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Entscheidung 7 Ob 185/03m×

Entscheidung 7 Ob 185/03m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob185/03m

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Reinhard B*****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Juni 2003, GZ 51 R 74/03m-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensvorschriften der Paragraphen 236, ff AußStrG über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person sehen einen formellen Beschluss auf Verfahrenseinleitung nicht vor (RIS-Justiz RS0008523), schließen ihn aber auch nicht aus (10 Ob 250/99h). Wird ein derartiger formeller Beschluss - wie hier - nicht gefasst, dann ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen lässt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den Paragraphen 236, ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (RIS-Justiz RS0008520). So wird etwa in der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach Paragraph 237, AußStrG von der Rechtsprechung ein Beschluss erblickt, der über die Einleitung des Verfahrens nach den Paragraphen 236, ff AußStrG im positiven Sinn abspricht (RIS-Justiz RS0008527). Dem Betroffenen ist daher dann, wenn das Gericht im Sinne des Paragraph 236, AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ihn einleitet und dies durch seine Vorladung im Sinne des Paragraph 237, AußStrG zum Ausdruck bringt, gemäß Paragraph 9, AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen (SZ 59/207; RIS-Justiz RS0008521, zuletzt etwa 6 Ob 279/00y).

In diesem Sinne wurde dem Betroffenen im vorliegenden Fall auch das Rekursrecht gegen den, nach seiner, in einem Aktenvermerk (ON 21) festgehaltenen Erstanhörung am 9. 5. 2003 gefassten, das Verfahren einleitenden Beschluss des Erstgerichts vom 15. 5. 2003 (ON 24) zugebilligt, mit dem ein Sachverständiger bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten darüber beauftragt wurde, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leide, sodass er nicht in der Lage sei, alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen und ob der Betroffene in der Lage sei, seine Rechte in gerichtlichen Verfahren ausreichend zu wahren, entsprechende Prozessführungsaufträge zu erteilen und die Tragweite von Prozessen und Prozesshandlungen zu verstehen.

Das Rekursgericht hat in Ansehung dieses im dargestellten Sinn verfahrenseinleitenden Beschlusses folgerichtig die Frage der Einleitung (Paragraph 236, AußStrG) bzw der Fortsetzung (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) des Sachwalterschaftsverfahrens materiell geprüft und dargetan, warum es zur Ansicht gelangte, dass begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einleitung bzw Fortsetzung des Verfahrens vorliegen.

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalles, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (10 Ob 1519/96; 7 Ob 196/02b, RIS-Justiz RS0079855 [T 7]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellt diese Frage keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies kann aber aufgrund der Ausführungen des Revisionsrekurses keineswegs erkannt werden. Genügt doch für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (1 Ob 629/86; 8 Ob 1646/93; 7 Ob 196/02b, RIS-Justiz RS0008542). Diese Möglichkeit ist aber aufgrund der von einem Rechtspfleger des Bezirksgerichts Innsbruck einerseits und einem Berufungssenat des Oberlandesgerichts Innsbruck andererseits dargestellten Umstände, die die Genannten dem Pflegschaftsgericht angezeigt haben, zu bejahen.

Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts nicht vor. Im Hinblick darauf, dass nach der dargestellten Rechtslage die monierte Unterlassung einer weiteren Begründung des verfahrenseinleitenden erstinstanzlichen Beschlusses den vom Revisionsrekurswerber darin erblickten Verfahrensmangel nicht zu begründen vermag und nach der Aktenlage auch keineswegs zutrifft, dass das Rekursgericht von anderen Tatsachen als das Erstgericht ausgegangen wäre, kann auch davon, dass - wie der Revisionsrekurswerber noch geltend macht - das verfassungsmäßig garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt worden wäre, gar keine Rede sein. Da dies auf der Hand liegt, stellt sich auch eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts nicht.

Da die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang steht, erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs insgesamt als unzulässig.

Textnummer

E70501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00185.03M.0805.000

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0070OB00185_03M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008520 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 236 ff AußStrG nicht gefasst, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ …
RS0008521 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, ist dies …
RS0008523 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Ein formeller Beschluß auf Einleitung des Verfahrens nach § 236 ff AußStrG ist nicht vorgesehen (so vgl auch 7 Ob 718/82 für Rechtslage zur Zeit der EntmO).
RS0008527 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens.
RS0008542 Rechtssatz 01.10.1986Zivilrecht
Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann.
RS0079855 Rechtssatz 23.05.1985Zivilrecht
Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer de …