Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0111732×

Rechtssatz RS0111732

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111732

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Rechtssatz

Die persönliche Betroffenheit des einzelnen von einer gegen eine große Zahl von Personen gerichteten ehrverletzenden Äußerung hängt von der Identifizierbarkeit des namentlich nicht genannten Einzelnen ab.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
  • 6 Ob 22/00d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 22/00d
    Vgl auch; Beisatz: Je größer die Zahl der Mitglieder des Kollektivs ist, desto geringer ist das Gewicht für den Einzelnen. (T1)
  • 6 Ob 114/00h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h
    Auch; Beisatz: Dass die Betroffenen von verschiedenen Personen tatsächlich als die vom Schädiger angesprochenen "Verbrecherpolizisten" identifiziert wurden, macht der Umstand deutlich, dass diese nach den Berichten der Medien über die Pressekonferenz persönlich darauf angesprochen wurden. Dies reicht für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen hin, auch wenn dieser nicht namentlich genannt wurde. (T2); Veröff: SZ 73/117
  • 6 Ob 96/01p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 96/01p
  • 6 Ob 231/01s
    Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 231/01s
    Beis wie T1
  • 6 Ob 34/02x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 34/02x
    Vgl auch
  • 6 Ob 224/04s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 224/04s
    Auch
  • 6 Ob 274/05w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 274/05w
    Beisatz: Hier: Die Betroffenheit der Klägerin von der Ausstrahlung des Films mit den Pornoszenen in ihrem Geschäftslokal ist zu bejahen, weil nach den Feststellungen das Geschäftslokal und damit die Unternehmerin selbst identifiziert werden konnte. (T3)
  • 6 Ob 321/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
    Beisatz: Hier: Die bekämpfte Meinungsäußerung besteht hier nicht in einem direkten Angriff gegen das Kollektiv (die Juden). Die bekämpfte Meinungsäußerung ist vielmehr ein Vergleich des tragischen Schicksals - des Lebens und des Sterbens - von Insassen in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern mit der Situation von Tieren in Massentierhaltungen. Die Frage der Aktivlegitimation wurde hier nicht abschließend geklärt, da im gegenständlichen Fall dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang zukommt. (T4)
  • 6 Ob 149/07s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 149/07s
  • 6 Ob 110/11m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 110/11m
    Vgl
  • 6 Ob 219/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 219/16y
    Vgl; Beisatz: Beim Kriterium der Überschaubarkeit handelt es sich nur um ein Auslegungskriterium zur Frage, wer von der Äußerung betroffen ist (so bereits 6 Ob 21/99b). (T5)
    Beisatz: Hier: Pauschaler Vorwurf, die Häftlinge des ehemaligen Konzentrationslagers Mauthausen seien „Kriminelle“ gewesen und hätten schwerste kriminelle Handlungen begangen – Betroffenheit ehemaliger Widerstandskämpfer gegen das NS-Regime, politisch und aus rassischen gründen Verfolgter sowie einer Erbin eines aus rassischen Gründen Verfolgten bejaht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111732

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0060OB00021_99B0000_001