Begründung:
Das Erstgericht ordnete - ohne ausdrückliche Beschlußfassung über die Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach § 273 ABGB - von Amts wegen im Sinne des § 237 AußStrG die Vorladung des Betroffenen zum Amtstag mit SW-Form.1 an.Das Erstgericht ordnete - ohne ausdrückliche Beschlußfassung über die Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach Paragraph 273, ABGB - von Amts wegen im Sinne des Paragraph 237, AußStrG die Vorladung des Betroffenen zum Amtstag mit SW-Form.1 an.
Der Betroffene erhob dagegen einen Rekurs, den das Rekursgericht zunächst als unzulässig zurückwies.
Diese Entscheidung des Rekursgerichtes wurde infolge Revisionsrekurses des Betroffenen mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.1986, 8 Ob 675/86, aufgehoben; dem Rekursgericht wurde die neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel des Betroffenen aufgetragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Betroffenen keine Folge.
Es führte im wesentlichen aus, Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach § 273 ABGB sei das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung. Derartige Anhaltspunkte seien gegeben.Es führte im wesentlichen aus, Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach Paragraph 273, ABGB sei das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung. Derartige Anhaltspunkte seien gegeben.
Das Erstgericht sei vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien davon in Kenntnis gesetzt worden, daß der Betroffene sich zu Unrecht als Universitätsdozent bezeichne und der Titel eines "Vorstandes des Instituts für experimentelle und angewandte Steuerrechtswissenschaft" eine reine Phantasiebezeichnung sei; ein derartiges Institut existiere nicht. Als Belege seien Schriftsätze an die A***-E***-Versicherungs-AG und eine Berufung gegen einen Bescheid des rechtswissenschaftlichen Dekanats der Universität Wien vorgelegt worden. Aus diesen Schriften ergebe sich der Titel bzw. die Bezeichnung des Betroffenen, deren Berechtigung vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien bestritten worden seien. Aus der Berufungsschrift ergebe sich weiters, daß der Betroffene selbst behaupte, wegen Geisteskrankheit und schwerer körperlicher Krankheit haftunfähig zu sein. Der Inhalt der Schriftsätze erscheine allerdings rechtlich vertretbar, wenn auch Tendenzen erkennbar seien, die üblicherweise als querulatorisch bezeichnet würden.
Dies allein wäre nicht hinreichend, das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters einzuleiten. Das Erstgericht sei aber durch den Magistrat der Stadt Wien weiters davon in Kenntnis gesetzt worden, daß der Betroffene unter Hinweis auf ein gegen ihn anhängiges Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit einen Strafaufschub im Zusammenhang mit einer Übertretung gegen das UOG selbst beantragt habe. Da der Betroffene sich - wenn auch anderen Behörden gegenüber - auf eine Geisteskrankheit selbst berufen habe, zumindest Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn anhängig seien und er selbst zugebe, außergewöhnlich umfangreiche Aktivitäten bei verschiedenen Behörden zu setzen, bestünden begründete Anhaltspunkte dafür, daß der Betroffene an einer Geisteskrankheit leiden könnte. Es sei daher zu prüfen, ob sein Einschreiten bei Behörden auf eine psychische Störung zurückzuführen sei und ob sich daraus Nachteile für ihn ergeben könnten. Daß solche Nachteile möglich seien, ergebe sich aus der Tatsache bereits verhängter Strafen, um deren Aufschub der Betroffene ersucht habe. Der angefochtene Beschluß entspreche daher dem geltenden Gesetz.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Dieses Rechtsmittel ist zurückzuweisen.