Begründung:
Zu 22 Cg 133/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien ist seit 19. April 1984 ein Rechtsstreit anhängig, in welchem die ehemalige Lebensgefährtin des Ing. Peter L*** von diesem letztlich die Zahlung von 244.501,80 S sA sowie die Herausgabe diverser Einrichtungs- und Hausratsgegenstände sowie von Teppichen begehrt. In jenem Verfahren wurde dem Beklagten mit Beschluß vom 16. Mai 1984 (ON 4) die Verfahrenshilfe mit der Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bewilligt. Zum Verfahrenshilfeanwalt wurde Dr. Alfred H*** bestellt.Zu 22 Cg 133/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien ist seit 19. April 1984 ein Rechtsstreit anhängig, in welchem die ehemalige Lebensgefährtin des Ing. Peter L*** von diesem letztlich die Zahlung von 244.501,80 S sA sowie die Herausgabe diverser Einrichtungs- und Hausratsgegenstände sowie von Teppichen begehrt. In jenem Verfahren wurde dem Beklagten mit Beschluß vom 16. Mai 1984 (ON 4) die Verfahrenshilfe mit der Begünstigung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bewilligt. Zum Verfahrenshilfeanwalt wurde Dr. Alfred H*** bestellt.
Auf Grund einer am 19. August 1987 vom Prozeßgericht vorgenommenen Verständigung gemäß § 6 a ZPO leitete das Erstgericht das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für Ing. Peter L*** ein und bestellte für diesen mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 6. Oktober 1987, ON 6, Dr. Alfred H*** zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 1 AußStrG. Dr. Alfred H*** wurde mit gesondertem Beschluß vom gleichen Tag, ON 7, auch zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG, und zwar "ausschließlich zur Vertretung von Ing. Peter L*** im Verfahren 22 Cg 133/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien", bestellt. Den letztgenannten Beschluß begründete das Erstgericht damit, die Sachwalterbestellung sei im Hinblick darauf, daß der Betroffene derzeit prozeßunfähig erscheine, für die Erledigung dieser einzigen dringenden Angelegenheit erforderlich gewesen.Auf Grund einer am 19. August 1987 vom Prozeßgericht vorgenommenen Verständigung gemäß Paragraph 6, a ZPO leitete das Erstgericht das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für Ing. Peter L*** ein und bestellte für diesen mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 6. Oktober 1987, ON 6, Dr. Alfred H*** zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG. Dr. Alfred H*** wurde mit gesondertem Beschluß vom gleichen Tag, ON 7, auch zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG, und zwar "ausschließlich zur Vertretung von Ing. Peter L*** im Verfahren 22 Cg 133/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien", bestellt. Den letztgenannten Beschluß begründete das Erstgericht damit, die Sachwalterbestellung sei im Hinblick darauf, daß der Betroffene derzeit prozeßunfähig erscheine, für die Erledigung dieser einzigen dringenden Angelegenheit erforderlich gewesen.
Dem vom Betroffenen und vom einstweiligen Sachwalter gegen den Beschluß ON 7 erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Der erstgerichtliche Beschluß wurde dahin abgeändert, daß "anstelle Dris. Alfred H*** ein anderer Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung im Verfahren 22 Cg 133/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien gemäß § 238 Abs 2 AußStrG" (Urschrift; in den Beschlußausfertigungen offenbar unrichtig: "§ 238 Abs 1") "bestellt wird", dessen Auswahl dem Erstgericht aufgetragen wurde. Das Rekursgericht bejahte im Gegensatz zu dem von den Rekurswerbern gestellten Hauptantrag auf Abstandnahme von einer Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 2 AußStrG, weil es das Wohl des Betroffenen nicht erfordere und der Prozeß keine dringende Angelegenheit darstelle, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen. Insoweit liegt daher eine bestätigende Entscheidung vor. Das Rekursgericht begründete dies damit, die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung des anhängigen Zivilprozesses könne im Hinblick auf die Ungewißheit darüber, wie dieser Rechtsstreit ausgehen werde, für das Wohl des Betroffenen nicht abträglich sein, zumal dadurch etwa auch ein für ihn günstiger Ausgang im Wege eines kostengünstigen Vergleichsabschlusses ermöglicht werde. Die Vermeidung prozessualer Nachteile diene dem Wohle des Betroffenen. Insoweit handle es sich auch um die Besorgung einer dringenden Angelegenheit, zumal das im § 6 a ZPO enthaltene Gebot auf eine "eheste" Maßnahme des Pflegschaftsgerichtes abziele. Es gebiete daher auch die Einheit der Rechtsordnung, einer Prozeßverschleppung nicht durch Unterlassung einer einstweiligen Sachwalterbestellung Vorschub zu leisten.Dem vom Betroffenen und vom einstweiligen Sachwalter gegen den Beschluß ON 7 erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Der erstgerichtliche Beschluß wurde dahin abgeändert, daß "anstelle Dris. Alfred H*** ein anderer Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung im Verfahren 22 Cg 133/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG" (Urschrift; in den Beschlußausfertigungen offenbar unrichtig: "§ 238 Absatz eins,) "bestellt wird", dessen Auswahl dem Erstgericht aufgetragen wurde. Das Rekursgericht bejahte im Gegensatz zu dem von den Rekurswerbern gestellten Hauptantrag auf Abstandnahme von einer Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG, weil es das Wohl des Betroffenen nicht erfordere und der Prozeß keine dringende Angelegenheit darstelle, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen. Insoweit liegt daher eine bestätigende Entscheidung vor. Das Rekursgericht begründete dies damit, die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung des anhängigen Zivilprozesses könne im Hinblick auf die Ungewißheit darüber, wie dieser Rechtsstreit ausgehen werde, für das Wohl des Betroffenen nicht abträglich sein, zumal dadurch etwa auch ein für ihn günstiger Ausgang im Wege eines kostengünstigen Vergleichsabschlusses ermöglicht werde. Die Vermeidung prozessualer Nachteile diene dem Wohle des Betroffenen. Insoweit handle es sich auch um die Besorgung einer dringenden Angelegenheit, zumal das im Paragraph 6, a ZPO enthaltene Gebot auf eine "eheste" Maßnahme des Pflegschaftsgerichtes abziele. Es gebiete daher auch die Einheit der Rechtsordnung, einer Prozeßverschleppung nicht durch Unterlassung einer einstweiligen Sachwalterbestellung Vorschub zu leisten.
Das Rekursgericht bejahte aber im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Pflichtenkollision und hielt daher die Bestellung ein- und derselben Person sowohl zum einstweiligen Verfahrenssachwalter (§ 238 Abs 1 AußStrG; zum Begriff vgl. Pichler in JBl 1984, 230 und Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis Anm 5 zu § 238) als auch zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG für untunlich.Das Rekursgericht bejahte aber im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Pflichtenkollision und hielt daher die Bestellung ein- und derselben Person sowohl zum einstweiligen Verfahrenssachwalter (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG; zum Begriff vergleiche Pichler in JBl 1984, 230 und Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis Anmerkung 5 zu Paragraph 238,) als auch zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG für untunlich.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abstandnahme von der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 2 AußStrG.Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abstandnahme von der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG.