Der Revisionsrekurs ist aber nicht zulässig.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung von Rekursen gegen die Beschlüsse ON 5 und 6 richtet, ist der Revisionsrekurswerber nicht beschwert. Er hat nämlich gegen diese Beschlüsse nur jeweils die Vorstellung ergriffen, die mit den Beschlüssen ON 12 und 14 - negativ - erledigt wurde. Durch die Zurückweisung von Rekursen, die er nicht erhoben hat, werden aber seine Recht nicht berührt.
Zur Zurückweisung der Rekurse gegen die Beschlüsse ON 12 und 14 ist folgendes zu bemerken:
Es trifft zwar zu, daß an sich Rekurse gegen schlichte Ladungen, in denen in die Rechtssphäre des Betroffenen ebensowenig wie durch die Androhung von Ordnungsstrafen eingegriffen wird, mangels Beschwer zurückzuweisen sind (vgl 8 Ob 543/88; EvBl 1992/70). Diese Rechtsprechung ist aber auf eine Ladung zu einer Einvernahme nach § 237 AußStrG nicht anzuwenden.Es trifft zwar zu, daß an sich Rekurse gegen schlichte Ladungen, in denen in die Rechtssphäre des Betroffenen ebensowenig wie durch die Androhung von Ordnungsstrafen eingegriffen wird, mangels Beschwer zurückzuweisen sind vergleiche 8 Ob 543/88; EvBl 1992/70). Diese Rechtsprechung ist aber auf eine Ladung zu einer Einvernahme nach Paragraph 237, AußStrG nicht anzuwenden.
Die in den §§ 236 ff AußStrG enthaltenen Verfahrensvorschriften über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person sehen zwar einen formellen Beschluß auf Verfahrenseinleitung nicht vor. Wird ein derartiger formeller Beschluß nicht gefaßt, dann ist der erste Beschluß des Gerichtes, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen läßt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluß auf Verfahrenseinleitung anzusehen. In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist daher in diesem Sinne ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens (SZ 59/207). Dem Betroffenen ist daher dann, wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ihn einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, gemäß § 9 AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen (so auch Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 117 f).Die in den Paragraphen 236, ff AußStrG enthaltenen Verfahrensvorschriften über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person sehen zwar einen formellen Beschluß auf Verfahrenseinleitung nicht vor. Wird ein derartiger formeller Beschluß nicht gefaßt, dann ist der erste Beschluß des Gerichtes, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen läßt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den Paragraphen 236, ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluß auf Verfahrenseinleitung anzusehen. In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach Paragraph 237, AußStrG ist daher in diesem Sinne ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den Paragraphen 236, ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens (SZ 59/207). Dem Betroffenen ist daher dann, wenn das Gericht im Sinne des Paragraph 236, AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ihn einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des Paragraph 237, AußStrG zum Ausdruck bringt, gemäß Paragraph 9, AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen (so auch Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 117 f).
Die - mit jener des Erstgerichtes über- einstimmende - Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die im übrigen nicht die Zurückweisung der Rekurse rechtfertigte, sondern zur Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes führen hätte müssen, ist daher unzutreffend.
Das Rekursgericht hat aber in der Begründung seiner Entscheidung auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, weil der Betroffene durch verschiedene Eingaben im Exekutionsverfahren dem bisherigen Anschein nach mangelnde Einsichtsfähigkeit gezeigt habe, die zu finanziellen Nachteilen führen können. Es hat daher die Statthaftigkeit der Ladungen zur Vernehmung des Betroffenen bejaht, ohne einer endgültigen Entscheidung vorgreifen zu wollen.Das Rekursgericht hat aber in der Begründung seiner Entscheidung auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, weil der Betroffene durch verschiedene Eingaben im Exekutionsverfahren dem bisherigen Anschein nach mangelnde Einsichtsfähigkeit gezeigt habe, die zu finanziellen Nachteilen führen können. Es hat daher die Statthaftigkeit der Ladungen zur Vernehmung des Betroffenen bejaht, ohne einer endgültigen Entscheidung vorgreifen zu wollen.
Damit liegt inhaltlich eine Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse vor. Dagegen ist der Revisionsrekurs nur unter den in § 14 Abs 1 AußStrG angeführten Voraussetzungen zulässig. Diese sind hier aber nicht erfüllt, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen ist - insbesondere käme der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu -, und es wird das Vorliegen einer solchen Rechtsfrage im Revisionsrekurs im übrigen auch gar nicht konkret dargetan; eine allgemeine Behauptung in diese Richtung reicht nicht aus.Damit liegt inhaltlich eine Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse vor. Dagegen ist der Revisionsrekurs nur unter den in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angeführten Voraussetzungen zulässig. Diese sind hier aber nicht erfüllt, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen ist - insbesondere käme der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu -, und es wird das Vorliegen einer solchen Rechtsfrage im Revisionsrekurs im übrigen auch gar nicht konkret dargetan; eine allgemeine Behauptung in diese Richtung reicht nicht aus.
Abschließend ist der Betroffene noch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach bei erkennbaren Mißbrauch der Verbesserungsmöglichkeit ein Auftrag zur Behebung eines Formgebrechens nicht zu erteilen ist (vgl EvBl 1971/139; SZ 58/17 = JBl 1985, 684 [zust Pfersmann]; NZ 1986, 231 ua).Abschließend ist der Betroffene noch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach bei erkennbaren Mißbrauch der Verbesserungsmöglichkeit ein Auftrag zur Behebung eines Formgebrechens nicht zu erteilen ist vergleiche EvBl 1971/139; SZ 58/17 = JBl 1985, 684 [zust Pfersmann]; NZ 1986, 231 ua).