Rechtssatz RS0040543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040543
Entscheidungsdatum
21.04.2026
Rechtssatz
Gegen die hier aufgezählten Entscheidungen ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, daher auch nicht gegen den Ausspruch, daß die Weigerung eines Zeugen, auszusagen, unrechtmäßig sei. Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn in dieser Sache keine weiteren anfechtbaren Entscheidungen zu erwarten sind. Die Zustellung einer nicht abgesondert anfechtbaren Entscheidung eröffnet noch kein weiteres Rekursrecht.
Anmerkung
vgl auch RS0040546
Entscheidungstexte
- 5 Ob 208/67
Entscheidungstext OGH 15.11.1967 5 Ob 208/67
Veröff: JBl 1968,576 = SZ 40/147
- 6 Ob 1/02v
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 1/02v
Vgl auch
- 1 Ob 231/22k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 20.12.2022 1 Ob 231/22k
Beisatz: Diese Einschränkung gilt nach der Rechtsprechung auch für Beschlüsse, die in zweiter Instanz gefasst wurden. (T1)
- 10 Ob 18/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.04.2026 10 Ob 18/26h
vgl; Beisatz: Hier: Rechtshilfeverfahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0040543
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19671115_OGH0002_0050OB00208_6700000_001