Rechtssatz RS0006128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006128
Entscheidungsdatum
26.08.2003
Rechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen sind auch verfahrensleitende, einen Beteiligten beschwerende Anordnungen grundsätzlich anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 669/78
Entscheidungstext OGH 13.07.1978 6 Ob 669/78
- 6 Ob 624/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 6 Ob 624/83
- 3 Ob 578/83
Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 578/83
- 7 Ob 578/84
Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 578/84
Vgl; Beisatz: Es scheint die Rechtsansicht vertretbar, daß bloß der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Schritte des Gerichtes, die nicht darüber hinaus in Rechte von Personen eingreifen, nicht abgesondert anfechtbar sind. (Frage offengelassen) (T1) Veröff: SZ 57/124 = NZ 1985,56
- 8 Ob 576/90
Entscheidungstext OGH 26.04.1990 8 Ob 576/90
Beis wie T1; Beisatz: Gemäß § 1221 ABGB wird der Dotationspflichtige gegen die Aufnahme eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises geschützt und kann sich demgemäß gegen dessen dennoch erfolgte, in seine Rechtssphäre eingreifende Anordnung im Rechtsmittelweg zur Wehr setzen. (T2)
- 1 Ob 613/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 613/91
Auch; Beisatz hier: Unterlassung der Beiziehung des Noterben zur Befundaufnahme. (T3) Veröff: SZ 57/124 = NZ 1992,233
- 3 Ob 559/92
Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 559/92
Auch; Beisatz hier: Eine bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens stellt keine anfechtbare Verfügung dar. (T4) Veröff: ÖA 1993,114 (Helmut Gamerith)
- 3 Ob 203/93
Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 203/93
- 6 Ob 277/00d
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 277/00d
Beisatz: Die Sammlung des Prozessstoffes kann nur dort die Rechtssphäre der Partei berühren, wenn zu wenig Beweise aufgenommen werden (diese also für eine verlässliche Beurteilung der Sache nicht ausreichen), nicht aber im gegenteiligen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei. (T5) Beisatz: In den amtswegigen Verfahren ist das Gericht an Parteienanträge nicht gebunden. Diese haben keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern. (T6) Beisatz: Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst. (T7)
- 6 Ob 1/02v
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 1/02v
Auch
- 8 Ob 12/03b
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 12/03b
- 5 Ob 187/03s
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 187/03s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0006128
Dokumentnummer
JJR_19780713_OGH0002_0060OB00669_7800000_001