Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, ob im Sinn des § 1330 ABGB tatbestandsmäßige, aber allenfalls prozessrelevante Äußerungen eines Rechtsanwalts außerhalb des Verfahrens gemäß § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt sein können und, verneinendenfalls, ob das Verbot der Verbreitung auf Äußerungen außerhalb von Gerichtsverfahren zu beschränken wäre. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, ob im Sinn des Paragraph 1330, ABGB tatbestandsmäßige, aber allenfalls prozessrelevante Äußerungen eines Rechtsanwalts außerhalb des Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RAO gerechtfertigt sein können und, verneinendenfalls, ob das Verbot der Verbreitung auf Äußerungen außerhalb von Gerichtsverfahren zu beschränken wäre. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
a) Zur Frage, ob eine unrichtige Tatsachenbehauptung oder ein bloßes Werturteil vorliegt:
Der Beklagte hält nach wie vor seine Ansicht aufrecht, die Bezeichnung der Kläger als "Verbrecherpolizisten" sei im Zusammenhang gesehen als reines Werturteil zu qualifizieren, weil er den Sachverhalt detailliert geschildert und diesen bloß juristisch bewertet habe.
Dem kann nicht beigetreten werden: Zwar soll das Ziehen unrichtiger Schlüsse aus einer (wahren) Tatsachenbehauptung nach SZ 18/93 nicht als unrichtige Äußerung des Mitteilenden zu werten sein. In 4 Ob 138/99v (= MR 1999, 290 (Korn) = JBl 2000, 37 = EvBl 1999/211) wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Äußerung einer Rechtsauffassung unter Umständen als Wertung zu qualifizieren sei, wenn sie aus einem Vorgang persönlicher Erkenntnisgewinnung beruhe. Der Beklagte verkennt aber hier, dass der Begriff des Verbrechens (§ 17 StGB) ein wesentliches Element enthält, das zusätzlich zu dem damals bereits bekannten Sachverhalt vorliegen muss, um eine solche juristische Subsumtion zu rechtfertigen, nämlich die erforderliche subjektive Tatseite des Vorsatzes zumindest in Form des dolus eventualis, gerichtet auf das Zufügen von Qualen (oder gar des Todes, wie der Beklagte meint); dies ist jedoch hier nicht bescheinigt. Es geht hier nicht bloß um eine auf Wertungen beruhende subjektive Rechtsmeinung des Beklagten, der als Rechtsanwalt sehr wohl um die Tragweite der Bezeichnung der Kläger als "Verbrecher" wissen musste, sondern um einen gezielten und konkreten Vorwurf eines Verhaltensunrechts der Kläger, für die die damals vorliegenden Umstände zumindest keine hinreichenden Anhaltspunkte boten. Hat der Sachverhalt dieses Tatbestandselement des Vorsatzes nicht indiziert, kann die Bezeichnung der Kläger als "Verbrecher" nicht als bloße juristische Wertung abgetan werden, sondern ist bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung (6 Ob 90/99z mwN ua) als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Hat der Beklagte aber seine Schilderung der Vorfälle schon in die Richtung eines bestehenden Vorsatzes gefärbt, könnte ihm die dann allenfalls richtige Subsumtion der behaupteten Handlungen der Kläger unter dem Begriff des Verbrechens nicht vom Vorwurf der Unrichtigkeit befreien, die er zumindest kennen hätte müssen.Dem kann nicht beigetreten werden: Zwar soll das Ziehen unrichtiger Schlüsse aus einer (wahren) Tatsachenbehauptung nach SZ 18/93 nicht als unrichtige Äußerung des Mitteilenden zu werten sein. In 4 Ob 138/99v (= MR 1999, 290 (Korn) = JBl 2000, 37 = EvBl 1999/211) wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Äußerung einer Rechtsauffassung unter Umständen als Wertung zu qualifizieren sei, wenn sie aus einem Vorgang persönlicher Erkenntnisgewinnung beruhe. Der Beklagte verkennt aber hier, dass der Begriff des Verbrechens (Paragraph 17, StGB) ein wesentliches Element enthält, das zusätzlich zu dem damals bereits bekannten Sachverhalt vorliegen muss, um eine solche juristische Subsumtion zu rechtfertigen, nämlich die erforderliche subjektive Tatseite des Vorsatzes zumindest in Form des dolus eventualis, gerichtet auf das Zufügen von Qualen (oder gar des Todes, wie der Beklagte meint); dies ist jedoch hier nicht bescheinigt. Es geht hier nicht bloß um eine auf Wertungen beruhende subjektive Rechtsmeinung des Beklagten, der als Rechtsanwalt sehr wohl um die Tragweite der Bezeichnung der Kläger als "Verbrecher" wissen musste, sondern um einen gezielten und konkreten Vorwurf eines Verhaltensunrechts der Kläger, für die die damals vorliegenden Umstände zumindest keine hinreichenden Anhaltspunkte boten. Hat der Sachverhalt dieses Tatbestandselement des Vorsatzes nicht indiziert, kann die Bezeichnung der Kläger als "Verbrecher" nicht als bloße juristische Wertung abgetan werden, sondern ist bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung (6 Ob 90/99z mwN ua) als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Hat der Beklagte aber seine Schilderung der Vorfälle schon in die Richtung eines bestehenden Vorsatzes gefärbt, könnte ihm die dann allenfalls richtige Subsumtion der behaupteten Handlungen der Kläger unter dem Begriff des Verbrechens nicht vom Vorwurf der Unrichtigkeit befreien, die er zumindest kennen hätte müssen.
Im Übrigen vermag der Revisionsrekurs den Ausführungen der Vorinstanzen hiezu nichts Überzeugendes entgegenzuhalten (§ 510 Abs 3 ZPO). Diese haben zutreffend das Vorliegen einer rufschädigenden Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit der Beklagte bescheinigen hätte müssen, die er aber nicht bescheinigen konnte, angenommen.Im Übrigen vermag der Revisionsrekurs den Ausführungen der Vorinstanzen hiezu nichts Überzeugendes entgegenzuhalten (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Diese haben zutreffend das Vorliegen einer rufschädigenden Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit der Beklagte bescheinigen hätte müssen, die er aber nicht bescheinigen konnte, angenommen.
b) Zur Betroffenheit der Kläger:
Die Ausführungen der Vorinstanzen zur Frage der Betroffenheit der Kläger stehen ebenfalls mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang.
Es ist zwar richtig, dass sich der Vorwurf des Klägers gegen einzelne bestimmte Personen richtete, die für das angesprochene breite Publikum nicht näher identifizierbar waren. Die Identifizierungsmöglichkeit war aber immerhin im engeren Kreis der mit den Klägern im Berufsalltag zusammenarbeitenden Berufskollegen und ihrer Bekannten gegeben. Dass die Kläger von verschiedenen Personen tatsächlich als die vom Beklagten angesprochenen "Verbrecherpolizisten" identifiziert wurden, macht der Umstand deutlich, dass diese nach den Berichten der Medien über die Pressekonferenz persönlich darauf angesprochen wurden. Dies reicht aber, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen hin, auch wenn dieser nicht namentlich genannt wurde (6 Ob 218/98x; 6 Ob 21/99b = MR 1999, 76 = ecolex 1999, 688). Bei einer Kritik ohne Namensnennung, bei der nur eine Identifizierbarkeit für bestimmte, mit den Klägern in Kontakt stehende Personen - hier jene, die wissen, dass die Kläger mit der Abschiebung des Schubhäftlings betraut waren - besteht, ist der Unterschied zur Namensnennung lediglich für das Ausmaß der Rufschädigung und die Zahl der Personen, die die Identifizierung vornehmen können, bedeutsam, nicht aber für die vorgelagerte Frage, ob eine Identifizierung überhaupt möglich ist. Bei Bejahung dieser Frage ist aber die persönliche Betroffenheit und die im § 1330 ABGB geforderte Öffentlichkeit (Verbreitung) gegeben (6 Ob 21/99b). Der Umstand, dass die die Kläger als von der Äußerung des Beklagten betroffen identifizierenden Kollegen und Bekannten "vorinformiert" waren, vermag daran nichts zu ändern. Auf Grund des großen Aufsehens, das der Tod des Schubhäftlings in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat, ist zwar davon auszugehen, dass sich zum Zeitpunkt der Pressekonferenz im näheren Kollegen- und Bekanntenkreis der Kläger bereits herumgesprochen hatte, dass diese in den Vorfall involviert sind. Es deutet aber nichts darauf hin, die Kollegen und Bekannten der Kläger wären auch insofern "vorinformiert" gewesen, dass der Tod des Schubhäftlings durch verbrecherische Handlungen der Kläger hervorgerufen worden wäre oder dass der Kollegen- und Bekanntenkreis gar schon selbst die Kläger solcherart "vorverurteilt" gehabt hätte.Es ist zwar richtig, dass sich der Vorwurf des Klägers gegen einzelne bestimmte Personen richtete, die für das angesprochene breite Publikum nicht näher identifizierbar waren. Die Identifizierungsmöglichkeit war aber immerhin im engeren Kreis der mit den Klägern im Berufsalltag zusammenarbeitenden Berufskollegen und ihrer Bekannten gegeben. Dass die Kläger von verschiedenen Personen tatsächlich als die vom Beklagten angesprochenen "Verbrecherpolizisten" identifiziert wurden, macht der Umstand deutlich, dass diese nach den Berichten der Medien über die Pressekonferenz persönlich darauf angesprochen wurden. Dies reicht aber, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen hin, auch wenn dieser nicht namentlich genannt wurde (6 Ob 218/98x; 6 Ob 21/99b = MR 1999, 76 = ecolex 1999, 688). Bei einer Kritik ohne Namensnennung, bei der nur eine Identifizierbarkeit für bestimmte, mit den Klägern in Kontakt stehende Personen - hier jene, die wissen, dass die Kläger mit der Abschiebung des Schubhäftlings betraut waren - besteht, ist der Unterschied zur Namensnennung lediglich für das Ausmaß der Rufschädigung und die Zahl der Personen, die die Identifizierung vornehmen können, bedeutsam, nicht aber für die vorgelagerte Frage, ob eine Identifizierung überhaupt möglich ist. Bei Bejahung dieser Frage ist aber die persönliche Betroffenheit und die im Paragraph 1330, ABGB geforderte Öffentlichkeit (Verbreitung) gegeben (6 Ob 21/99b). Der Umstand, dass die die Kläger als von der Äußerung des Beklagten betroffen identifizierenden Kollegen und Bekannten "vorinformiert" waren, vermag daran nichts zu ändern. Auf Grund des großen Aufsehens, das der Tod des Schubhäftlings in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat, ist zwar davon auszugehen, dass sich zum Zeitpunkt der Pressekonferenz im näheren Kollegen- und Bekanntenkreis der Kläger bereits herumgesprochen hatte, dass diese in den Vorfall involviert sind. Es deutet aber nichts darauf hin, die Kollegen und Bekannten der Kläger wären auch insofern "vorinformiert" gewesen, dass der Tod des Schubhäftlings durch verbrecherische Handlungen der Kläger hervorgerufen worden wäre oder dass der Kollegen- und Bekanntenkreis gar schon selbst die Kläger solcherart "vorverurteilt" gehabt hätte.
c) Zur Frage der Rechtfertigung nach § 9 RAO:c) Zur Frage der Rechtfertigung nach Paragraph 9, RAO:
Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus. Dies gilt umso mehr für den - nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens bildenden verschuldensabhängigen - Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung (ÖBl 1991, 23 ua). Die Rechtswidrigkeit ist regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt. Sie kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Straf- und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung (4 Ob 168/93 = SZ 67/10 mwN) wie für Partei- und Zeugenaussagen (SZ 56/74) oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess (MR 1995, 138). Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt (SZ 67/10). Die Rechtsprechung nimmt bei der Bejahung des Rechtfertigungsgrundes darauf Rücksicht, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden dürfe (4 Ob 61/95 MR 1996, 70 [Walter]; 6 Ob 2042/96d). Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (6 Ob 50/98s = ZfRV 1998, 247).Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus. Dies gilt umso mehr für den - nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens bildenden verschuldensabhängigen - Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung (ÖBl 1991, 23 ua). Die Rechtswidrigkeit ist regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt. Sie kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Straf- und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung (4 Ob 168/93 = SZ 67/10 mwN) wie für Partei- und Zeugenaussagen (SZ 56/74) oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess (MR 1995, 138). Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO gerechtfertigt (SZ 67/10). Die Rechtsprechung nimmt bei der Bejahung des Rechtfertigungsgrundes darauf Rücksicht, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach Paragraph 1330, ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden dürfe (4 Ob 61/95 MR 1996, 70 [Walter]; 6 Ob 2042/96d). Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (6 Ob 50/98s = ZfRV 1998, 247).
Der Kläger beruft sich darauf, dass er auf Grund der ihm bekannten Fakten und der ihm von den Angehörigen des verstorbenen Schubhäftlings erteilten Informationen, auf die er grundsätzlich vertrauen habe dürfen, davon überzeugt gewesen sei, die Kläger hätten den Schubhäftling zumindest mit dolus eventualis ermordet (§ 75 StGB). Dass er das Vorliegen ausreichender Indizien für das Vorliegen eines Verbrechens nicht bescheinigen konnte, wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt. Mit dem Hinweis auf die Informationen seiner Klienten kann sich der Beklagte aber nicht liberieren, weil ihm bekannt sein musste, dass diese nicht Tatzeugen und umso weniger in der Lage waren, Anhaltspunkte für die für das Verbrechen erforderliche subjektive Tatseite zu liefern. Es lag daher auf der Hand, dass die Angehörigen, wenn sie meinten, die Kläger hätten den Schubhäftling ermordet, nur ihre subjektive Meinung zum Ausdruck brachten, worauf die Revisionsrekursbeantwortung zutreffend hinweist.Der Kläger beruft sich darauf, dass er auf Grund der ihm bekannten Fakten und der ihm von den Angehörigen des verstorbenen Schubhäftlings erteilten Informationen, auf die er grundsätzlich vertrauen habe dürfen, davon überzeugt gewesen sei, die Kläger hätten den Schubhäftling zumindest mit dolus eventualis ermordet (Paragraph 75, StGB). Dass er das Vorliegen ausreichender Indizien für das Vorliegen eines Verbrechens nicht bescheinigen konnte, wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt. Mit dem Hinweis auf die Informationen seiner Klienten kann sich der Beklagte aber nicht liberieren, weil ihm bekannt sein musste, dass diese nicht Tatzeugen und umso weniger in der Lage waren, Anhaltspunkte für die für das Verbrechen erforderliche subjektive Tatseite zu liefern. Es lag daher auf der Hand, dass die Angehörigen, wenn sie meinten, die Kläger hätten den Schubhäftling ermordet, nur ihre subjektive Meinung zum Ausdruck brachten, worauf die Revisionsrekursbeantwortung zutreffend hinweist.
Auch wenn die vorliegenden Umstände nicht hinreichen mögen, dem Beklagten zu unterstellen, dass seine Äußerung wider besseres Wissen geschah, ist aus den dargestellten Grundsätzen für den Beklagten nichts zu gewinnen. Das bloße "Wissenmüssen" reicht zwar noch nicht dafür aus, dass sich der Beklagte auf den Rechtfertigungsgrund nicht berufen dürfte (6 Ob 50/98s). Der Vorwurf erfolgte jedoch weder im Rahmen eines Prozessvorbringens noch steht er im Zusammenhang mit dem von der Rechtsprechung stets betonten Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, das Eingriffe in die Ehre eines anderen rechtfertigen kann (SZ 56/74; 6 Ob 50/98s).
Zur auf Grund ähnlicher Interessenlage vergleichbaren Frage, ob Äußerungen eines den Immunitätsschutz des Art 57 Abs 1 B-VG genießenden Abgeordneten zum Nationalrat sanktionslos zu bleiben haben oder nicht, vertreten die herrschende Lehre und Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Reichweite der Immunität eng auszulegen sei. "In Ausübung seines Berufes" werden nur jene Äußerungen eines Abgeordneten abgegeben erachtet, die im Plenum oder in den Ausschüssen des Nationalrates vorgetragen wurden. Äußerungen auf Pressekonferenzen fallen nicht darunter (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18), obwohl sie ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit des Abgeordeten abgegeben wurden (6 Ob 79/00m mwN). Auch die in Art 33 B-VG verankerte sachliche Immunität hat der erkennende Senat für einen Abgeordneten, der seine eigenen im Plenum im Schutz der beruflichen Immunität getätigten Äußerungen außerhalb des Plenums wiederholt, bereits verneint (6 Ob 79/00m).Zur auf Grund ähnlicher Interessenlage vergleichbaren Frage, ob Äußerungen eines den Immunitätsschutz des Artikel 57, Absatz eins, B-VG genießenden Abgeordneten zum Nationalrat sanktionslos zu bleiben haben oder nicht, vertreten die herrschende Lehre und Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Reichweite der Immunität eng auszulegen sei. "In Ausübung seines Berufes" werden nur jene Äußerungen eines Abgeordneten abgegeben erachtet, die im Plenum oder in den Ausschüssen des Nationalrates vorgetragen wurden. Äußerungen auf Pressekonferenzen fallen nicht darunter (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18), obwohl sie ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit des Abgeordeten abgegeben wurden (6 Ob 79/00m mwN). Auch die in Artikel 33, B-VG verankerte sachliche Immunität hat der erkennende Senat für einen Abgeordneten, der seine eigenen im Plenum im Schutz der beruflichen Immunität getätigten Äußerungen außerhalb des Plenums wiederholt, bereits verneint (6 Ob 79/00m).
Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner oder potentiellen Prozessgegner seines Klienten startet, agiert nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege und trägt zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung nichts sachlich Zielführendes bei. Umso eher muss bei Wertungsgleichheit mit außerparlamentarischen Äußerungen Abgeordneter der Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO für Rechtsanwälte auf unmittelbar mit diesen Aufgaben des Rechtsanwaltes verbundenen Behauptungen und auf Äußerungen, die anlässlich jener Schritte getätigt wurden, die die Rechtsprechung schon bisher als Aufnahme von § 1330 ABGB ansah, begrenzt werden.Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner oder potentiellen Prozessgegner seines Klienten startet, agiert nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege und trägt zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung nichts sachlich Zielführendes bei. Umso eher muss bei Wertungsgleichheit mit außerparlamentarischen Äußerungen Abgeordneter der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 9, RAO für Rechtsanwälte auf unmittelbar mit diesen Aufgaben des Rechtsanwaltes verbundenen Behauptungen und auf Äußerungen, die anlässlich jener Schritte getätigt wurden, die die Rechtsprechung schon bisher als Aufnahme von Paragraph 1330, ABGB ansah, begrenzt werden.
Die Erwägung, der Schutz der Berufsausübung des Abgeordneten solle nicht dazu führen, dass Politiker missliebige Personen ohne jede Verantwortlichkeit gegenüber dem Betroffenen nachhaltig schädigen könnten, ist auch auf den Rechtsanwalt übertragbar. Pressekonferenzen wie überhaupt mediale Ereignisse sind regelmäßig kein geeignetes Forum, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen. Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen über den Gegner können nur zu einer unsachlichen Emotionalisierung führen, die der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur nicht dienlich, sondern abträglich sind. Während dem Gegner vor Gericht rechtliches Gehör zu gewähren ist (Art 6 MRK), hat der Betroffene, dessen Ehre anlässlich medialer Ereignisse angegriffen wird, in den meisten Fällen keine Möglichkeit, den Angriffen auf die selbe Art und Weise entgegenzutreten. Er wäre bei der vom Beklagten gewünschten Auslegung des § 9 RAO einer öffentlichen Herabwürdigung schutzlos ausgeliefert.Die Erwägung, der Schutz der Berufsausübung des Abgeordneten solle nicht dazu führen, dass Politiker missliebige Personen ohne jede Verantwortlichkeit gegenüber dem Betroffenen nachhaltig schädigen könnten, ist auch auf den Rechtsanwalt übertragbar. Pressekonferenzen wie überhaupt mediale Ereignisse sind regelmäßig kein geeignetes Forum, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen. Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen über den Gegner können nur zu einer unsachlichen Emotionalisierung führen, die der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur nicht dienlich, sondern abträglich sind. Während dem Gegner vor Gericht rechtliches Gehör zu gewähren ist (Artikel 6, MRK), hat der Betroffene, dessen Ehre anlässlich medialer Ereignisse angegriffen wird, in den meisten Fällen keine Möglichkeit, den Angriffen auf die selbe Art und Weise entgegenzutreten. Er wäre bei der vom Beklagten gewünschten Auslegung des Paragraph 9, RAO einer öffentlichen Herabwürdigung schutzlos ausgeliefert.
Es entspricht auch der deutschen Rechtsprechung, dass zwar ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklage abgewehrt werden können, dass der Ausschluss von Ehrenschutzklagen aber nicht zu rechtfertigen ist, wenn die beanstandeten Äußerungen in Rundschreiben und ähnlichen Aktionen zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden (BGH in NJW 1992, 1314 mwN).
Es liegt hier auch kein Sachverhalt vor, der jenem vergleichbar wäre, der dem Urteil des OLG Wien zu 27 Bs 446/88 = MR 1988, 191 zu Grunde lag, weil die Äußerungen des Beklagten nicht etwa als Antwort auf unmittelbar vorangehende Beschuldigungen seiner Mandanten oder des verstorbenen Schubhäftlings fielen. Eine weitere Auseinandersetzung damit, ob die Zubilligung des Rechtfertigungsgrundes des § 9 RAO (bzw § 114 StGB) in einem solchen Fall zu bejahen wäre, erübrigt sich daher.Es liegt hier auch kein Sachverhalt vor, der jenem vergleichbar wäre, der dem Urteil des OLG Wien zu 27 Bs 446/88 = MR 1988, 191 zu Grunde lag, weil die Äußerungen des Beklagten nicht etwa als Antwort auf unmittelbar vorangehende Beschuldigungen seiner Mandanten oder des verstorbenen Schubhäftlings fielen. Eine weitere Auseinandersetzung damit, ob die Zubilligung des Rechtfertigungsgrundes des Paragraph 9, RAO (bzw Paragraph 114, StGB) in einem solchen Fall zu bejahen wäre, erübrigt sich daher.
Dem Beklagten kommt der von ihm herangezogene Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO nicht zugute.Dem Beklagten kommt der von ihm herangezogene Rechtfertigungsgrund des Paragraph 9, RAO nicht zugute.
d) Zur Frage, ob das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst ist:
Es besteht kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus
resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot in den Spruch
aufzunehmen, gelten diese doch auf Grund des Gesetzes unabhängig
davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebotes ausdrücklich erwähnt
werden oder nicht. Liegt der eine (weitere) gemäß § 1330 ABGB
tatbestandsmäßige Äußerung rechtfertigende Tatbestand des § 9 RAO
vor, kann auf Grund des hier ergangenen gerichtlichen
Unterlassungsgebotes nicht erfolgreich Exekution geführt werden (ÖBl
1980, 141; 4 Ob 91/89 = MR 1989, 145; 4 Ob 19/90 = ÖBl 1990, 168; 4
Ob 87/92 = MR 1993, 69 je zu den gesetzlichen Ausnahmen vom
Zugabenverbot).
Dass eine derartige Einschränkung im Spruch der dem Unterlassungsbegehren stattgebenden gerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck kommen müsste, lässt sich im Übrigen auch den Ausführungen Wenzels in Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung4, 387, Rz
10.25 und der dort zitierten Entscheidung des BGH, NJW "1993" (richtig: 1992), 1314/1316 nicht entnehmen, beinhalten diese Belegstellen doch lediglich die bereits dargestellten Ausführungen zur materiellen (deutschen) Rechtslage.
Dem Revisionsrekurs ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht in Ansehung der Kläger auf § 393 EO, in Ansehung des Beklagten auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78, 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht in Ansehung der Kläger auf Paragraph 393, EO, in Ansehung des Beklagten auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO.