Der dagegen von Dr. Wolfgang V*** wegen Nichtigkeit und offenbarer Gesetzwidrigkeit erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers, d.h. das Rekursrecht steht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluß beeinträchtigt werden (MGA AußStrG2 § 9/E1). Der Mangel der Beschwer, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (EvBl 1958/12), führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (NZ 1970, 182 uva). Dies gilt auch für Revisionsrekurse, die auf § 16 AußStrG gestützt werden. Die Rechtsprechung verneint eine solche Beschwer wenn sich das Rechtsmittel gegen eine schlichte Ladung richtet, sei es, daß die Vorschrift des § 130 Abs 2 ZPO für sinngemäß anwendbar angesehen wird (NZ 1937, 48), sei es ohne Berufung auf diese Vorschrift des streitigen Verfahrens (EvBl 1958/12). Dies gilt auch hier, weil mit einer bloßen Ladung zur Einvernahme über einen vom Rechtsmittelwerber selbst gestellten Antrag - anders als bei einer einen Beschluß auf Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters enthaltenden Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG (8 Ob 675/86, ergangen in dieser Rechtssache) - noch nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff findet erst statt, wenn das Gericht wegen Nichtbeachtung der Ladung in einer späteren Entscheidung allenfalls für den Geladenen nachteilige Maßnahmen verfügt. Dagegen steht ihm dann das Rekursrecht zu.Der dagegen von Dr. Wolfgang V*** wegen Nichtigkeit und offenbarer Gesetzwidrigkeit erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers, d.h. das Rekursrecht steht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluß beeinträchtigt werden (MGA AußStrG2 Paragraph 9 /, E, eins,). Der Mangel der Beschwer, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (EvBl 1958/12), führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (NZ 1970, 182 uva). Dies gilt auch für Revisionsrekurse, die auf Paragraph 16, AußStrG gestützt werden. Die Rechtsprechung verneint eine solche Beschwer wenn sich das Rechtsmittel gegen eine schlichte Ladung richtet, sei es, daß die Vorschrift des Paragraph 130, Absatz 2, ZPO für sinngemäß anwendbar angesehen wird (NZ 1937, 48), sei es ohne Berufung auf diese Vorschrift des streitigen Verfahrens (EvBl 1958/12). Dies gilt auch hier, weil mit einer bloßen Ladung zur Einvernahme über einen vom Rechtsmittelwerber selbst gestellten Antrag - anders als bei einer einen Beschluß auf Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters enthaltenden Ladung zur Einvernahme nach Paragraph 237, AußStrG (8 Ob 675/86, ergangen in dieser Rechtssache) - noch nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff findet erst statt, wenn das Gericht wegen Nichtbeachtung der Ladung in einer späteren Entscheidung allenfalls für den Geladenen nachteilige Maßnahmen verfügt. Dagegen steht ihm dann das Rekursrecht zu.
Demnach hätte das Rekursgericht richtigerweise den Rekurs gegen die vom Erstrichter verfügte Ladung zurückweisen müssen. Da auch bei einer solchen, dem Gesetz entsprechenden Entscheidung des Rekursgerichtes der erstgerichtliche Beschluß aufrecht geblieben wäre, fehlt dem Rekurswerber auch aus diesem Grund die Beschwer zur Anfechtung des Beschlusses der zweiten Instanz (vgl. NZ 1970, 182). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne daß der Oberste Gerichtshof die geltend gemachten Rekursgründe auf ihre Berechtigung überprüfen konnte.Demnach hätte das Rekursgericht richtigerweise den Rekurs gegen die vom Erstrichter verfügte Ladung zurückweisen müssen. Da auch bei einer solchen, dem Gesetz entsprechenden Entscheidung des Rekursgerichtes der erstgerichtliche Beschluß aufrecht geblieben wäre, fehlt dem Rekurswerber auch aus diesem Grund die Beschwer zur Anfechtung des Beschlusses der zweiten Instanz vergleiche NZ 1970, 182). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne daß der Oberste Gerichtshof die geltend gemachten Rekursgründe auf ihre Berechtigung überprüfen konnte.