[7] Der dagegen von den Klägern erhobene und von den Zeugen beantwortete Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
[8] Bezüglich der Aufhebung der verhängten Geldstrafen ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung ist der ordentliche Revisionsrekurs (ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts) mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Bezüglich der Aufhebung der verhängten Geldstrafen ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung ist der ordentliche Revisionsrekurs (ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts) mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu den vom Erstgericht verhängten und vom Rekursgericht aufgehobenen Geldstrafen:
[9] 1. Den Parteien des Rechtsstreits steht keinerlei unmittelbare Einflussnahme darauf zu, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Das Gericht wendet die Zwangsmittel – im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität – von Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen an (RS0040572). Soweit die Kläger mit ihrem Revisionsrekurs auch die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses betreffend die über die Zeugen verhängten Strafen anstrebt, ist die Anfechtung daher jedenfalls unzulässig (2 Ob 273/01p; 1 Ob 231/22k Rz 6). 1. Den Parteien des Rechtsstreits steht keinerlei unmittelbare Einflussnahme darauf zu, ob und welche im Paragraph 325, ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Das Gericht wendet die Zwangsmittel – im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität – von Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen an (RS0040572). Soweit die Kläger mit ihrem Revisionsrekurs auch die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses betreffend die über die Zeugen verhängten Strafen anstrebt, ist die Anfechtung daher jedenfalls unzulässig (2 Ob 273/01p; 1 Ob 231/22k Rz 6).
Zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Aussage:
[10] 2.1 Gemäß § 349 Abs 1 ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Diese Einschränkung gilt nach der Rechtsprechung auch für Beschlüsse, die in zweiter Instanz gefasst wurden (1 Ob 231/22k; RS0040546; RS0040543). 2.1 Gemäß Paragraph 349, Absatz eins, ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Diese Einschränkung gilt nach der Rechtsprechung auch für Beschlüsse, die in zweiter Instanz gefasst wurden (1 Ob 231/22k; RS0040546; RS0040543).
[11] 2.2 Nach der Rechtsprechung ist aber ein selbständiges Rechtsmittel gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss dann zulässig, wenn eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann. Anderenfalls käme es nämlich dazu, dass der nicht abgesondert anfechtbare Beschluss überhaupt nicht mehr bekämpft werden könnte, also zu einem nicht anfechtbaren Beschluss würde, was dem Gesetz widerspricht. Der prozessuale Grund, warum es zu einer weiteren anfechtbaren Entscheidung nicht kommen kann, muss nicht gerade nur im Abschluss der Hauptsache liegen. Er kann auch – wie im vorliegenden Fall – darin bestehen, dass ein Zwischenverfahren, etwa ein Rechtshilfeverfahren vor einem fremden Gericht, das einem fremden Rechtsmittelgericht untersteht, beendet ist und dass daher eine weitere anfechtbare Entscheidung des Rechtshilfegerichts nicht mehr zu erwarten ist (4 Ob 26/66; 7 Ob 121/08g Pkt 3.2.; Rechberger/Koller in Klicka/Koller6 § 349 ZPO Rz 2; Sloboda in Fasching/Konecny3 § 515 ZPO Rz 7). Der Revisionsrekurs ist daher in diesem Umfang statthaft. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist aber ein selbständiges Rechtsmittel gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss dann zulässig, wenn eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann. Anderenfalls käme es nämlich dazu, dass der nicht abgesondert anfechtbare Beschluss überhaupt nicht mehr bekämpft werden könnte, also zu einem nicht anfechtbaren Beschluss würde, was dem Gesetz widerspricht. Der prozessuale Grund, warum es zu einer weiteren anfechtbaren Entscheidung nicht kommen kann, muss nicht gerade nur im Abschluss der Hauptsache liegen. Er kann auch – wie im vorliegenden Fall – darin bestehen, dass ein Zwischenverfahren, etwa ein Rechtshilfeverfahren vor einem fremden Gericht, das einem fremden Rechtsmittelgericht untersteht, beendet ist und dass daher eine weitere anfechtbare Entscheidung des Rechtshilfegerichts nicht mehr zu erwarten ist (4 Ob 26/66; 7 Ob 121/08g Pkt 3.2.; Rechberger/Koller in Klicka/Koller6 Paragraph 349, ZPO Rz 2; Sloboda in Fasching/Konecny3 Paragraph 515, ZPO Rz 7). Der Revisionsrekurs ist daher in diesem Umfang statthaft.
[12] 2.3 Die Kläger sind für die Bekämpfung der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung der Zeugen auch rechtsmittellegitimiert (3 Ob 189/17s Pkt 2. mwN).
[12] 3.1 Die Kläger stützen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ua (auch) auf die Frage, ob ein von einem Rechtsanwalt in Erfüllung eines Mandats beauftragtes externes Unternehmen hinsichtlich der Erbringung der mandatierten Leistung im Allgemeinen und betreffend die Erbringung von PR-Leistungen im Besonderen von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht erfasst ist.
[13] 3.2 Der Revisionsrekurs verneint diese Frage und bestreitet ein Aussageverweigerungsrecht der Zeugen nach § 321 Abs 1 Z 4 ZPO. Ein PR-Berater erbringe eine außerhalb der anwaltlichen Berufsausübung liegende Tätigkeit und sei deshalb keine „Hilfskraft“ des Rechtsanwalts. 3.2 Der Revisionsrekurs verneint diese Frage und bestreitet ein Aussageverweigerungsrecht der Zeugen nach Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Ein PR-Berater erbringe eine außerhalb der anwaltlichen Berufsausübung liegende Tätigkeit und sei deshalb keine „Hilfskraft“ des Rechtsanwalts.
[14] 3.3 Damit zeigt das Rechtsmittel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO auf. 3.3 Damit zeigt das Rechtsmittel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.
[15] 4. Die Durchführung der Rechtshilfe aufgrund ausländischer Gerichte richtet sich gemäß § 39 Abs 1 JN nach den für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetzen (Prinzip der lex fori). Das Rechtshilfegericht hat daher nach seinem inländischen Verfahrensrecht vorzugehen (ErläutRV 250 BlgNR 22. GP 3). Dass die Vorinstanzen die Frage, ob sich die Zeugen im Anlassfall (auch) auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen können, nach § 321 ZPO bzw § 9 RAO geprüft haben, wird vom Rechtsmittel auch nicht beanstandet. 4. Die Durchführung der Rechtshilfe aufgrund ausländischer Gerichte richtet sich gemäß Paragraph 39, Absatz eins, JN nach den für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetzen (Prinzip der lex fori). Das Rechtshilfegericht hat daher nach seinem inländischen Verfahrensrecht vorzugehen (ErläutRV 250 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 3, ). Dass die Vorinstanzen die Frage, ob sich die Zeugen im Anlassfall (auch) auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen können, nach Paragraph 321, ZPO bzw Paragraph 9, RAO geprüft haben, wird vom Rechtsmittel auch nicht beanstandet.
[16] 5.1 Der Rechtsanwalt ist nach § 9 Abs 2 Satz 1 RAO zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. § 9 Abs 2 RAO unterscheidet für die Verschwiegenheitspflicht nicht danach, ob ein Rechtsanwalt eine Aussage in Ausübung seines Rechtsanwaltsberufs tätigt oder nicht (6 Ob 224/20i Rz 24). 5.1 Der Rechtsanwalt ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 RAO zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Paragraph 9, Absatz 2, RAO unterscheidet für die Verschwiegenheitspflicht nicht danach, ob ein Rechtsanwalt eine Aussage in Ausübung seines Rechtsanwaltsberufs tätigt oder nicht (6 Ob 224/20i Rz 24).
[17] 5.2 Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die vom Rechtsanwalt herangezogenen „Hilfskräfte“, die der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichten muss (§ 9 Abs 2 Satz 4 RAO). Nach gesicherter Rechtsprechung bezieht sich die in § 9 Abs 2 RAO normierte Erstreckung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, an die § 321 Abs 1 Z 4 ZPO anknüpft, nicht nur auf die Angestellten, sondern auch auf sonstige „Hilfskräfte“ des Rechtsanwalts, wobei der Begriff der Hilfskräfte weit verstanden wird (RS0055060). 5.2 Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die vom Rechtsanwalt herangezogenen „Hilfskräfte“, die der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichten muss (Paragraph 9, Absatz 2, Satz 4 RAO). Nach gesicherter Rechtsprechung bezieht sich die in Paragraph 9, Absatz 2, RAO normierte Erstreckung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, an die Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO anknüpft, nicht nur auf die Angestellten, sondern auch auf sonstige „Hilfskräfte“ des Rechtsanwalts, wobei der Begriff der Hilfskräfte weit verstanden wird (RS0055060).
[18] 5.3 Davon sind nicht nur Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsanwalt stehen, umfasst, sondern auch dritte Personen, wie etwa einen für den Aufbau und die Wartung der IT-Anlage des Rechtsanwalts zuständigen Techniker, der aufgrund einer sonstigen vertraglichen Beziehung zum Rechtsanwalt (eingeschränkten) Zugang zu bestimmten, der Verschwiegenheit unterliegenden Daten hat (4 Ob 77/23m Rz 41).
[19] 5.4 Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit darf nach § 9 Abs 3 RAO durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwalts, nicht umgangen werden (vgl 6 Ob 147/24x Rz 13). Auch außerhalb von § 9 Abs 3 RAO ist nach der Judikatur anerkannt, dass gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflichten nicht umgangen werden dürfen (zB 4 Ob 141/21w Rz 19 ff [Redaktionsgeheimnis]). 5.4 Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit darf nach Paragraph 9, Absatz 3, RAO durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwalts, nicht umgangen werden vergleiche 6 Ob 147/24x Rz 13). Auch außerhalb von Paragraph 9, Absatz 3, RAO ist nach der Judikatur anerkannt, dass gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflichten nicht umgangen werden dürfen (zB 4 Ob 141/21w Rz 19 ff [Redaktionsgeheimnis]).
[20] 6. Mit Blick auf die eindeutige Gesetzeslage und der dazu ergangenen Judikatur bedarf es keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, wenn das Rekursgericht das Aussageverweigerungsrecht der beiden Zeugen im Anlassfall bejahte, zumal diese von der Anwaltskanzlei der (im Hauptverfahren) Beklagten zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit in der von der Anwaltskanzlei betreuten Causa herangezogen wurden und damit in die anwaltliche Mandatsbearbeitung eingebunden waren. Die Agentur stand im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung in einer vertraglichen Beziehung zur Anwaltskanzlei (inkl Verschwiegenheitspflicht) und hatte deshalb Zugang zu geschützten Daten.
[21] 7. Dass die konkrete Tätigkeit der Zeugen (= Öffentlichkeitsarbeit) keine „eigentliche anwaltliche Tätigkeit“ war (vgl 6 Ob 224/20i Rz 24), spricht nach der Rechtsprechung schon mit Blick auf den gesetzlich in § 9 Abs 3 RAO normierten Umgehungsschutz nicht gegen die Bejahung der Verschwiegenheitspflicht, zumal zB auch ein IT-Techniker keine anwaltliche Tätigkeit im eigentlichen Sinn verrichtet, nach der Judikatur aber dennoch von der Verschwiegenheitspflicht umfasst ist (4 Ob 77/23m Rz 41). Bedient sich ein Rechtsanwalt für seine Öffentlichkeitsarbeit einer Agentur, ist es jedenfalls nicht unvertretbar, deren Mitarbeiter als Hilfskräfte iSd § 9 RAO zu qualifizieren, zumal die Rechtsprechung Medienarbeit eines Rechtsanwalts grundsätzlich auch standesrechtlich nicht für unzulässig erachtet (vgl 4 Ob 34/21k Rz 9). 7. Dass die konkrete Tätigkeit der Zeugen (= Öffentlichkeitsarbeit) keine „eigentliche anwaltliche Tätigkeit“ war vergleiche 6 Ob 224/20i Rz 24), spricht nach der Rechtsprechung schon mit Blick auf den gesetzlich in Paragraph 9, Absatz 3, RAO normierten Umgehungsschutz nicht gegen die Bejahung der Verschwiegenheitspflicht, zumal zB auch ein IT-Techniker keine anwaltliche Tätigkeit im eigentlichen Sinn verrichtet, nach der Judikatur aber dennoch von der Verschwiegenheitspflicht umfasst ist (4 Ob 77/23m Rz 41). Bedient sich ein Rechtsanwalt für seine Öffentlichkeitsarbeit einer Agentur, ist es jedenfalls nicht unvertretbar, deren Mitarbeiter als Hilfskräfte iSd Paragraph 9, RAO zu qualifizieren, zumal die Rechtsprechung Medienarbeit eines Rechtsanwalts grundsätzlich auch standesrechtlich nicht für unzulässig erachtet vergleiche 4 Ob 34/21k Rz 9).
[22] 8. Die im Revisionsrekurs angeführte Bestimmung des deutschen § 43e BRAO und dazu erschienene Literatur vermag mangels Vergleichbarkeit mit der österreichischen Rechtslage schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen, weil § 43e BRAO enger formuliert ist als § 9 Abs 3 RAO. 8. Die im Revisionsrekurs angeführte Bestimmung des deutschen Paragraph 43 e, BRAO und dazu erschienene Literatur vermag mangels Vergleichbarkeit mit der österreichischen Rechtslage schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen, weil Paragraph 43 e, BRAO enger formuliert ist als Paragraph 9, Absatz 3, RAO.
[23] 9.1 Auch der Verweis auf 6 Ob 114/00h, 6 Ob 193/17a und ähnliche Entscheidungen (vgl RS0114012) kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. 9.1 Auch der Verweis auf 6 Ob 114/00h, 6 Ob 193/17a und ähnliche Entscheidungen vergleiche RS0114012) kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.
[24] 9.2 Diese Entscheidungen ergingen im Zusammenhang mit § 1330 ABGB und betrafen die gänzlich andere Frage, ob die ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen eines Rechtsanwalts durch das in § 9 Abs 1 RAO normierte Recht des Rechtsanwalts gedeckt ist, „alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen“. Ein solcher Fall war hier nicht zu beurteilen. 9.2 Diese Entscheidungen ergingen im Zusammenhang mit Paragraph 1330, ABGB und betrafen die gänzlich andere Frage, ob die ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen eines Rechtsanwalts durch das in Paragraph 9, Absatz eins, RAO normierte Recht des Rechtsanwalts gedeckt ist, „alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen“. Ein solcher Fall war hier nicht zu beurteilen.
[25] 10.1 Schließlich bedarf die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der als unstrittig qualifizierten Umstände keiner Korrektur.
[26] 10.2 Zugestandene Tatsachen sind ohne weiteres, also auch ohne die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung, der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Die Frage, wie ein Vorbringen zu beurteilen ist, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0042828 [T13]). Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0040078 [T3, T4]).
[27] 10.3 Das Rechtsmittel zeigt nicht ansatzweise auf, warum es sich bei der Annahme des Rekursgerichts, das Vorbringen der Zeugen zu ihrer Tätigkeit sei im Verfahren unbestritten geblieben, um eine grobe Fehlbeurteilung handeln sollte (vgl RS0042828 [T15]). Die Kläger räumen vielmehr selbst ein, dass sie das Vorbringen der Zeugen (im hier relevanten Rechtshilfeverfahren) nicht ausdrücklich bestritten haben. 10.3 Das Rechtsmittel zeigt nicht ansatzweise auf, warum es sich bei der Annahme des Rekursgerichts, das Vorbringen der Zeugen zu ihrer Tätigkeit sei im Verfahren unbestritten geblieben, um eine grobe Fehlbeurteilung handeln sollte vergleiche RS0042828 [T15]). Die Kläger räumen vielmehr selbst ein, dass sie das Vorbringen der Zeugen (im hier relevanten Rechtshilfeverfahren) nicht ausdrücklich bestritten haben.
[28] 11. Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor und kann daher die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ebenfalls nicht stützen.
[29] 12. Mit Blick auf den vom Rekursgericht (betreffend einzelne Fragen) jedenfalls vertretbar angenommenen Aussageverweigerungsgrund des § 321 Abs 1 Z 4 ZPO kann dahinstehen, ob sich die Bejahung der Aussageverweigerung zusätzlich auch auf § 321 Abs 1 Z 2 ZPO stützen kann. 12. Mit Blick auf den vom Rekursgericht (betreffend einzelne Fragen) jedenfalls vertretbar angenommenen Aussageverweigerungsgrund des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO kann dahinstehen, ob sich die Bejahung der Aussageverweigerung zusätzlich auch auf Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO stützen kann.
[30] 13. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Zeugen haben in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses im Zwischenstreit über die Berechtigung der Aussageverweigerung hingewiesen (vgl auch 1 Ob 231/22k Rz 12). 13. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Zeugen haben in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses im Zwischenstreit über die Berechtigung der Aussageverweigerung hingewiesen vergleiche auch 1 Ob 231/22k Rz 12).