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Entscheidung 6 Ob 279/00y×

Entscheidung 6 Ob 279/00y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob279/00y

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Clemens S*****, vertreten durch seinen Vater Univ. Prof. Dr. Michael S*****, dieser vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in Graz, über den Revisionsrekurs des Dr. Nikolaus P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Mai 2000, GZ 2 R 171/00g-146, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. April 2000, GZ 17 P 2320/95w-141, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach der Trennung der Eltern wurde die Obsorge für die beiden Söhne dahin geregelt, dass der am 5. 1. 1985 geborene Clemens beim Vater, der am 22. 7. 1986 geborene Matthias bei der Mutter verblieben. Die Mutter ist seit 16. 12. 1992 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 1.600,-- S für Clemens verpflichtet. Der Vater begehrte am 5. 5. 1998, diese Unterhaltsbeiträge ab 1. 11. 1997 auf 5.000,-- S monatlich zu erhöhen. Dieses Begehren dehnte er am 9. 6. 1999 auf 7.000,-- S aus. Die Mutter verfüge über ausreichendes Vermögen und über Mieteinnahmen. Sie lebe seit ihrer Wiederverehelichung mit einem Rechtsanwalt in vermögenden Verhältnissen.

Die Mutter sprach sich gegen jede Unterhaltserhöhung aus.

Mit "Note" vom 24. 12. 1999 "ersuchte" das Erstgericht zunächst den Vertreter der Mutter, binnen drei Wochen das Einkommen ihres nunmehrigen Ehemannes, Rechtsanwalt Dr. Nikolaus P*****, für die Jahre 1998 und 1999 durch Vorlage entsprechender Unterlagen mitzuteilen; sollte dies nicht möglich sein, werde allenfalls ein Buchsachverständiger zu bestellen sein. Die Mutter teilte mit, dass ihr Ehemann keinen Anlass zur Bekanntgabe seines Vermögens sehe. Daraufhin richtete das Erstgericht mit Beschluss vom 23. 3. 2000 ein inhaltsgleiches "Ersuchen" an den Ehemann der Mutter, in dem es auf Paragraph 183, AußStrG hinwies.

Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Ehemannes der Mutter nicht Folge, weil keine ausreichenden Unterlagen zur Entscheidung über den Unterhaltserhöhungsantrag vorlägen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Auskunftspflicht des Paragraph 183, Absatz eins, AußStrG betreffe nicht nur den Unterhaltspflichtigen selbst und gelte auch dann, wenn zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage allenfalls bestehende eigene Unterhaltsansprüche des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem Ehepartner zum Tragen kommen könnten. Dies könne im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vorliegenden Verfahrensfrage fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Ehemannes der Mutter ist jedoch unzulässig.

Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Das Rekursrecht steht daher nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0006641). Der Mangel der Beschwer, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Dies gilt auch für Revisionsrekurse (8 Ob 543/88 = NRsp 1988/226).

Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde insbesondere in Fällen verneint, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht darüber hinaus in die Rechte Beteiligter eingreift (6 Ob 338/00z mwN). Auch wenn sich das Rechtsmittel gegen eine bloße Ladung zur Einvernahme richtet, verneint die Rechtsprechung eine Beschwer, weil damit allein noch nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen wird, es sei denn, es handelt sich um eine Ladung zur Einvernahme des Betroffenen nach Paragraph 237, AußStrG (8 Ob 543/88 mwN; 2 Ob 251/97v; RIS-Justiz RS0006163). Auch im streitigen Verfahren ist die Anordnung der Ladung eines Zeugen unanfechtbar (Paragraph 349, Absatz 2, ZPO) und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage nicht abgesondert (Paragraph 349, Absatz eins, ZPO), sondern etwa erst mit dem Beschluss auf zwangsweise Durchsetzung der Aussagepflicht anfechtbar vergleiche SZ 40/147; JBl 1967, 90).

Im vorliegenden Fall dient die abverlangte Auskunft bloß der Klärung von Sachverhaltsgrundlagen, weil nach Ansicht der Vorinstanzen die Kenntnis der finanziellen Situation des Ehemannes der Mutter für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfügung ist durchaus mit einer Ladung zur Einvernahme über seine Einkommensverhältnisse gleichzusetzen, die aber für sich allein seine Rechtssphäre noch nicht berührt.

Die vom Rekursgericht zur Bejahung der Beschwer des Rechtsmittelwerbers herangezogene Entscheidung 1 Ob 103/98y (= EFSlg

88.471) betraf die - im Übrigen verneinte - Frage der Beteiligtenstellung des ehemaligen Lebensgefährten der Mutter eines nicht von ihm stammenden Kindes im Obsorgestreit, sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E62185 06A02790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00279.00Y.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20010516_OGH0002_0060OB00279_00Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006163 Rechtssatz 25.09.1957Zivilrecht
Eine Ladung schlechthin gewährt auch im Verfahren außer Streitsachen dem Geladenen kein Rekursrecht. (Kein Beschwerderecht des Notars, bei dem das dem Verlassenschaftsverfahren zugrundeliegende Testament hinterlegt ist).
RS0006557 Rechtssatz 21.04.1988Zivilrecht
Verneinung der Beschwer, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine schlichte Ladung richtet (hier: mit einer bloßen Ladung zur Einvernahme über einen vom Rechtsmittelwerber selbst gestellten Antrag wird nocht nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen).
RS0008521 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, ist dies …
RS0008527 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens.
RS0041770 Rechtssatz 08.01.1963Zivilrecht
Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (unter ausdrücklicher Ablehnung von 2 Ob 12/62, JBl …
RS0112534 Rechtssatz 29.09.1999Zivilrecht
1. Die gesonderte Anfechtung verfahrensleitender Verfügungen im Verfahren außer Streitsachen ist (nur) in Fällen zu verneinen, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht in Rechte Beteiligter eingreift. …