Rechtssatz RS0008520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008520
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 236 ff AußStrG nicht gefasst, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen lässt, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (so vgl auch 4 Ob 525/75 mit Beisatz zu 6 Ob 538/81 für Rechtslage zur Zeit EntmO).Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach Paragraphen 236, ff AußStrG nicht gefasst, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den Paragraphen 236, ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen lässt, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (so vergleiche auch 4 Ob 525/75 mit Beisatz zu 6 Ob 538/81 für Rechtslage zur Zeit EntmO).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 675/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 675/86
Veröff: SZ 59/207
- 2 Ob 251/97v
Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 251/97v
nur: Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 236 ff AußStrG nicht gefaßt, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen lässt, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen. (T1)
- 6 Ob 195/98i
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 195/98i
Auch; Beisatz: Auch ein solcher verfahrenseinleitender Beschluss ist anfechtbar. (T2) Beisatz: Umso mehr gilt dies für eine Beistandsbestellung nach § 238 Abs 1 AußStrG. (T3)
- 10 Ob 250/99h
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 Ob 250/99h
nur T1
- 7 Ob 185/03m
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 185/03m
Auch; nur T1
- 4 Ob 215/18y
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 215/18y
Auch; Beisatz: Die gilt auch nach der Rechtslage nach dem 2. ErwSchG (§§ 116a ff AußStrG). (T4)
Beisatz: Hier: Auftrag an den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein, eine Abklärung iSd § 4a ErwSchVG durchzuführen. (T5)
- 8 Ob 92/19s
Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 92/19s
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Ob 20/21d
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 20/21d
Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Ob 119/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 119/25v
vgl; Beisatz nur wie T2
- 3 Ob 83/26s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 3 Ob 83/26s
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008520
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0080OB00675_8600000_002