Rechtssatz RS0087101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087101
Entscheidungsdatum
14.06.2005
Rechtssatz
§ 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen gegeben seien, kann daher auch nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sein.Paragraph 236, AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen gegeben seien, kann daher auch nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sein.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 539/87
Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 539/87
- 8 Ob 550/87
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 8 Ob 550/87
Auch
- 6 Ob 732/87
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 732/87
Auch
- 4 Ob 542/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 542/88
- 4 Ob 543/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 543/88
- 6 Ob 606/89
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 6 Ob 606/89
- 6 Ob 195/98i
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 195/98i
nur: § 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. (T1)
- 10 Ob 97/00p
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 Ob 97/00p
Auch; nur: § 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. (T2)
- 6 Ob 112/02t
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 112/02t
nur T2
- 3 Ob 57/02g
Entscheidungstext OGH 27.06.2002 3 Ob 57/02g
nur T2
- 7 Ob 200/03t
Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 200/03t
Auch
- 8 Ob 68/04i
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 Ob 68/04i
Auch
- 3 Ob 172/04x
Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 172/04x
nur: § 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. (T3); Beisatz: Dabei hängt die Lösung der Frage, ob ein solches Verfahren einzuleiten ist, ganz von den singulären Umständen des jeweiligen Falls ab. (T4)
- 4 Ob 107/05x
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 107/05x
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087101
Dokumentnummer
JJR_19870312_OGH0002_0080OB00539_8700000_001