Begründung:
Der Betroffene ist Rechtsanwalt und übt seinen Beruf in Graz aus. Gegen ihn waren in der Vergangenheit zahlreiche Disziplinarverfahren anhängig. Der Betroffene stand und steht mit der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer des Landes Steiermark in einem Dauerkonflikt, der seinen Ursprung in der Rechtsmeinung des Betroffenen hat, die Zwangsmitgliedschaft bei der Kammer und die damit verbundenen finanziellen Belastungen seien unzulässig. Er steht auf dem Standpunkt, daß die Mitgliedsbeiträge verschwendet und ihre Verwendung nicht ordnungsgemäß offengelegt und verrechnet werden. Der Betroffene führte einen Rechtsstreit über die Rückzahlung von Beiträgen. Einen Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer focht der Betroffene bis zum Verwaltungsgerichtshof an. Er brachte weiters gegen den Unterstützungsverein der Steiermärkischen Rechtsanwälte zu 2 C 1333/97v des Bezirksgerichtes für ZRS Graz eine Klage auf Zurückzahlung von Werbebeiträgen in der Höhe von 9.200 S mit der Begründung ein, er sei nicht Mitglied dieses Vereins (an diesen Verein bezahlte Werbebeiträge führen nach der Beitragsordnung dazu, daß sich die an die Rechtsanwaltskammer zu leistenden Werbebeiträge entsprechend reduzieren). In einem vorbereitenden Schriftsatz warf der Betroffene (Kläger) im anhängigen Verfahren der Rechtsanwaltskammer vor, daß sie einen im Vergleich zur Rechtsanwaltskammer Vorarlberg um das Vierfache höheren Kammerbeitrag einhebe und die Werbebeiträge in Millionenhöhe ohne Kontrolle nicht nachvollziehbar verwende (2 C 1333/97v-4). In der Tagsatzung vom 23.10.1997 wurde die seinerzeitige erfolglose Prozeßführung des Klägers gegen die Rechtsanwaltskammer erörtert. Der Kläger wiederholte seinen Vorwurf überhöhter Kammerbeiträge und behauptete ein aus Kammerbeiträgen erzieltes Vermögen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer von 52 Mio S. Der beklagte Verein äußerte sich dahin, daß der Kläger "aufgrund seines heutigen Vorbringens zu erkennen gegeben" habe, "daß er nicht prozeßfähig ist" und stellte den Antrag, "gemäß § 6a ZPO vorzugehen" (2 C 1333/97v-7).Der Betroffene ist Rechtsanwalt und übt seinen Beruf in Graz aus. Gegen ihn waren in der Vergangenheit zahlreiche Disziplinarverfahren anhängig. Der Betroffene stand und steht mit der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer des Landes Steiermark in einem Dauerkonflikt, der seinen Ursprung in der Rechtsmeinung des Betroffenen hat, die Zwangsmitgliedschaft bei der Kammer und die damit verbundenen finanziellen Belastungen seien unzulässig. Er steht auf dem Standpunkt, daß die Mitgliedsbeiträge verschwendet und ihre Verwendung nicht ordnungsgemäß offengelegt und verrechnet werden. Der Betroffene führte einen Rechtsstreit über die Rückzahlung von Beiträgen. Einen Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer focht der Betroffene bis zum Verwaltungsgerichtshof an. Er brachte weiters gegen den Unterstützungsverein der Steiermärkischen Rechtsanwälte zu 2 C 1333/97v des Bezirksgerichtes für ZRS Graz eine Klage auf Zurückzahlung von Werbebeiträgen in der Höhe von 9.200 S mit der Begründung ein, er sei nicht Mitglied dieses Vereins (an diesen Verein bezahlte Werbebeiträge führen nach der Beitragsordnung dazu, daß sich die an die Rechtsanwaltskammer zu leistenden Werbebeiträge entsprechend reduzieren). In einem vorbereitenden Schriftsatz warf der Betroffene (Kläger) im anhängigen Verfahren der Rechtsanwaltskammer vor, daß sie einen im Vergleich zur Rechtsanwaltskammer Vorarlberg um das Vierfache höheren Kammerbeitrag einhebe und die Werbebeiträge in Millionenhöhe ohne Kontrolle nicht nachvollziehbar verwende (2 C 1333/97v-4). In der Tagsatzung vom 23.10.1997 wurde die seinerzeitige erfolglose Prozeßführung des Klägers gegen die Rechtsanwaltskammer erörtert. Der Kläger wiederholte seinen Vorwurf überhöhter Kammerbeiträge und behauptete ein aus Kammerbeiträgen erzieltes Vermögen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer von 52 Mio S. Der beklagte Verein äußerte sich dahin, daß der Kläger "aufgrund seines heutigen Vorbringens zu erkennen gegeben" habe, "daß er nicht prozeßfähig ist" und stellte den Antrag, "gemäß Paragraph 6 a, ZPO vorzugehen" (2 C 1333/97v-7).
Am 7.11.1997 verfügte der Prozeßrichter die Übermittlung des Aktes an die zuständige Pflegschaftsabteilung des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gemäß § 6a ZPO unter Hinweis auf eine vom beklagten Verein vorgelegte Urkunde über die Kammerbeiträge der Vorarlberger Rechtsanwälte, wodurch das Prozeßvorbringen des Klägers widerlegt sei. Das Pflegschaftsgericht ordnete daraufhin eine Erstanhörung (§ 237 AußStrG) an. Der geladene Betroffene erschien zu zwei Terminen nicht. Er leistete erst der dritten Ladung für den 11.12.1997 Folge. In der Tagsatzung verweigerte er ein Eingehen zur Sache. Er finde "das ganze eben so lächerlich". Es sei ihm egal, ob das Sachwalterverfahren fortgesetzt werde. Der Betroffene äußerte die Vermutung, daß die Anregung des beklagten Vereins, gemäß § 6a ZPO vorzugehen, auf eine Absprache mit der Rechtsanwaltskammer zurückgehe. Für den Fall der Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens möge Dr.Franz Insam zum einstweiligen Sachwalter bestellt werden. Der Betroffene verweigerte die Fertigung des Protokolls über die Erstanhörung.Am 7.11.1997 verfügte der Prozeßrichter die Übermittlung des Aktes an die zuständige Pflegschaftsabteilung des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gemäß Paragraph 6 a, ZPO unter Hinweis auf eine vom beklagten Verein vorgelegte Urkunde über die Kammerbeiträge der Vorarlberger Rechtsanwälte, wodurch das Prozeßvorbringen des Klägers widerlegt sei. Das Pflegschaftsgericht ordnete daraufhin eine Erstanhörung (Paragraph 237, AußStrG) an. Der geladene Betroffene erschien zu zwei Terminen nicht. Er leistete erst der dritten Ladung für den 11.12.1997 Folge. In der Tagsatzung verweigerte er ein Eingehen zur Sache. Er finde "das ganze eben so lächerlich". Es sei ihm egal, ob das Sachwalterverfahren fortgesetzt werde. Der Betroffene äußerte die Vermutung, daß die Anregung des beklagten Vereins, gemäß Paragraph 6 a, ZPO vorzugehen, auf eine Absprache mit der Rechtsanwaltskammer zurückgehe. Für den Fall der Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens möge Dr.Franz Insam zum einstweiligen Sachwalter bestellt werden. Der Betroffene verweigerte die Fertigung des Protokolls über die Erstanhörung.
Das Erstgericht bestellte am 18.12.1997 Dr.Franz Insam zum einstweiligen Sachwalter im Verfahren über die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (§ 238 Abs 1 AußStrG). Es hätten sich "doch gewisse Anhaltspunkte für eine Sachwalterschaft" ergeben (ON 3). Das Rekursgericht hob über Rekurs des Betroffenen diesen Beschluß wegen Begründungsmängeln auf.Das Erstgericht bestellte am 18.12.1997 Dr.Franz Insam zum einstweiligen Sachwalter im Verfahren über die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG). Es hätten sich "doch gewisse Anhaltspunkte für eine Sachwalterschaft" ergeben (ON 3). Das Rekursgericht hob über Rekurs des Betroffenen diesen Beschluß wegen Begründungsmängeln auf.
Der Betroffene legte am 30.1.1998 ein von ihm eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten vor, in dem der Sachverständige nach Darstellung der durchgeführten Befundaufnahmen (insbesondere der durchgeführten Tests) dem Betroffenen attestierte, psychisch gesund und völlig prozeßfähig zu sein (ON 9).
Am 2.2.1998 langte beim Erstgericht eine zum anhängigen Sachwalterschaftsverfahren eingebrachte Sachverhaltsdarstellung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ein (ON 10), in der gegen den Betroffenen zahlreiche Vorwürfe erhoben werden. Dem Schreiben waren mehrere Urkunden (Schreiben des Betroffenen an die Rechtsanwaltskammer; Rechtsmittel des Betroffenen; ein Schreiben des Präsidenten des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer) beigelegt. Die Vorwürfe lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Bei der Rechtsanwaltskammer seien zahlreiche Beschwerden gegen den seit 1983 als Rechtsanwalt tätigen Betroffenen eingegangen, wonach dieser verbal auffällig aggressiv sei; er beschimpfe Klienten und Kollegen; er spreche dem Alkohol auch in Bürozeiten zu; er komme der Residenzpflicht nicht nach; er nehme Schriftstücke fallweise nicht entgegen.
2. Gegenüber der Rechtsanwaltskammer habe der Betroffene seine "verbal aggressiv unglaublich beleidigendes sowie ignorantes Verhalten" noch gesteigert; er versuche sich einer Disziplinarbehandlung durch globale Ablehnungserklärungen und verleumderische Unterstellungen zu entziehen.
3. Durch massive Alkoholabhängigkeit sei ein geistiger Abbau herbeigeführt worden.
4. Der Betroffene habe in Disziplinarverfahren die Zustellung von Schriftstücken vereitelt.
5. Gegen den Kammeranwalt und den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer habe sich der Betroffene massiv ehrenbeleidigend geäußert.
6. Der Betroffene habe in Delegierungsverfahren (Delegierung von Disiplinaruntersuchungen von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer an die Rechtsanwaltskammer Wien) haltlose Betrugsvorwürfe erhoben.
7. Der Betroffene lehne die Übernahme von Verfahrenshilfevertretungen ab.
8. Der Betroffene stelle grundlose Ablehnungsanträge.
Das Erstgericht verfügte am 24.2.1998 eine neuerliche Anhörung des Betroffenen. Dieser äußerte sich diesmal zur Sache. Er bestritt den Vorwurf, er hätte mehrmals Schriftstücke nicht behoben. Zum Vorwurf aggressiver Verhaltensweisen gegenüber der Rechtsanwaltskammer erklärte er, daß er genauso "zurückschreibe, wie die Kammer mich behandelt". Er habe keine Alkoholprobleme. Die anhängigen fünf Disziplinarverfahren seien "eigentlich nur Racheakte". Dort ginge es nur um Kleinigkeiten. Am Schluß der Vernehmung hielt der Erstrichter im Protokoll seinen persönlichen Eindruck über den Betroffenen fest (S 5 zu ON 12).
Mit dem angefochtenen Beschluß bestellte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang neuerlich Dr.Franz Insam zum Verfahrensvertreter des Betroffenen. Es stellte fest, daß der Betroffene in der Tagsatzung vom 24.2.1998 einen sehr vorbereiteten Eindruck erweckt habe. Beim Sprechen hätte man das Gefühl gehabt, daß er sich zusammennehme und sich um kontrollierte Aussagen bemühe. Wenn er nicht spreche, wirke er abwesend und unkontrolliert. Sein Gesichtsausdruck sei müde gewesen, er habe blaß gewirkt. Weiters sei bekannt, daß der Betroffene in den letzten Jahren sein verbal-aggressives, beleidigendes sowie ignorantes Verhalten gegenüber Kollegen, der Rechtsanwaltskammer sowie deren Funktionären und Klienten gesteigert habe. Indem er in offensichtlich verwirrtem Zustand verhandle, stelle er nicht (gemeint: nicht nur) eine Gefahr für die rechtssuchende Bevölkerung, sondern auch für sich selbst dar. Aufgrund eines Beschlusses des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer stehe fest, daß beim Betroffenen im Jahr 1989 eine akute Pankreatitis bei chronischem Alkoholabusus diagnostiziert worden sei. Es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Betroffene keine Alkoholprobleme habe. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der Verdacht naheliege, daß der Betroffene aufgrund übermäßigen Alkohol- oder Tablettenkonsums an Symptomen einer psychischen Krankheit leide und daher nicht imstande sei, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst und für außenstehende Dritte zu besorgen.
Das Rekursgericht verwarf den Rekurs des Betroffenen, soweit dieser eine Nichtigkeit des Verfahrens geltend macht, und gab dem Rekurs im übrigen nicht Folge. Die gerügte Nichtigkeit aus dem Grund, daß der Betroffene nicht über den Gegenstand des Verfahrens belehrt worden sei (weil in den Ladungen der Verfahrensgegenstand nicht angegeben worden sei), liege nicht vor. Schon in diesem Rekursvorbringen liege ein Anhaltspunkt für die Schutzbebedürftigkeit des Rekurswerbers. Diesem hätte der Zweck der Anhörung bekannt sein müssen. Daß dem Betroffenen nicht der gesamte Inhalt der Sachverhaltsdarstellung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer (ON 10) bekanntgegeben worden sei, begründe weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Die Feststellungen des Erstrichters seien unbedenklich. Auf das Privatgutachten sei erst im fortzusetzenden Verfahren einzugehen. Nach geltender Rechtslage könnten zwar eine (hier nicht festgestellte) Verschwendung oder ein übermäßiger Alkoholkonsum für sich alleine noch nicht eine Sachwalterbestellung rechtfertigen. Beide Gründe könnten aber ein Symptom einer psychischen oder geistigen Behinderung darstellen. Das Rekursgerricht bejahte das Vorliegen von Anhaltspunkten nicht nur für eine solche Erkrankung oder Behinderung, sondern auch für die Gefahr eines Nachteils für den Betroffenen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihren außerordentlichen Revisionsrekursen beantragen sowohl der Betroffene als auch der für ihn bestellte Verfahrensvertreter die ersatzlose Behebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens.
Beide Revisionsrekurse sind im Ergebnis berechtigt.