen und hienach ein angemessenes Heiratsgut zu bestimmen. Diese Gesetzesstelle wird von der ständigen Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforschung des Vermögensstandes des Dotationspflichtigen nur dann zulässig ist, wenn sich der Vermögensstand nicht durch andere Beweismittel hinreichend feststellen läßt (6 Ob 159/64; 6 Ob 321/68; SZ 53/87; 5 Ob 565/82; NZ 1986, 206 ua). In diesem Sinne wird der Dotationspflichtige somit gegen die Aufnahme eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises geschützt und kann sich demgemäß gegen dessen dennoch erfolgte, in seine Rechtssphäre eingreifende Anordnung im Rechtsmittelweg zur Wehr setzen. Ist es offenkundig, daß die im Gesetz vorgesehene nicht strenge Erforschung des Vermögensstandes ohne Sachverständigengutachten möglich ist, kann hierauf die vom Erstrichter verfügte Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgehoben werden.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es ist der Wert mehreren Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile zu schätzen und die Bewertung einer Gemischtwarenhandlung und eines Gasthauses vorzunehmen. Daß das Erstgericht diesbezüglich vorgelegte Bilanzen und Zeugenbeweise als für eine Vermögensfeststellung nicht hinreichend erachtete, kann nicht als eine offenkundige Fehlbeurteilung der Sachlage erkannt werden. Der Oberste Gerichtshof hat zB auch im Falle der die Bewertung eines Verkaufsgeschäftes und einer Reparaturwerkstätte betreffenden Entscheidung 6 Ob 159/64 sowie im Falle der Entscheidung NZ 1986, 206, in welcher zur Einkommensfeststellung nur Bilanzen vorgelegt worden waren, die Erforschung des Vermögensstandes des Dotationspflichtigen durch Einholung von Sachverständigengutachten für zulässig erachtet. In der letztgenannten Entscheidung wurde weiters auch bereits der Ansicht, das Heiratsgut sei als bloße "Starthilfe" anzusehen, entgegengehalten, daß es über eine bloße Starthilfe auch hinausgehen kann, wenn es die Vermögensverhältnisse des Leistungspflichtigen erlauben (ebenso in der Entscheidung EFSlg 43.496). Schließlich ist der Rechtsmittelwerberin entgegenzuhalten, daß im Rahmen der Anfechtung der erstgerichtlichen verfahrensleitenden Verfügung die Rechtsfrage der Mißbilligung der Ehe der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin in Ermangelung jeglicher diesbezüglicher Feststellungsgrundlage nicht erörtert werden kann.
Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin war demnach nicht Folge zu geben.