Der Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Das Rekursgericht steht daher nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0006641). Der Mangel der Beschwer, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Dies gilt auch für Revisionsrekurse (8 Ob 543/88 = NRsp 1988/226).
Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde insbesondere in Fällen verneint, in denen die gerichtliche Verfügung der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht darüber hinaus in die Rechte Beteiligter eingreift (6 Ob 329/00a; 6 Ob 338/00z mwN). Auch wenn sich das Rechtsmittel gegen eine bloße Ladung zur Einvernahme richtet, verneint die Rechtsprechung eine Beschwer, weil damit allein noch nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen wird, es sei denn, es handelt sich um eine Ladung zur Einvernahme des Betroffenen nach § 237 AußStrG (8 Ob 543/88 mwN; 2 Ob 251/97v; RIS-Justiz RS0006163). Auch im streitigen Verfahren ist die Anordnung der Ladung eines Zeugen unanfechtbar (§ 349 Abs 2 ZPO) und die Entscheidung durch die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage nicht abgesondert (§ 349 Abs 1 ZPO), sondern etwa erst mit dem Beschluss auf zwangsweise Durchsetzung der Aussagepflicht anfechbar (vgl SZ 40/147; JBl 1967, 90; 6 Ob 279/00y). Ob rechtliche Hindernisse einer Beweisaufnahme entgegenstehen, ist eine für die Durchführbarkeit der Beweisaufnahme maßgebende, von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beweisaufnahme unabhängige Frage, die nicht schon abgesondert bei der Anordnung des Beweises zu prüfen ist (6 Ob 277/00d).Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde insbesondere in Fällen verneint, in denen die gerichtliche Verfügung der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht darüber hinaus in die Rechte Beteiligter eingreift (6 Ob 329/00a; 6 Ob 338/00z mwN). Auch wenn sich das Rechtsmittel gegen eine bloße Ladung zur Einvernahme richtet, verneint die Rechtsprechung eine Beschwer, weil damit allein noch nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen wird, es sei denn, es handelt sich um eine Ladung zur Einvernahme des Betroffenen nach Paragraph 237, AußStrG (8 Ob 543/88 mwN; 2 Ob 251/97v; RIS-Justiz RS0006163). Auch im streitigen Verfahren ist die Anordnung der Ladung eines Zeugen unanfechtbar (Paragraph 349, Absatz 2, ZPO) und die Entscheidung durch die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage nicht abgesondert (Paragraph 349, Absatz eins, ZPO), sondern etwa erst mit dem Beschluss auf zwangsweise Durchsetzung der Aussagepflicht anfechbar vergleiche SZ 40/147; JBl 1967, 90; 6 Ob 279/00y). Ob rechtliche Hindernisse einer Beweisaufnahme entgegenstehen, ist eine für die Durchführbarkeit der Beweisaufnahme maßgebende, von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beweisaufnahme unabhängige Frage, die nicht schon abgesondert bei der Anordnung des Beweises zu prüfen ist (6 Ob 277/00d).
Im vorliegenden Fall dient die der Mutter abverlangte Auskunft in erster Linie der Klärung von Sachverhaltsgrundlagen, nämlich über die Fortschritte und Ergebnisse der psychotherapeutischen Betreuung des Kindes und dessen aktuellen psychischen Zustand, die nach Ansicht der Vorinstanzen erforderlich sind, um eine im Interesse des Kindeswohles gelegene Besuchsrechtsentscheidung und allenfalls Maßnahmen im Sinne der §§ 182e Abs 2 und 185c AußStrG treffen zu können. Die angefochtene Verfügung ist mit einer Ladung der Mutter zur Einvernahme über diese Umstände gleichzusetzen. Ob die das Kind betreuende Psychotherapeutin bereit ist, der Mutter entsprechende Auskünfte zukommen zu lassen, damit diese ihrerseits dem Gericht die ihr abverlangten Berichte vorlegen kann, ist bei der Anordnung des Beweismittels nicht ausschlaggebend. Im Übrigen hat das Rekursgericht aber ohnehin zutreffend auf die in § 14 Abs 4 Psychotherapiegesetz normierte Auskunftspflicht der Psychotherapeuten gegenüber dem gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Patienten hingewiesen. Ob der Mutter selbst ein Aussageverweigerungsrecht über das Befinden ihrer Tochter, worüber ihr die Psychotherapeutin nach der zitierten Bestimmung Auskunft zu erteilen hat, zukommt (vgl den sinngemäß anzuwendenden § 321 ZPO), ist ebenfalls nicht schon bei der Anordnung der betreffenden Beweisaufnahme zu prüfen. Ein gerichtlicher Auftrag gefährdet die Rechtsstellung des Betroffenen jedenfalls dann noch nicht, wenn die Missachtung des Auftrages erst bei einer später anfechtbaren Verfügung Rechtswirkungen zeigen kann (vgl SZ 50/41). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall dient die der Mutter abverlangte Auskunft in erster Linie der Klärung von Sachverhaltsgrundlagen, nämlich über die Fortschritte und Ergebnisse der psychotherapeutischen Betreuung des Kindes und dessen aktuellen psychischen Zustand, die nach Ansicht der Vorinstanzen erforderlich sind, um eine im Interesse des Kindeswohles gelegene Besuchsrechtsentscheidung und allenfalls Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 182 e, Absatz 2 und 185 c AußStrG treffen zu können. Die angefochtene Verfügung ist mit einer Ladung der Mutter zur Einvernahme über diese Umstände gleichzusetzen. Ob die das Kind betreuende Psychotherapeutin bereit ist, der Mutter entsprechende Auskünfte zukommen zu lassen, damit diese ihrerseits dem Gericht die ihr abverlangten Berichte vorlegen kann, ist bei der Anordnung des Beweismittels nicht ausschlaggebend. Im Übrigen hat das Rekursgericht aber ohnehin zutreffend auf die in Paragraph 14, Absatz 4, Psychotherapiegesetz normierte Auskunftspflicht der Psychotherapeuten gegenüber dem gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Patienten hingewiesen. Ob der Mutter selbst ein Aussageverweigerungsrecht über das Befinden ihrer Tochter, worüber ihr die Psychotherapeutin nach der zitierten Bestimmung Auskunft zu erteilen hat, zukommt vergleiche den sinngemäß anzuwendenden Paragraph 321, ZPO), ist ebenfalls nicht schon bei der Anordnung der betreffenden Beweisaufnahme zu prüfen. Ein gerichtlicher Auftrag gefährdet die Rechtsstellung des Betroffenen jedenfalls dann noch nicht, wenn die Missachtung des Auftrages erst bei einer später anfechtbaren Verfügung Rechtswirkungen zeigen kann vergleiche SZ 50/41). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.