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Entscheidung 8 Ob 675/86×

Entscheidung 8 Ob 675/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob675/86

Entscheidungsdatum

19.11.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache betreffend die Bestellung eines Sachwalters für Dr. Wolfgang V***, geboren am 7. Oktober 1943, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen Dr. Wolfgang V***, Universitätsdozent, Weyrgasse 3/13, 1030 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 16. April 1986, GZ. 44 R 75/86-51, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Februar 1986, GZ. 10 SW 203/84-39, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Betroffenen aufgetragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht ordnete - ohne ausdrückliche Beschlußfassung über die Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach Paragraph 273, ABGB - von Amts wegen im Sinne des Paragraph 237, AußStrG die Vorladung des Betroffenen zum Amtstag mit SW-Form.1 an.

Der Betroffene erhob dagegen einen Rekurs, den das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig zurückwies. Das Rekursgericht führte aus, das Erstgericht habe mit der verfügten Ladung des Betroffenen dem Gebot des Paragraph 236, AußStrG entsprochen, auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters einzuleiten. Darin liege nicht eine Vorwegnahme des Ergebnisses; vielmehr bilde die angestrebte Erstanhörung eine der unverzichtbaren Voraussetzungen für die Entscheidung. Der Rekurswerber nehme allerdings in seinem Rechtsmittel die Ergebnisse des Verfahrens vorweg. Darauf sei aber meritorisch nicht einzugehen, weil gemäß Paragraph 249, AußStrG nur ein Rekurs gegen die Bestellung eines Sachwalters zulässig sei, nicht aber gegen andere Beschlüsse. Diese Sonderbestimmung schaffe eine Ausnahme gegenüber dem allgemeinen Rekursrecht des Paragraph 9, AußStrG. Der Rekurs sei somit auch dann unzulässig, wenn die Ladung einen Einleitungsbeschluß - der in dieser Form vom Gesetz gar nicht vorgesehen sei - mitumfasse. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die vom Erstgericht verfügte Ladung für ungültig und nichtig zu erklären und das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters einzustellen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Die Vorschrift des Paragraph 249, AußStrG regelt nicht das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen im Sinne des 5. Hauptstückes des Außerstreitgesetzes abschließend, sondern normiert nur einzelne in Sachwalterschaftssachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Paragraphen 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften sie aber im übrigen unberührt läßt (RZ 1986/26 uva.).

Die Zulässigkeit des Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Erstgerichtes ist daher nach der Vorschrift des Paragraph 9, AußStrG zu beurteilen und danach zu bejahen.

Es trifft zu, daß die in den Paragraphen 236, ff AußStrG enthaltenen Verfahrensvorschriften über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person (ebenso wie früher die Bestimmungen der Entmündigungsordnung) einen formellen Beschluß auf Verfahrenseinleitung nicht vorsehen. Wird ein derartiger formeller Beschluß nicht gefaßt, dann ist der erste Beschluß des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den Paragraphen 236, ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen läßt, als Beschluß auf Verfahrenseinleitung anzusehen (so 6 Ob 538/81 zur Zeit der Geltung der Entmündigungsordnung; eine derartige Änderung der Rechtslage, die nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung erfordern würde, liegt nicht vor). In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach Paragraph 237, AußStrG ist in diesem Sinne ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den Paragraphen 236, ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens.

Die Anfechtbarkeit eines verfahrenseinleitenden Beschlusses im Sinne des Paragraph 9, AußStrG wurde zur Zeit der Geltung der Entmündigungsordnung in einhelliger Rechtsprechung im wesentlichen aus der Erwägung heraus bejaht, daß die Verfahrenseinleitung nicht nur an gewisse Voraussetzungen geknüpft war, sondern auch ihrerseits eine rechtserhebliche Verfahrenslage für weitere gerichtliche Maßnahmen (etwa Paragraph 8, Absatz eins, EntmO) darstellte (EvBl 1975/280; 4 Ob 539/76; 6 Ob 538/81; 5 Ob 643,644/82). Die gleichen Überlegungen gelten aber auch nach Inkrafttreten der nunmehrigen Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 236, ff AußStrG. Denn auch danach ist die Einleitung eines derartigen Verfahrens von den im Paragraph 236, AußStrG normierten Voraussetzungen abhängig und sie schafft ihrerseits eine den Betroffenen bindende rechtserhebliche Verfahrenslage für weitere gerichtliche Maßnahmen, etwa im Sinne des Paragraph 238, AußStrG. Es ist daher dem Betroffenen dann, wenn das Gericht im Sinne des Paragraph 236, AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ihn einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des Paragraph 237, AußStrG zum Ausdruck bringt, gemäß Paragraph 9, AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen (so auch Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 117 f). Der angefochtene Beschluß ist daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Betroffenen aufzuheben; dem Rekursgericht ist die neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel des Betroffenen aufzutragen. Dabei wird das Vorliegen der im Paragraph 236, AußStrG normierten sachlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens zu überprüfen sein. Erachtet sie das Rekursgericht für gegeben, wird es dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge zu geben haben. Andernfalls wäre der Beschluß des Erstgerichtes zu beseitigen.

Anmerkung

E09654

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00675.86.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19861119_OGH0002_0080OB00675_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006527 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Die Anfechtbarkeit eines das Verfahren nach §§ 236 ff AußStrG einleitenden Beschlusses ist zu bejahen.
RS0006533 Rechtssatz 22.04.1975Zivilrecht
Die Möglichkeit, die Einleitung eines Entmündigungsverfahrens mit Rechtsmittel zu bekämpfen, wird in der Rechtsprechung anerkannt (SZ 28/93, SZ 7/187, 6 Ob 305/66, 2 Ob 170/73, 2 Ob 171/73, 5 Ob 201/66 ua) und aus den §§ 29, 31, 38, 49 EntmO abgeleitet. (Hi …
RS0006537 Rechtssatz 16.09.1982Zivilrecht
Für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens ist ein besonderer Einleitungsbeschluß nicht erforderlich.
RS0008520 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 236 ff AußStrG nicht gefasst, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ …
RS0008521 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, ist dies …
RS0008523 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Ein formeller Beschluß auf Einleitung des Verfahrens nach § 236 ff AußStrG ist nicht vorgesehen (so vgl auch 7 Ob 718/82 für Rechtslage zur Zeit der EntmO).
RS0008527 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens.