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Entscheidung 3 Ob 83/26s×

Entscheidung 3 Ob 83/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob83/26s

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen *, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2026, GZ 42 R 107/26k-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen, der sich gegen die vom Rekursgericht bestätigte Beauftragung eines Erwachsenenschutzvereins richtet, eine Abklärung im Sinn des Paragraph 117 a, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 4 a, ErwSchVG durchzuführen, ist zwar nicht jedenfalls unzulässig vergleiche RS0008520 [T5]; 4 Ob 215/18y [Pkt 2.1.]), aber mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

[2] 1. Die im Revisionsrekurs als erheblich im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG relevierte Frage, ob eine vom Betroffenen wirksam erteilte schlichte (allgemeine rechtsgeschäftliche) Vollmacht der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters entgegensteht, stellt sich hier nicht, weil das Erstgericht keinen Bestellungsbeschluss gefasst hat. Einer Abklärung im Sinn des Paragraph 117 a, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 4 a, ErwSchVG steht die Erteilung einer schlichten Vollmacht schon deshalb nicht entgegen, weil bei entsprechendem Ergebnis der Abklärung nach Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zu bestellen ist, der – wie sich aus Paragraph 120, Absatz 3, AußStrG ergibt – auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden kann. Ein schlicht Bevollmächtigter ist ebenso wie ein Vorsorgebevollmächtigter ein „bereits eingesetzter Vertreter“ (1 Ob 33/25x [Rz 9]).

[3] 2. Da auch eine wirksam gewordene Vorsorgevollmacht zufolge Paragraph 120, Absatz 3, AußStrG der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nicht entgegensteht, begründet die unterbliebene Einsichtnahme des Rekursgerichts vor Fassung seines Beschlusses in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), in dem die Vorsorgevollmacht und der Eintritt des Vorsorgefalls damals bereits registriert waren, entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs keinen relevanten Verfahrensmangel (4 Ob 77/18d [Pkt 3]; 16 Ok 4/20d [Rz 96]; vergleiche zur ZPO RS0116273).

[4] 3. Nach ständiger Rechtsprechung würde es dem Zweck des Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn des Verfahrens konkrete Feststellungen über psychische Krankheiten (oder vergleichbare Beeinträchtigungen der Entscheidungsfähigkeit) sowie konkrete Gefährdungen verlangt werden würden (RS0126667; 3 Ob 86/25f [Rz 3]). Dies gilt auch für Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall mit einer schlichten Vollmacht bzw einer wirksamen Vorsorgevollmacht – auch im Hinblick auf die Eignung des Vertreters, die insbesondere das Fehlen einer Untätigkeit oder Pflichtwidrigkeit im Sinn des Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB voraussetzt – das Auslangen gefunden werden kann, weshalb die beschlossene Abklärung im Sinn des Paragraph 117 a, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 4 a, ErwSchVG auch insofern mit der Rechtslage im Einklang steht.

[5]           4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E147878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00083.26S.0623.000

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260623_OGH0002_0030OB00083_26S0000_000

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