Rechtssatz RS0114012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114012
Entscheidungsdatum
15.03.2021
Rechtssatz
Ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Rechtsanwalt über einen Prozessgegner seines Mandanten in einer Pressekonferenz aufstellt, unterliegen nicht dem Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO.Ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Rechtsanwalt über einen Prozessgegner seines Mandanten in einer Pressekonferenz aufstellt, unterliegen nicht dem Rechtfertigungsgrund des Paragraph 9, RAO.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 114/00h
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h
Veröff: SZ 73/117
- 6 Ob 258/11a
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
Auch; Beisatz: Pressekonferenzen wie überhaupt mediale Ereignisse sind regelmäßig kein geeignetes Forum, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen. (T1)
- 6 Ob 193/17a
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 193/17a
Beis wie T1; Beisatz: Ansonsten können Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit eines Rechtsanwalts grundsätzlich nur in Ausnahmefällen als notwendig angesehen werden. (T2)
- 4 Ob 34/21k
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 34/21k
Beisatz: Hier: Keine krasse Fehlbeurteilung, wenn Vorinstanzen die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ für zulässig erachteten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114012
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_001