Der von der Mutter gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Da das Rekursgericht die erstinstanzlichen Entscheidung bestätigt hat, ist das gegen seinen Beschluß gerichtete Rechtsmittel nach § 16 Abs.1 AußStrG zu beurteilen, somit nur zulässig, wenn es sich auf die dort genannten Anfechtungsgründe stützen kann, und zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin die offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll. Die Mutter macht der Sache nach auch offenbare Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit geltend, zeigt in ihren Ausführungen solche Anfechtungsgründe jedoch nicht auf. Zur Dartuung offenbarer Gesetzwidrigkeit beruft sich die Mutter darauf, der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt rechtfertige keinen derart schwerwiegenden Eingriff in die Mutter-Kind-Beziehung, daß er die gänzliche Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes rechtfertigen könne. Ihr werde lediglich vorgeworfen, sie kämpfe um ihre beiden Kinder und könne nicht ruhig zuschauen, wie die Kinder auf dem Pflegeplatz leiden müßten. Diesen Behauptungen ist entgegenzuhalten, daß die Vorinstanzen ihre Entscheidungen keineswegs auf die genannten Umstände gegründet, sondern der Mutter - gestützt auf die fachpsychologische Beurteilung - angesichts ihrer Persönlichkeitsstruktur derzeit jegliche Eignung zur Erziehung der Kinder abgesprochen und die - befristete - Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes damit begründet haben, daß die Ausübung in der gegenwärtig eskalierten Situation die gedeihliche Entwicklung der Kinder und damit deren Wohl gefährden könne. Offenbare Gesetzwidrigkeit ist nur in jenen Fällen unrichtiger Sachbeurteilung anzunehmen, in welchen der Fall im Gesetz entweder derart klar gelöst ist, daß über die Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde, oder in denen das Gericht gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung - vor allem gegen das Wohl der betroffenen Kinder - verstoßen hat (EFSlg. 52.757 ff uva). Wurden im Falle der Besuchsrechtsregelung alle nach dem Gesetz hiefür maßgeblichen Kriterien in die Ermessenserwägungen einbezogen, liegt offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor (EFSlg. 52.785 f, 49.966 uva); diese Grundsätze gelten auch für die Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes, weil auch die Untersagungsgründe im Gesetz nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe determiniert sind. Das Erstgericht hat ein umfangreiches Beweisverfahren abgeführt und ist auf Grund seiner danach getroffenen Feststellungen über die Persönlichkeitsstruktur der Mutter, ihre Eignung zur Erziehung der Kinder, deren psychische Verfassung und die Beschaffenheit des von ihm selbst in Augenschein genommenen Pflegeplatzes zum Schluß gelangt, daß die Ausübung des Besuchsrechtes durch die Mutter derzeit dem Kindeswohl abträglich sei. Diese Auffassung hat das Rekursgericht geteilt. Für die Annahme, daß die Vorinstanzen bei ihrer Besuchsrechtsentscheidung willkürlich vorgegangen seien, finden sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit ist demnach zu verneinen. Unter dem Gesichtspunkt schwerwiegender Verfahrensverstöße unternimmt die Mutter den Versuch, den Pflegeeltern unwahre Angaben nachzuweisen, übersieht dabei jedoch, daß die Vorinstanzen ihre Entscheidungen keineswegs auf die gerügten Angaben stützten. Sie zeigt auch nicht auf, inwieweit eine konkret festgestellte Blutalkoholkonzentration bei ihr sowie die Angaben im Mutter-Kind-Paß über das Gewicht von Brigitte im Zeitpunkt der erstmaligen Übergabe an die Pflegeeltern - danach befand sich das Kind wieder jahrelang in Pflege und Erziehung der Mutter - die Entscheidungen der Vorinstanzen beeinflussen hätten können. Mit der Behauptung, die Vorinstanzen hätten bei ihren Feststellungen von ihr vorgelegte Schriftstücke nicht beachtet, die Schlußfolgerungen des Sachverständigen seien unrichtig und die von den Kindern im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen angefertigten Zeichnungen ließen die von den Vorinstanzen angenommene soziale Integration der Kinder auf dem Pflegeplatz ausgeschlossen erscheinen, bekämpft die Mutter in Wahrheit die mit einem nach § 16 Abs.1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel nicht anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen.Da das Rekursgericht die erstinstanzlichen Entscheidung bestätigt hat, ist das gegen seinen Beschluß gerichtete Rechtsmittel nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen, somit nur zulässig, wenn es sich auf die dort genannten Anfechtungsgründe stützen kann, und zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin die offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll. Die Mutter macht der Sache nach auch offenbare Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit geltend, zeigt in ihren Ausführungen solche Anfechtungsgründe jedoch nicht auf. Zur Dartuung offenbarer Gesetzwidrigkeit beruft sich die Mutter darauf, der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt rechtfertige keinen derart schwerwiegenden Eingriff in die Mutter-Kind-Beziehung, daß er die gänzliche Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes rechtfertigen könne. Ihr werde lediglich vorgeworfen, sie kämpfe um ihre beiden Kinder und könne nicht ruhig zuschauen, wie die Kinder auf dem Pflegeplatz leiden müßten. Diesen Behauptungen ist entgegenzuhalten, daß die Vorinstanzen ihre Entscheidungen keineswegs auf die genannten Umstände gegründet, sondern der Mutter - gestützt auf die fachpsychologische Beurteilung - angesichts ihrer Persönlichkeitsstruktur derzeit jegliche Eignung zur Erziehung der Kinder abgesprochen und die - befristete - Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes damit begründet haben, daß die Ausübung in der gegenwärtig eskalierten Situation die gedeihliche Entwicklung der Kinder und damit deren Wohl gefährden könne. Offenbare Gesetzwidrigkeit ist nur in jenen Fällen unrichtiger Sachbeurteilung anzunehmen, in welchen der Fall im Gesetz entweder derart klar gelöst ist, daß über die Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde, oder in denen das Gericht gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung - vor allem gegen das Wohl der betroffenen Kinder - verstoßen hat (EFSlg. 52.757 ff uva). Wurden im Falle der Besuchsrechtsregelung alle nach dem Gesetz hiefür maßgeblichen Kriterien in die Ermessenserwägungen einbezogen, liegt offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor (EFSlg. 52.785 f, 49.966 uva); diese Grundsätze gelten auch für die Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes, weil auch die Untersagungsgründe im Gesetz nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe determiniert sind. Das Erstgericht hat ein umfangreiches Beweisverfahren abgeführt und ist auf Grund seiner danach getroffenen Feststellungen über die Persönlichkeitsstruktur der Mutter, ihre Eignung zur Erziehung der Kinder, deren psychische Verfassung und die Beschaffenheit des von ihm selbst in Augenschein genommenen Pflegeplatzes zum Schluß gelangt, daß die Ausübung des Besuchsrechtes durch die Mutter derzeit dem Kindeswohl abträglich sei. Diese Auffassung hat das Rekursgericht geteilt. Für die Annahme, daß die Vorinstanzen bei ihrer Besuchsrechtsentscheidung willkürlich vorgegangen seien, finden sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit ist demnach zu verneinen. Unter dem Gesichtspunkt schwerwiegender Verfahrensverstöße unternimmt die Mutter den Versuch, den Pflegeeltern unwahre Angaben nachzuweisen, übersieht dabei jedoch, daß die Vorinstanzen ihre Entscheidungen keineswegs auf die gerügten Angaben stützten. Sie zeigt auch nicht auf, inwieweit eine konkret festgestellte Blutalkoholkonzentration bei ihr sowie die Angaben im Mutter-Kind-Paß über das Gewicht von Brigitte im Zeitpunkt der erstmaligen Übergabe an die Pflegeeltern - danach befand sich das Kind wieder jahrelang in Pflege und Erziehung der Mutter - die Entscheidungen der Vorinstanzen beeinflussen hätten können. Mit der Behauptung, die Vorinstanzen hätten bei ihren Feststellungen von ihr vorgelegte Schriftstücke nicht beachtet, die Schlußfolgerungen des Sachverständigen seien unrichtig und die von den Kindern im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen angefertigten Zeichnungen ließen die von den Vorinstanzen angenommene soziale Integration der Kinder auf dem Pflegeplatz ausgeschlossen erscheinen, bekämpft die Mutter in Wahrheit die mit einem nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel nicht anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Auch von der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Gewicht einer Nichtigkeit kann keine Rede sein. Die Mutter hatte nicht nur Gelegenheit, ihre Argumente vor Gericht vorzutragen, sondern auch dem Sachverständigen darzulegen. Daß sie hingegen nicht zu jedem einzelnen Beweisergebnis gehört wurde, begründet noch keinen Verstoß vom Gewicht einer Nullität (EvBl. 1966/14 uva).
Da die Mutter mit ihren Behauptungen über vorliegende Verfahrensverstöße keine Nichtigkeit aufzuzeigen vermochte, ist ihr Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.