Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.
Nach der Rechtsprechung (SZ 50/41 uva) sind im Verfahren außer Streitsachen auch verfahrensleitende Verfügungen namentlich dann, wenn damit Verfahrensverzögerungen verbunden sein können (3 Ob 578/83; vgl RZ 1966, 68), anfechtbar, doch ist die Anfechtung auf die im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Rechtsmittelgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt, wenn das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung - wie hier - bestätigt hat, und der Revisionsrekurs zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin die erwähnten Anfechtungsgründe gelegen sein sollen (1 Ob 657/88 uva). Das Erstgericht hat den berufskundlichen Sachverständigen deshalb mit der Begutachtung betraut, weil der gerichtsärztliche Sachverständige dem Vater trotz dessen fortschreitender Gesundheitsverschlechterung doch eine - wenngleich sehr eingeschränkte - Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. Läßt das Gericht in Entsprechung seiner Stoffsammlungspflicht (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) überprüfen, ob dem Vater trotz seiner erheblich geminderten Arbeitsfähigkeit nicht doch eine Erwerbsfähigkeit zugemutet werden kann und er einen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, um damit die Sachgrundlagen für die Entscheidung über den Antrag des Vaters auf Enthebung von seiner Unterhaltspflicht zu verbreitern, kann in der Entscheidung des Rekursgerichtes, das der Auffassung des Erstgerichtes beigetreten ist, schon begrifflich weder eine Nullität noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.Nach der Rechtsprechung (SZ 50/41 uva) sind im Verfahren außer Streitsachen auch verfahrensleitende Verfügungen namentlich dann, wenn damit Verfahrensverzögerungen verbunden sein können (3 Ob 578/83; vergleiche RZ 1966, 68), anfechtbar, doch ist die Anfechtung auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Rechtsmittelgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt, wenn das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung - wie hier - bestätigt hat, und der Revisionsrekurs zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin die erwähnten Anfechtungsgründe gelegen sein sollen (1 Ob 657/88 uva). Das Erstgericht hat den berufskundlichen Sachverständigen deshalb mit der Begutachtung betraut, weil der gerichtsärztliche Sachverständige dem Vater trotz dessen fortschreitender Gesundheitsverschlechterung doch eine - wenngleich sehr eingeschränkte - Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. Läßt das Gericht in Entsprechung seiner Stoffsammlungspflicht (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) überprüfen, ob dem Vater trotz seiner erheblich geminderten Arbeitsfähigkeit nicht doch eine Erwerbsfähigkeit zugemutet werden kann und er einen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, um damit die Sachgrundlagen für die Entscheidung über den Antrag des Vaters auf Enthebung von seiner Unterhaltspflicht zu verbreitern, kann in der Entscheidung des Rekursgerichtes, das der Auffassung des Erstgerichtes beigetreten ist, schon begrifflich weder eine Nullität noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß die Vorinstanzen zu Recht auch die mittlerweile volljährig gewordene Tochter Susanne dennoch in das Verfahren miteinbezogen haben. Das Gericht hat weiterhin im Verfahren außer Streitsachen vorzugehen, wenn das Kind zwischen seinem Antrag und der Entscheidung volljährig geworden ist (EvBl 1974/127 ua); das gleiche gilt auch, wenn über einen vor der Volljährigkeit eines Kindes gestellten Antrag des Vaters auf Enthebung von seiner Unterhaltspflicht abzusprechen ist (SZ 39/13 ua).
Da der Vater keinen tauglichen Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG zur Darstellung gebracht hat, ist sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Da der Vater keinen tauglichen Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zur Darstellung gebracht hat, ist sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.