Der gegen diesen Beschluß von der Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da § 249 AußStrG das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend regelt, sondern nur einzelne Ausnahmen von der allgemeinen Regelung der §§ 9 bis 16 AußStrG festlegt, findet § 16 AußStrG auch hier Anwendung (NotZ. 1986, 71; NotZ 1987, 95 u.v.a.).Da Paragraph 249, AußStrG das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend regelt, sondern nur einzelne Ausnahmen von der allgemeinen Regelung der Paragraphen 9 bis 16 AußStrG festlegt, findet Paragraph 16, AußStrG auch hier Anwendung (NotZ. 1986, 71; NotZ 1987, 95 u.v.a.).
Nach § 16 Abs. 1 AußStrG können bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, wegen Aktenwidrigkeit und wegen Nichtigkeit angefochten werden; die Geltendmachung anderer Beschwerdegründe, insbesondere der unrichtigen Beweiswürdigung oder einfacher (nicht das Gewicht einer Nichtigkeit erreichender) Verfahrensmängel, ist hingegen ausgeschlossen (EFSlg. 39.783, 49.936, 52.744 u.v.a.). Mit ihren Rechtsmittelausführungen zeigt aber die Betroffene keinen der Anfechtungsgründe des § 16 Abs. 1 AußStrG auf.Nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG können bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, wegen Aktenwidrigkeit und wegen Nichtigkeit angefochten werden; die Geltendmachung anderer Beschwerdegründe, insbesondere der unrichtigen Beweiswürdigung oder einfacher (nicht das Gewicht einer Nichtigkeit erreichender) Verfahrensmängel, ist hingegen ausgeschlossen (EFSlg. 39.783, 49.936, 52.744 u.v.a.). Mit ihren Rechtsmittelausführungen zeigt aber die Betroffene keinen der Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG auf.
§ 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall diese Voraussetzung anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß im vorliegenden Fall solche begründeten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene gegeben seien, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinn des § 16 Abs. 1 AußStrG sein (8 Ob 539/87, 8 Ob 550/87, 6 Ob 732/87). Ist aber das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nach der Vernehmung des Betroffenen durch den Richter (§ 237 AußStrG) fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen in diesem Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (§ 238 Abs. 1 AußStrG), wie es das Erstgericht mit seinem Beschluß ON 11 getan hat. Nach § 238 Abs. 2 AußStrG hat das Gericht dem Betroffenen für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen, wenn das Wohl des Betroffenen es erfordert. Die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz, daß es im Interesse der Betroffenen dringend notwendig sei, für sie einen einstweiligen Sachwalter zur Führung des Zivilprozesses gegen Silvia G*** zu bestellen, steht nicht im Gegensatz zum Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung und ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.Paragraph 236, AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall diese Voraussetzung anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß im vorliegenden Fall solche begründeten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene gegeben seien, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sein (8 Ob 539/87, 8 Ob 550/87, 6 Ob 732/87). Ist aber das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nach der Vernehmung des Betroffenen durch den Richter (Paragraph 237, AußStrG) fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen in diesem Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG), wie es das Erstgericht mit seinem Beschluß ON 11 getan hat. Nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht dem Betroffenen für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen, wenn das Wohl des Betroffenen es erfordert. Die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz, daß es im Interesse der Betroffenen dringend notwendig sei, für sie einen einstweiligen Sachwalter zur Führung des Zivilprozesses gegen Silvia G*** zu bestellen, steht nicht im Gegensatz zum Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung und ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.
Da auch keine Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zu erkennen ist, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Der dieses Rechtsmittel ergänzende Schriftsatz der Betroffenen vom 14. April 1988 war gleichfalls zurückzuweisen, und zwar schon deshalb, weil er erst nach Ablauf der Revisionsrekursfrist von 14 Tagen beim Obersten Gerichtshof überreicht wurde. Der angefochtene Beschluß war der Betroffenen am 22. März 1988 zugestellt worden; den Schriftsatz hat sie am 15. April 1986 zur Post gegeben.